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   OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02   

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https://dejure.org/2003,4402
OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02 (https://dejure.org/2003,4402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2003 - 15 W 398/02 (https://dejure.org/2003,4402)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 15 W 398/02 (https://dejure.org/2003,4402)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2
    Vollzugssprerre für Auflassung bis zum Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung umfaßt nicht Verzugszinsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkauf eines Grundstücks; Ankündigung einer Amtshandlung durch Vorbescheid eines Notars; Umschreibung des Eigentums bei Fälligkeit von Zinsen; Einheit von Kaufvertrag und Zinsen; Verzugszinsen als Teil des Kaufpreises; Fehlen einer Sicherheit; Vollzug einer gemeinsamen ...

  • Judicialis

    BNotO § 15; ; BeurkG § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Weisung zum Antrag auf Eigentumsumschreibung nach Kaufpreiszahlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigentumsumschreibung erst nach Zahlung der Verzugszinsen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BeurkG § 53; BNotO § 15 Abs. 2
    Vollzugssperre für Auflassung erfordert keinen Nachweis der Verzugszinszahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2003, 848
  • FGPrax 2003, 186
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 01.02.1994 - 15 W 38/94

    Pflicht des Notars zur Stellung von Eintragungsanträgen bei Vollzugsreife

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
    Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer zu dem Ergebnis gekommen ist, der Notar habe die von der gemeinsamen Weisung der Vertragsbeteiligten abweichende einseitige Weisung des Beteiligten zu 1) nicht beachten dürfen (vgl. Senat, OLGZ 1994, 495, 497; Keidel/Winkler, a.a.O., § 53 Rdnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. FGPrax 1995, 171; OLGZ 1994, 495, 498) ist ein Notar nur unter besonderen Umständen berechtigt, auf den einseitigen Widerspruch eines von mehreren Beteiligten seine Vollzugstätigkeit einzustellen, nämlich wenn ihm der Beteiligte einen ausreichend substantiierten und glaubhaft erscheinenden Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vorträgt, dem der andere Beteiligte nicht oder nur mit fadenscheinigen Behauptungen zu begegnen versucht.

  • BayObLG, 16.01.1998 - 3Z BR 514/97

    Einreichung einer Urkunde beim Grundbuchamt durch einen Notar entgegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
    Ein Urkundsnotar, zu dessen Urkundstätigkeit auch das sich anschließende Vollzugsverfahren gehört (vgl. Senat, FGPrax 1995, 171; BayObLG, DNotZ 1998, 646), kann -wie hierdurch einen Vorbescheid ankündigen, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; ein solcher Vorbescheid ist nach ganz überwiegender Auffassung beschwerdefähig (vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.; Thüringer OLG, FGPrax 2001, 32; Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 85).
  • OLG Hamm, 23.05.1995 - 15 W 167/95

    Bindung des Notars an die Auszahlungsbedingungen einer Treuhandabrede

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
    Im Übrigen darf der Notar durch sein weisungsgemäßes Verhalten nicht an erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken mitwirken (§ 14 Abs. 2 BNotO; vgl. auch Senat, DNotZ 1996, 384).
  • OLG Hamm, 26.11.2001 - 15 W 329/01

    Bindungswirkung einer Verwahrungsanweisung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
    Die Auslegung einer an den Notar gerichteten Anweisung muss, wenn sie - wie hier - in dem notariellen Vertrag enthalten ist, maßgebend an den Wortlaut der Urkunde anknüpfen (vgl. Senat, FGPrax 2002, 83).
  • BGH, 22.11.1977 - VI ZR 176/76

    Treugeber - Notar - Treuhandgeschäfte - Notarpflichten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 398/02
    Soweit sich der Beteiligte zu 1) für seine Ansicht auf die in WM 1978, 190 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruft, wonach ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, dass ein Notar trotz Eintrittes der vereinbarten Voraussetzungen von der Durchführung einer Anweisung absehen müsse, wenn einem Vertragsbeteiligten ein Schaden drohe, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der dortigen Fallgestaltung die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages, und zwar aufgrund einer einseitige Weisung zugrunde lag, während es vorliegend um den Vollzug aufgrund einer gemeinsame Weisung der Vertragsparteien geht.
  • BGH, 21.06.2012 - V ZB 283/11

    Grundstückskaufvertrag: Einbeziehung von Vollzugsvollmachten aus dem Vertrag mit

    Entsprechendes gilt, wenn auf Grund des ihm unterbreiteten konkreten Sachverhalts die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts naheliegt oder offensichtlich ist (BayObLG, ZfIR 1998, 560, 561; OLG Hamm, DNotZ 2003, 848, 849; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 85 f.), wenn das Grundbuch bei dem Vollzug der Urkunde mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig würde oder wenn die Vollzugsreife (doch) nicht gegeben ist (BayObLG, ZfIR 1998, 560, 561).
  • OLG Hamm, 16.02.2006 - 15 W 268/05

    Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages

    Der Senat hält in diesem Zusammenhang an seiner Auffassung (FGPrax 2003, 186) fest, dass eine Vollzugsweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, insbesondere Verzugszinsen und etwaige Rechtsverfolgungskosten, zu erstrecken hat.
  • OLG Köln, 20.11.2006 - 2 Wx 20/06

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen notariellen Vorbescheid; Ankündigung

    Deshalb kann eine Vollzugsanweisung, die den Notar ihrem Wortlaut nach lediglich zur Prüfung der Kaufpreiszahlung verpflichtet, nicht dahin ausgelegt werden, daß sich der zu erbringende Nachweis auch auf Nebenforderungen, wie Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten oder sonstige Schadensersatzansprüche zu erstrecken hat (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2003, 186; OLG Hamm, FGPrax 2006, 176 [177]).
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