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   OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00   

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https://dejure.org/2000,3091
OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00 (https://dejure.org/2000,3091)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2000 - 15 W 318/00 (https://dejure.org/2000,3091)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. November 2000 - 15 W 318/00 (https://dejure.org/2000,3091)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 9 T 561/00
  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 190
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Aurich, 28.01.1997 - 1 T 22/97
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00
    Der Beteiligten kann die Aufnahme der Zweigniederlassung Dortmund in die Gläubigerbezeichnung der Vollstreckungsklausel auch nicht etwa mit der Begründung verwehrt werden, daß diese im Hinblick auf die fehlende Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung nicht erforderlich ist, um daraus im Rahmen des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung die Zwangsvollstreckung betreiben zu können (so zutreffend LG Aurich NJW-RR 1998, 1255).
  • RG, 01.11.1905 - V 287/05

    Können für die Zweigniederlassung einer Anstalt oder einer Aktiengesellschaft,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00
    Es ist indessen anerkannt, daß ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung unter ihrer Firma ein Recht des Unternehmensträgers im Grundbuch eingetragen werden kann (RGZ 62, 7; KGJ 32 A 199; KG JW 1937, 1743; BayObLGZ 1972, 373, 377; MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 20; Staub/Hüffer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 21) Zu Recht hat das BayObLG (a.a.O. S. 378) ausgeführt, daß das Grundbuchamt die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin zulässigerweise im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient.
  • BayObLG, 06.12.1972 - BReg. 2 Z 70/72
    Auszug aus OLG Hamm, 14.11.2000 - 15 W 318/00
    Es ist indessen anerkannt, daß ungeachtet der fehlenden Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung unter ihrer Firma ein Recht des Unternehmensträgers im Grundbuch eingetragen werden kann (RGZ 62, 7; KGJ 32 A 199; KG JW 1937, 1743; BayObLGZ 1972, 373, 377; MK/HGB-Bokelmann, § 13, Rdnr. 20; Staub/Hüffer, a.a.O., vor § 13, Rdnr. 21) Zu Recht hat das BayObLG (a.a.O. S. 378) ausgeführt, daß das Grundbuchamt die Aufnahme einer Gläubigerbezeichnung in der Eintragung eines Grundpfandrechts nicht ablehnen darf, unter der die Gläubigerin zulässigerweise im Geschäftsverkehr auftritt und deren Verwendung der Erleichterung der Geschäftsabwicklung dient.
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2013 - 6 K 1483/12

    Unterhalten einer Zweigniederlassung und damit einer inländischen Betriebsstätte

    Ungeachtet dessen handelt es sich aber nach einhelliger Auffassung in der Literatur und zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm vom 14.11.2000 15 W 318/00, Rpfleger 2001, 190) bei einer Zweigniederlassung lediglich um einen organisatorisch von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  • OLG Hamm, 03.12.2002 - 15 W 340/02

    Zum Begriff des werdenden Wohnungseigentümers

    Die tatsächliche gemeinschaftliche Nutzung verursacht jedoch insbesondere Kosten und Lasten, die im Verhältnis der Nutzer zueinander verteilt werden müssen (vgl. dazu den von den Beteiligten zu 1) bis 14) selbst herangezogenen Senatsbeschluß vom 27.01.2000 - 15 W 318/00).
  • AG Euskirchen, 07.06.2011 - 15 K 93/08

    Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10 Grenze gemäß § 74a ZVG nach

    Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, eine Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite gemäß § 727 ZPO ist nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm, 14.11.2000, 15 W 318/00.
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 575/18
    b) Allerdings kann der Unternehmensträger unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden, weil die Firma der Zweigniederlassung den Namen des Rechtsträgers darstellt, unter dem er in dem betreffenden Geschäftskreis tätig wird (BGHZ 4, 62, 56 = NJW 1952, 182; OLG Hamm Rpfleger 2001, 190; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Pentz, a. a. O.; Staub/Koch, a. a. O. m. w. N.; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, a. a. O.; Zöller-Althammer, a. a. O.).
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