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   OLG Hamm, 22.12.2011 - I-15 W 712/10   

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OLG Hamm, 22.12.2011 - I-15 W 712/10 (https://dejure.org/2011,48575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.12.2011 - I-15 W 712/10 (https://dejure.org/2011,48575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - I-15 W 712/10 (https://dejure.org/2011,48575)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Essen - 154 VI 41/03
  • OLG Hamm, 22.12.2011 - I-15 W 712/10

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 71
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 24.06.1916 - V 137/16

    Nichtgenehmigte Stiftungen und Hypothekeneintragungen.

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Das Rechtsverhältnis des Stiftungsträgers gegenüber dem Stifter und dessen Rechtsnachfolger regelt sich nach dem Schuld- oder Erbrecht (RGZ 88, 335).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2007 - 10 U 31/07
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Das Landgericht Essen die Beteiligte zu 1) gab der Klage mit Urteil vom 22.01.2007 antragsgemäß statt; das Urteil ist rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts (10 U 31/07) seit dem 26.06.2007.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 92/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Daraufhin verpflichtete sich die Beteiligte zu 1) in einem Prozessvergleich, eine Ablichtung dieser Endaufstellung zu übersenden und der Beteiligten zu 1) Einsicht in die Überweisungsbelege und Rechnungen hinsichtlich des Girokontos zu geben; die Kosten des Verfahrens legte das Oberlandesgericht der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 26.09.2008 auf, weil die Klage von Anfang an begründet gewesen sei (I-10 W 92/08 OLG Hamm = 11 O 102/08 LG Essen).
  • OLG Hamburg, 19.12.1985 - 3 U 26/85
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Bei der unselbständigen, fiduziarischen Stiftung wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen ein Vermögen dem Treuhänder (Fiduziar), einer bereits bestehenden oder für diesen Zweck geschaffenen Rechtspersönlichkeit, zugewendet mit der Auflage, die übertragenen Vermögenswerte als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (BGH NJW 2009, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1305; OLG Oldenburg 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70; OLG Stuttgart NJW 1964, 1231; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80 Rn 22; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., vor § 80 Rn 97; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80 Rn 5; Staudinger/Hüttemann/Rawert [2011] Vor § 80 Rn 231).
  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 15 W 440/00

    Erledigung des Entlassungsverfahrens durch Erledigung der aufgaben des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Ist dies nicht der Fall, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht grundsätzlich kein Raum (BayObLGZ 1985, 233; Senat NJW-RR 2002, 1300 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 18.11.2003 - 12 U 60/03
    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Bei der unselbständigen, fiduziarischen Stiftung wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen ein Vermögen dem Treuhänder (Fiduziar), einer bereits bestehenden oder für diesen Zweck geschaffenen Rechtspersönlichkeit, zugewendet mit der Auflage, die übertragenen Vermögenswerte als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (BGH NJW 2009, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1305; OLG Oldenburg 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70; OLG Stuttgart NJW 1964, 1231; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80 Rn 22; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., vor § 80 Rn 97; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80 Rn 5; Staudinger/Hüttemann/Rawert [2011] Vor § 80 Rn 231).
  • BayObLG, 19.11.1985 - BReg. 1 Z 15/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Ernennung; Prüfung;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass weder eine vorläufige oder zeitweilige Entlassung des Testamentsvollstreckers noch eine vorläufige Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zulässig ist und auch die Rechte des Testamentsvollstreckers durch eine vorrangige Prüfung der Entlassungsgründe nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BayObLG FamRZ 1987, 101).
  • BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08

    Zur Rechtsnatur der unselbstständigen Stiftung und Anwendbarkeit des AGB-Rechts

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Bei der unselbständigen, fiduziarischen Stiftung wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen ein Vermögen dem Treuhänder (Fiduziar), einer bereits bestehenden oder für diesen Zweck geschaffenen Rechtspersönlichkeit, zugewendet mit der Auflage, die übertragenen Vermögenswerte als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (BGH NJW 2009, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1305; OLG Oldenburg 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70; OLG Stuttgart NJW 1964, 1231; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80 Rn 22; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., vor § 80 Rn 97; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80 Rn 5; Staudinger/Hüttemann/Rawert [2011] Vor § 80 Rn 231).
  • BayObLG, 25.06.1985 - BReg. 1 Z 25/85

    Unterscheidung; Erbfälle; Testamentsvollstreckung; Testament; Anordnung

    Auszug aus OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10
    Ist dies nicht der Fall, ist für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht grundsätzlich kein Raum (BayObLGZ 1985, 233; Senat NJW-RR 2002, 1300 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2020 - 5 W 26/20

    1. Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers, wenn im Verhältnis zum Erben

    Die wirksame Ernennung des Testamentsvollstreckers ist grundsätzlich eine vorrangige Voraussetzung für die Prüfung des Entlassungsantrages; fehlt es schon daran, ist für eine Entlassung grundsätzlich kein Raum (OLG Hamm, FamRZ 2013, 71; OLG Düsseldorf, ZEV 2016, 163; Zimmermann, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2227 Rn. 3).

    Die Überprüfung dieser Tatsache wäre mit weitreichenden, langwierigen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zum Gesundheitszustand der Erblasserin verbunden, die im vorliegenden Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht tunlich sind; vielmehr ist es in diesen Fällen, nämlich wenn die Feststellung einer in ihrer Wirksamkeit zweifelhaften Einsetzung weitere Ermittlungen erfordert, im Einzelfall zulässig, einen Testamentsvollstrecker aus einem wichtigen Grund zu entlassen, ohne seine wirksame Einsetzung abschließend zu prüfen (BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71; Weidlich, in: Palandt, a.a.O., § 2227 Rn. 10).

    So liegt es auch hier, weil die aufgeworfenen Fragen zum Gesundheitszustand der Erblasserin nur in einem voraussichtlich langwierigen Verfahren überprüft werden könnten und es für den Erben oder andere am Nachlass interessierte Beteiligte nicht zumutbar ist, einen aus wichtigem Grund zu entlassenden Testamentsvollstrecker bis zum Abschluss jener Prüfung gleichwohl im Amt zu belassen, während demgegenüber die Rechte des Testamentsvollstreckers durch eine vorrangige Prüfung der Entlassungsgründe nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1987, 101; OLG Hamm, FamRZ 2013, 71).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers stellt auch den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen dar (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 15 W 712/10 -, juris, Rn. 54 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Oktober 2010 - 4 U 134/10 -, DNotZ 2012, S. 217; LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 1 T 61/2009 -, ZEV 2009, S. 396; Lange, in: ZStV 2019, S. 85 [87]; Langenfeld, in: ZEV 2002, S. 481 [482]; Lehmann/Hahn, in: Feick, Stiftung als Nachfolgeinstrument, 1. Auflage 2015, § 17, Rn. 1 ff.; Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 83, Rn. 18; Schmidt, in: ZEV 2000, S. 438).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2023 - 3 Wx 157/22
    Ist dies nicht der Fall, ist für eine Entlassung der Testamentsvollstreckerinnen durch das Nachlassgericht kein Raum (vgl. nur: OLG Hamm FamRZ 2013, 71; NJW-RR 2002, 1300 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.07.2018 - 2 W 23/18

    Nachlasspflegschaftseinrichtung bei Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Nur in dieser Konstellation kann - weil die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - eine Nachlasspflegschaft in Betracht kommen, wenn der Testamentsvollstrecker entlassen werden muss (vgl. auch den Fall des OLG Hamm, FamRZ 2013, 71, nach juris Tz. 24, 39, 42: Nachlasspflegschaft wegen ungeklärter Erbfolge, Testamentsvollstrecker umstritten, Entlassungsantrag gegen Testamentsvollstrecker durch Nachlasspflegerin).
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