Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 53/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- abschiebungshaft.de
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG; GG Art. 19 Abs. 4; FGG § 20
Erledigung einer Abschiebungshaftanordnung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGG § 20; AuslG § 57 Abs. 2
Erledigung der Hauptsache im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betr. die Anordnung von Abschiebungshaft - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Erledigung der Hauptsache im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde betr. die Anordnung von Abschiebungshaft
Verfahrensgang
- AG Coesfeld - 9 XIV 24/01
- LG Münster - 5 T 6/02
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 53/02
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamm, 02.12.2004 - 15 W 435/04
Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine …
Daraus folgt, dass auch die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderliche Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Sachentscheidung des Landgerichts bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen ist und sachlich rechtlicher Nachprüfung standhält (Senat BtPrax 2001, 212 in einer Unterbringungssache; Beschluss vom 26.02.2002 - 15 W 53/02 - = OLGR 2002, 332 LS in einer Abschiebungshaftsache). - OLG Hamm, 02.09.2004 - 15 W 83/04
Sicherungshaft bei Einreise des Betroffenen aus einem sicheren Drittstaat
Ob ein begründeter Anlass zur Antragstellung vorgelegen hat, ist dabei nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der von der Behörde zur Zeit der Antragstellung unter Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkenntnisquellen festgestellt werden konnte; ein schuldhaftes Verhalten von Verwaltungsbediensteten wird nicht vorausgesetzt (…vgl. Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., § 16 FEVG, Rdnr. 3; Senatsbeschluss vom 26.02.2002 -15 W 53/02- = OLGR 2002, 332). - OLG Celle, 19.03.2007 - 22 W 19/07
Freiheitsentziehung: Feststellen der Rechtswidrigkeit bei nachträglicher …
Hiernach ist nach der zwischenzeitig hierzu vorliegenden Rechtsprechung der Obergerichte unstreitig, dass trotz eingetretener Erledigung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme ein nachträgliches Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht versagt werden darf (vgl. statt vieler nur BayObLG vom 25. Oktober 2001 [3Z BR 342/01] und OLG Hamm vom 26. Februar 2002 [15 W 53/02]).
- OLG München, 22.11.2006 - 34 Wx 121/06
Haftgrund des Aufenthaltswechsels nach Ablauf der Ausreisefrist - zeitliche …
Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird nicht durch den Aufenthaltswechsel des Ausländers, sondern durch den Umstand begründet, dass der Betroffene für die Durchführung der Abschiebung nicht zur Verfügung steht, weil die Ausländerbehörde nicht darüber unterrichtet ist, wo sich die betroffene Person aufhält (OLG Hamm vom 26.2.2002, 15 W 53/02). - OLG Hamm, 21.05.2002 - 15 W 177/02
D (A), Abschiebungshaft, Erledigung der Hauptsache, Sofortige weitere Beschwerde, …
Zu dieser Beurteilung hat sich der Senat bereits durch Beschluß vom 26.02.2002 (15 W 53/02) im Hinblick auf einen kürzlich ergangenen Beschluß des BVerfG vom 05.12.2001 (2 BvR 527/99 u.a.) entschlossen. - AG Rottweil, 22.10.2004 - 3 XIV 77/04
Abschiebungshaft: Notwendige richterliche Präventivkontrolle; verspätete Stellung …
Das OLG Hamm weist in seiner Entscheidung vom 26.02.2002 - 15 W 53/02 - darauf hin, dass die Regelung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG keinerlei Sanktionscharakter habe, dass ihr Zweck darin bestehe, die Erreichbarkeit des Ausländers für die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen und dass deshalb nicht der Aufenthaltswechsel als solcher den Haftgrund begründe, sondern der Umstand, dass die Ausländerbehörde nicht darüber unterrichtet sei, wo sich der Ausländer aufhalte.
