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   OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06   

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https://dejure.org/2006,4289
OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06 (https://dejure.org/2006,4289)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 WF 110/06 (https://dejure.org/2006,4289)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - 15 WF 110/06 (https://dejure.org/2006,4289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vereinfachte Festsetzung von Kindesunterhalt: Klage der Unterhaltsvorschusskasse auf künftige Leistungen gegen den Unterhaltsschuldner; Aufnahme einer Bedingung in die stattgebende Entscheidung; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Verpflichtung zu Gewährung einer Unterhaltszahlung unter einer Bedingung in einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ; Anforderungen an eine eine Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ; Zulässigkeit einer Beschwerde gegen ...

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    UVG - Klage des Landes auf künftige Leistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1769
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 18.07.2003 - 6 WF 26/03

    Unterhaltsklage des Sozialhilfeträgers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2004, 1796) entgegen, da diese Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 646 ZPO als im vereinfachten Verfahren als unzulässig betroffen hat.

    Bei der dem Land als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumten Möglichkeit, den Unterhaltsschuldner auf künftige Leistungen zu verklagen, handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, da das Land, solange es die Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796).

    Entgegen der auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) gestützten Auffassung des Beschwerdeführers hat sich durch die in § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII) und in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumte Befugnis zur Klage auf künftige Leistungen nichts geändert.

    Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung und wegen der Abweichung von dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2004 (FamRZ 2004, 1796) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ; Zahlung von nachehelichen Unterhalt ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    Insoweit liegt ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor, so dass in der der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO die der - gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende - Bedingung in die Entscheidung aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 107; Münder, NJW 1994, 494, 497; BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 BSHG a.F.).

    Mit dieser Gesetzesänderung wurde allein die in der Rechtsprechung aus § 259 ZPO hergeleitete Befugnis des Sozialhilfeträgers bzw. des Landes, im Wege der Prozessstandschaft (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 Abs. 2 BSHG) auf künftige Leistungen zu klagen, ausdrücklich gesetzlich normiert.

  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    des BGH lautet XII ZB 104/06.
  • OLG Celle, 20.08.1996 - 18 UF 86/96

    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Rechtsbehelf gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    Eine Änderung hinsichtlich des durch die Leistungserbringung aufschiebend bedingten Forderungsübergangs ist hingegen nicht erfolgt, so dass auch weiterhin die Bedingung in den Entscheidungstenor aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln a.a.O; OLG Celle, FamRZ 1997, 1074; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 756 jeweils zu § 91 BSHG sowie Fichtner/Schaefer/Wolf, BSHG 2. Aufl. § 91 Rz. 74; Fichtner/Wenzel/Wolf, Grundsicherung 3. Aufl., § 94 SGB XII, Rz. 75).
  • OLG Koblenz, 15.01.1996 - 13 UF 701/95

    Familienrecht; Verfahrensrecht; Voraussetzungen für Erteilung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    Eine Änderung hinsichtlich des durch die Leistungserbringung aufschiebend bedingten Forderungsübergangs ist hingegen nicht erfolgt, so dass auch weiterhin die Bedingung in den Entscheidungstenor aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln a.a.O; OLG Celle, FamRZ 1997, 1074; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 756 jeweils zu § 91 BSHG sowie Fichtner/Schaefer/Wolf, BSHG 2. Aufl. § 91 Rz. 74; Fichtner/Wenzel/Wolf, Grundsicherung 3. Aufl., § 94 SGB XII, Rz. 75).
  • OLG Köln, 06.02.2002 - 27 WF 255/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2006 - 15 WF 110/06
    Insoweit liegt ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor, so dass in der der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO die der - gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende - Bedingung in die Entscheidung aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 107; Münder, NJW 1994, 494, 497; BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 BSHG a.F.).
  • BGH, 09.11.2017 - IX ZR 305/16

    Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach

    Der Schuldner wird dadurch hinreichend geschützt, dass die Bedingung in das Urteil aufzunehmen ist (vgl. zur Notwendigkeit der Aufnahme der Bedingung in das Urteil: BGH, Urteil vom 16. Dezember 1964, aaO; vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91, NJW 1992, 1624, 1625; OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 259 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 259 Rn. 4; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 259 Rn. 2; BeckOK-ZPO/Bacher, 2017, § 259 Rn. 4; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 259 Rn. 2; Gruber/Lösche, NJW 2007, 2815, 2819 Fn. 49; Gsell, aaO).
  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 62/14

    Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse:

    Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit der von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107, 108).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2018 - 8 WF 54/18

    Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse gegen Barunterhaltsschuldner

    Auch insofern ist mit der Änderung von § 7 IV UVG zum 18.08.2017 eine Änderung der Gesetzeslage eingetreten, als es ab diesem Zeitpunkt für die unbedingte Titulierung und Vollstreckung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse nicht mehr darauf ankommt, dass diese Unterhaltsvorschussleistungen an das Kind schon tatsächlich erbrachte (vergl. zur früheren Fassung des § 7 IV UVG: OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06), sondern bedeutsam nur noch der Umfang der Bewilligung selbst ist (vergl. BT-Drucksache 18/12589, S. 157, OLG Stuttgart FamRZ 2018, 187-188).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 104/06

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2006, 1769 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück.
  • OLG Bamberg, 08.01.2014 - 2 UF 309/13

    Zur Mehrfachtitulierung von Kindesunterhalt

    31 Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen normiert § 7 Abs. 4 UVG einen Fall der gesetzlichen Prozess-Verfahrensstandschaft und nicht das Recht, eine eigene künftige, aufschiebend bedingte Forderung geltend zu machen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796 f, OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f, FamRZ 2013, 646 f).
  • OLG Schleswig, 24.01.2008 - 13 WF 202/07

    Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln der Unterhaltsvorschusskasse

    Tituliert wird in solchen Verfahren ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2005, FamRZ 2006, 1769 und OLG Köln, Beschluss vom 06. Februar 2002, FamRZ 2003, 107 und zur Rechtslage nach der alten Fassung des § 91 BSHG: BGH NJW 1992, 1624).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2014 - 2 UF 153/13

    Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens betreffend die Festsetzung des

    Demgegenüber seien die vom Familiengericht zitierten Entscheidungen des OLG Köln in FamRZ 2003, 107 und des OLG Stuttgart in FamRZ 2006, 1769 nicht einschlägig.
  • OLG Hamm, 04.10.2010 - 5 WF 151/10

    Festsetzung des laufenden Unterhalts minderjähriger Kinder in dynamisierter Form

    Dem Antragsteller muss es deshalb ebenso wie dem Antragsgegner gestattet sein, die gemäß § 256 Satz 1 FamFG zulässige Einwendung des § 252 Abs. 1 Nr. 3b FamFG mit der Beschwerde geltend zu machen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2008, 289; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769; Keidel/Giers, FamFG 16. Aufl., § 256 Rn. 7; Klein in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 256 Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 WF 205/12

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung: Anforderungen an den Erfüllungseinwand;

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land, solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 1769 f.; BGH FamRZ 2008, 1433 f.).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2007 - 6 WF 29/07

    Festsetzung von Unterhaltsvorschussleistungen im vereinfachten Verfahren -

    Dem Antragsteller muss es deshalb ebenso wie dem Antragsgegner gestattet sein, die gemäß § 652 ZPO zulässigen Einwendungen des § 648 Abs. 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde geltend zu machen (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769).
  • OLG Hamm, 07.04.2011 - 5 WF 61/11
  • OLG Stuttgart, 17.09.2012 - 11 WF 205/12

    Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im

  • OLG Schleswig, 15.02.2010 - 15 UF 160/09

    Erteilung der Vollstreckungsklausel im vereinfachten Verfahren zur Errichtung

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