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   OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01   

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https://dejure.org/2002,4886
OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01 (https://dejure.org/2002,4886)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2002 - 15 W 409/01 (https://dejure.org/2002,4886)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. März 2002 - 15 W 409/01 (https://dejure.org/2002,4886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überzahlung Handelregistergebühren; Verzinsung; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Bereicherungszinsen; Verfahren nach der Kostenordnung

  • Judicialis

    KostO § 17 Abs. 2; ; KostO § 17 Abs. 4; ; KostO § 818 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 17 Abs. 2 § 17 Abs. 4 § 818 Abs. 1
    Überzahlung, Handelregistergebühren; Verzinsung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 485
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Einig ist man sich aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners darüber, dass der Bereicherte (in diesem Fall also die Staatskasse) den zu Unrecht erlangten Vermögensvorteil herausgeben muss; trotz der öffentlich-rechtlichen Verankerung dieses Erstattungsanspruchs bestimmt sich sein Umfang mithin grundsätzlich nach dem in § 818 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken (vgl. BVerwG NJW 1999, 1201, 1202).

    Zu dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht jüngst (NJW 1999, 1201, 1202) nicht mehr ohne weiteres bekannt, sondern, wenn auch unter Berufung auf fallbezogene Besonderheiten, einen geltend gemachten Zinsanspruch in entsprechender Anwendung von § 818 Abs. 1 BGB zugesprochen.

  • OLG Köln, 22.12.2000 - 2 Wx 32/00
    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Der Senat sieht nach alledem keinen vernünftigen Grund dafür, insoweit zwischen den überhobenen Kosten einerseits und hierauf etwa zu zahlenden Bereicherungszinsen andererseits zu unterscheiden und für letztere schon die Statthaftigkeit der Anspruchsverfolgung im Kostenverfahren in Abrede zu stellen (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm JurBüro 2001, 102; OLG Köln JurBüro 2001, 312) .

    Beides ist nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich herauszugeben (vgl. BGHZ 138, 160 = JZ 1998, 955 mit zustimmender Anmerkung Schlechtriem) ; der Senat vermag (mit Schlechtriem a.a.O. S. 959) nicht zu erkennen, warum bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs etwa anderes gelten soll (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm, JurBüro 2001, 102, 103; OLG Köln JurBüro 2001, 312; zustimmend OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2000, 128, 129; Lappe in: Korintenberg u.a., KostO 14. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 113a; Rohs/Wedewer, KostO Stand Dez. 2000, § 14 Rdn. 19; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. 2000, S. 1216).

  • BayObLG, 09.12.1998 - 3Z BR 273/98

    Verzinsung zu erstattender Gebühren

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Der Senat sieht nach alledem keinen vernünftigen Grund dafür, insoweit zwischen den überhobenen Kosten einerseits und hierauf etwa zu zahlenden Bereicherungszinsen andererseits zu unterscheiden und für letztere schon die Statthaftigkeit der Anspruchsverfolgung im Kostenverfahren in Abrede zu stellen (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm JurBüro 2001, 102; OLG Köln JurBüro 2001, 312) .

    Beides ist nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich herauszugeben (vgl. BGHZ 138, 160 = JZ 1998, 955 mit zustimmender Anmerkung Schlechtriem) ; der Senat vermag (mit Schlechtriem a.a.O. S. 959) nicht zu erkennen, warum bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs etwa anderes gelten soll (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm, JurBüro 2001, 102, 103; OLG Köln JurBüro 2001, 312; zustimmend OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2000, 128, 129; Lappe in: Korintenberg u.a., KostO 14. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 113a; Rohs/Wedewer, KostO Stand Dez. 2000, § 14 Rdn. 19; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. 2000, S. 1216).

  • OLG Hamm, 19.10.2000 - 15 W 250/00

    Erinnerungen gegen Kostenansatz für Kapitalerhöhung und Satzungsänderung -

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Der Senat sieht nach alledem keinen vernünftigen Grund dafür, insoweit zwischen den überhobenen Kosten einerseits und hierauf etwa zu zahlenden Bereicherungszinsen andererseits zu unterscheiden und für letztere schon die Statthaftigkeit der Anspruchsverfolgung im Kostenverfahren in Abrede zu stellen (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm JurBüro 2001, 102; OLG Köln JurBüro 2001, 312) .

    Beides ist nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich herauszugeben (vgl. BGHZ 138, 160 = JZ 1998, 955 mit zustimmender Anmerkung Schlechtriem) ; der Senat vermag (mit Schlechtriem a.a.O. S. 959) nicht zu erkennen, warum bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs etwa anderes gelten soll (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm, JurBüro 2001, 102, 103; OLG Köln JurBüro 2001, 312; zustimmend OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2000, 128, 129; Lappe in: Korintenberg u.a., KostO 14. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 113a; Rohs/Wedewer, KostO Stand Dez. 2000, § 14 Rdn. 19; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. 2000, S. 1216).

  • BGH, 06.03.1998 - V ZR 244/96

    Herausgabe des durch ersparte Zinszahlungen Erlangten

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Beides ist nach § 818 Abs. 1 BGB grundsätzlich herauszugeben (vgl. BGHZ 138, 160 = JZ 1998, 955 mit zustimmender Anmerkung Schlechtriem) ; der Senat vermag (mit Schlechtriem a.a.O. S. 959) nicht zu erkennen, warum bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs etwa anderes gelten soll (im Ergebnis ebenso BayObLG NJW 1999, 1194; OLG Hamm, JurBüro 2001, 102, 103; OLG Köln JurBüro 2001, 312; zustimmend OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 2000, 128, 129; Lappe in: Korintenberg u.a., KostO 14. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 113a; Rohs/Wedewer, KostO Stand Dez. 2000, § 14 Rdn. 19; Göttlich/Mümmler, KostO 14. Aufl. 2000, S. 1216).
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Gegen die endgültige Kostenrechnung (über 28.747,58 DM) legte die Antragstellerin Erinnerung ein und berief sich zur Begründung auf zwischenzeitlich bekannt gewordene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur (lediglich) aufwandsorientierten Bemessung von Eintragungsgebühren (vgl. ZIP 1998, 206).
  • BVerwG, 18.05.1973 - VII C 21.72

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Dresden, 14.03.2002 - 15 W 409/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. NJW 1973, 1854) eine solche Verzinsung eines gegen eine Behörde gerichteten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs mit der Erwägung verneint, der Staat lege öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen nicht gewinnbringend an, sondern verwende sie im Interesse der Allgemeinheit.
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