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   OLG Hamm, 29.03.2017 - I-15 W 82/16   

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https://dejure.org/2017,19185
OLG Hamm, 29.03.2017 - I-15 W 82/16 (https://dejure.org/2017,19185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2017 - I-15 W 82/16 (https://dejure.org/2017,19185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. März 2017 - I-15 W 82/16 (https://dejure.org/2017,19185)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Übernahme der Notarkosten i.S. von § 29 Nr. 2 GNotKG

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Kostenregelung in notariellem Vertrag zur Kostenübernahme durch verkaufende Kirchengemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 30 Abs. 3
    Kostenübernahme

  • rechtsportal.de

    GNotKG § 29 Nr. 2 ; GNotKG § 30 Abs. 3
    Begriff der Übernahme der Notarkosten i.S. von § 29 Nr. 2 GNotKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Kostenübernahmeerklärung in notariellem Vertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2018, 597
  • FGPrax 2017, 191
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 27/23

    Haftung eines Urkundsbeteiligten für die durch den Vollzug einer notariellen

    Von den Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16 - FGPrax 2017, 191).
  • OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17

    Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung: Voraussetzungen der Kostenbelastung

    Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Vereinbarung in § 8 Ziffer 1 des Notarvertrages inhaltlich als eine Kostenübernahmeerklärung angesehen werden kann, da es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vertragsschließenden Parteien eine über die interne Kostenverteilung hinausgehende, mit Außenwirkung verbundene Übernahmeerklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Grundbuchamt beabsichtigt hätten (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16, JURIS Tz 21).
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