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   OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99   

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https://dejure.org/2000,7988
OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99 (https://dejure.org/2000,7988)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.01.2000 - 15 WF 101/99 (https://dejure.org/2000,7988)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Januar 2000 - 15 WF 101/99 (https://dejure.org/2000,7988)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde; Vergütung; Verfahrenspfleger; Abhilfeentscheidung; Ermittler; Vermittler; Aufgaben eines Verfahrenspflegers

  • Judicialis

    RPflG § 11 I n. F.; ; FGG § 50; ; FGG § 56 g V; ; FGG §67 III; ; BVormVG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdeverfahren bei Anfechtung der Vergütung eines Verfahrenspflegers; Funktion des Verfahrenspflegers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Kiel - 57 F 83/98
  • OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1048 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 15.04.1999 - 15 WF 4/99
    Auszug aus OLG Schleswig, 28.01.2000 - 15 WF 101/99
    Dies hat der Senat bereits eingehend für das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO (Senatsbeschluss FamRZ 1999, 1219 ff.; ebenso Beschluss des 9. Zivilsenats SchlHA 1999, 162 ff.; jeweils m.w.Nachw.) sowie für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO (Senatsbeschluss vom 8. November 1999 - 15 UF 111/99) dargelegt.
  • OLG Schleswig, 13.09.2000 - 15 WF 140/99

    Vergütung des Verfahrenspflegers - Tätigkeit außerhalb des gesetzlichen

    a) Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2000 (15 WF 101/99) bereits dargelegt, dass fiskalischen Belangen bei der Vergütungsfestsetzung nach § 1 BVormVG keine eigenständige Bedeutung zukommt, es vielmehr darauf ankommt, ob der (tatsächlich erbrachte) Zeitaufwand zur Wahrnehmung der dem Verfahrenspfleger kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben erforderlich war.

    Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch für den geltend gemachten Zeitaufwand von fünf Stunden deshalb, weil dieser Zeitaufwand selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes unter keinem Gesichtspunkt der vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. Januar 2000 - 15 WF 101/99) standhält.

  • KG, 27.06.2002 - 19 WF 105/02

    Sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ;

    An dieser Rechtsansicht, die von einer Vielzahl anderer Oberlandesgerichte geteilt wird (z.B. OLG Braunschweig MDR 2001, 696; OLG Brandenburg MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; SchlHOLG OLGR 2000, 177 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293) hält der Senat auch in Kenntnis abweichender Auffassungen fest.

    Insbesondere obliegt ihm nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (ebenso z.B. SchlHOLG OLGR 2000, 177 ff; OLG Brandenburg MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; OLG Braunschweig MDR 2001, 696).

  • KG, 17.07.2003 - 19 WF 120/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers: Umfang der Aufgaben; Zeitaufwand für Abfassung

    An dieser Rechtsansicht, die von einer Vielzahl anderer Oberlandesgerichte geteilt wird (z.B. OLG Braunschweig MDR 2001, 696; OLG Brandenburg MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; SchlHOLG OLGR 2000, 177 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293) hält der Senat fest.

    Insbesondere obliegt ihm nicht eine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung und die Abgabe entsprechender Empfehlungen (ebenso z.B. SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff; OLG Brandenburg MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; OLG Braunschweig MDR 2001, 696).

  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 9 WF 176/01

    Verfahrenspfleger: Zuständigkeitsbereich und Aufwendungsersatz

    Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (ausdrücklich BVerfG FamRZ 1999, 85, 87), er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen (BT-Drucks 13/4899,8 130) All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes, seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwaltes als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (SchlHOLG, OLGR 2000, 177 ff, KG FamRZ 2000, 1300, OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293, 1294).
  • OLG Brandenburg, 14.08.2001 - 9 WF 118/01

    Aufgaben und Vergütung des Verfahrenspflegers eines Kindes

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  • OLG Brandenburg, 05.06.2008 - 10 WF 1/08

    Vergütung und Auslagen eines Verfahrenspflegers im Familienrechtsstreit; Grenzen

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  • OLG Koblenz, 23.07.2003 - 9 WF 532/03

    Umfang und Geltendmachung der Vergütung eines Verfahrenspflegers, wenn der

    Er hat sich nicht darüber hinaus an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen (OLG Brandenburg aaO., OLG Schleswig OLGR 2000, 177; KG FamRZ 2000, 1300).
  • OLG Dresden, 17.01.2003 - 10 WF 3/03

    Richterablehnung; Befangenheit; Ablehnungsrecht; Ergänzungspfleger

    Allein dem Verfahrenspfleger obliegt es mithin, die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen, er ist gleichsam "Sprachrohr" des Kindes im Verfahren (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 28. Juni 2002, OLG-NL 2002, 269; Beschluss vom 23. Mai 2000 - 10 WF 253/02 - OLG Schleswig-Holstein, OLGR 2000, 177 [179]).
  • OLG Koblenz, 06.06.2002 - 9 WF 358/02

    Festsetzung der Vergütung eines Verfahrenspflegers

    Er hat sich nicht darüber hinaus an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen ( OLG Brandenburg aaO., OLG Schleswig OLGR 2000, 177; KG FamRZ 2000, 1300 ).
  • OLG Brandenburg, 20.07.2012 - 9 WF 172/09

    Vergütung des Verfahrenspflegers in einem Sorgerechtsverfahren:

    Jeder Arbeitsaufwand, den der Verfahrenspfleger außerhalb des ihm übertragenen Aufgabenbereiches entfaltet, hat bei der Festsetzung der Vergütung außer Ansatz zu bleiben, mag dieser Aufwand auch objektiv nützlich gewesen sein oder zu einer Konfliktlösung beigetragen haben (OLG Schleswig, OLGR 2000, 177; Kammergericht, KGR 2000, 277; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 16. Januar 2007, Az. 10 WF 1/07).
  • OLG Dresden, 28.06.2002 - 10 WF 269/02

    Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft; Vergütung für

  • LG Kassel, 15.07.2004 - 3 T 339/04

    Vergütung des Betreuers einer schizophrenen Person; Pflicht des Betreuers zur

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