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OLG Hamm, 29.03.2017 - I-15 W 82/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kostenübernahme
- Deutsches Notarinstitut
GNotKG §§ 19 Abs. 2 u. 3, 29 Nr. 1-3, 30 Abs. 3, 91 Abs. 3, 94 Abs. 1, 112, 113 Abs. 1; FamFG §§ 11, 70 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Annahme einer Kostenübernahme gegenüber dem Notar
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begriff der Übernahme der Notarkosten i.S. von § 29 Nr. 2 GNotKG
- rewis.io
- notar-drkotz.de
Kostenregelung in notariellem Vertrag zur Kostenübernahme durch verkaufende Kirchengemeinde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GNotKG § 29 Nr. 2 ; GNotKG § 30 Abs. 3
Begriff der Übernahme der Notarkosten i.S. von § 29 Nr. 2 GNotKG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine Kostenübernahmeerklärung in notariellem Vertrag
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 23.12.2015 - 4 OH 4/15
- OLG Hamm, 29.03.2017 - I-15 W 82/16
Papierfundstellen
- DNotZ 2018, 597
- FGPrax 2017, 191
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 27/23
Haftung eines Urkundsbeteiligten für die durch den Vollzug einer notariellen …
Von den Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16 - FGPrax 2017, 191). - OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17
Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung: Voraussetzungen der Kostenbelastung …
Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Vereinbarung in § 8 Ziffer 1 des Notarvertrages inhaltlich als eine Kostenübernahmeerklärung angesehen werden kann, da es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vertragsschließenden Parteien eine über die interne Kostenverteilung hinausgehende, mit Außenwirkung verbundene Übernahmeerklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Grundbuchamt beabsichtigt hätten (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16, JURIS Tz 21).