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   OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 15 WF 235/01   

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OLG Brandenburg, 28.01.2002 - 15 WF 235/01 (https://dejure.org/2002,9133)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2002 - 15 WF 235/01 (https://dejure.org/2002,9133)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 15 WF 235/01 (https://dejure.org/2002,9133)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Inhalt des Vergütungsantrags, Fahrzeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 50 Abs. 5 § 67 Abs. 3; BGB § 1908e
    Abrechnung der Vergütung des Verfahrenspflegers; Fahrtzeit zu Gesprächsterminen

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 113
  • FamRZ 2002, 1353
  • Rpfleger 2002, 440
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 218/00

    Anpruch des Verfahrenspflegers auf Ersatz von Aufwendungen und einer Vergütung

    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand diesen Anforderungen genügt, steht dem Gericht zwar ein Beurteilungsermessen zu (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.), doch hat der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

    So genügt es z.B. nicht, wenn der Verfahrenspfleger die Vergütung seines Zeitaufwands für "Fahrten" und "Gespräche" verlangt, ohne dass er genau bezeichnet, wer sein Gesprächspartner war, welchen Inhalt das Gespräch hatte und in welchem Zusammenhang es mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis stand (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Will der Verfahrenspfleger - wie hier - auch Fahrten zu den Orten seiner Gesprächstermine vergütet haben, muss er über das allgemeine Erfordernis des Gesprächs hinaus grundsätzlich auch angeben, aus welchem konkreten Grund er es für geboten halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Entscheidet er sich im Einzelfall gleichwohl für die kostenintensivere Maßnahme, hat er die konkreten Gründe dafür darzulegen, dass die Entstehung der höheren Kosten für die Parteien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben unabweisbar erforderlich war (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533).

    Nur das entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Allerdings hat sich der Verfahrenspfleger, was Umfang und Inhalt seiner schriftlichen Ausführungen und Stellungnahmen angeht, auf dasjenige zu beschränken, was erforderlich ist, um die ihm nach dem Gesetz und seiner Stellung im Verfahren zugewiesene Aufgabe und Funktion zu erfüllen (siehe hierzu OLG Brandenburg, JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

  • OLG Brandenburg, 25.09.2002 - 15 WF 106/00

    Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch bei "Vereinsverfahrenspflegschaft"

    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Darüber, ob der jeweils geltend gemachte Aufwand diesen Anforderungen genügt, steht dem Gericht zwar ein Beurteilungsermessen zu (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; BayObLG FamRZ 1996, 1169 f.), doch hat der Verfahrenspfleger mit seiner Abrechnung zumindest die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

    So genügt es z.B. nicht, wenn der Verfahrenspfleger die Vergütung seines Zeitaufwands für "Fahrten" und "Gespräche" verlangt, ohne dass er genau bezeichnet, wer sein Gesprächspartner war, welchen Inhalt das Gespräch hatte und in welchem Zusammenhang es mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis stand (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Es ist nämlich gerade nicht seine Aufgabe, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern oder den übrigen Beteiligten zu vermitteln (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    c) Will der Verfahrenspfleger - wie hier - auch Fahrten zu den Orten seiner Gesprächstermine vergütet haben, muss er über das allgemeine Erfordernis des Gesprächs hinaus grundsätzlich auch angeben, aus welchem konkreten Grund er es für geboten halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Entscheidet er sich im Einzelfall gleichwohl für die kostenintensivere Maßnahme, hat er die konkreten Gründe dafür darzulegen, dass die Entstehung der höheren Kosten für die Parteien zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben unabweisbar erforderlich war (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

    Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533).

    Nur das entspricht den allgemeinen Anforderungen an die Prüffähigkeit in Rechnung gestellter Zeithonorare (vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2002, 320 = FGPrax 2002, 113).

  • OLG Brandenburg, 03.06.2004 - 15 WF 149/03

    Angemessene Vergütung des Verfahrenspflegers

    Der Verfahrenspfleger hat zur schlüssigen Geltendmachung seines Vergütungsanspruches nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit §§ 1908 e bis 1908 i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = Rechtspfleger 2002, 440).

    Das gilt naturgemäß aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692; OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 440 = FPR 2003, 34).

    Zu diesem Aufgabenkreis gehört es aber gerade nicht, weitergehende Ermittlungen anzustellen oder gar zwischen den Eltern zu vermitteln (vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1999, 1293 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.; OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 440 = FPR 2003, 34).

    Das Gericht hat den Verfahrenspfleger daher an den Verfahrensverhandlungen zu beteiligen, es hat ihm insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn zu den Anhörungsterminen zu laden (vgl. OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 440 = FPR 2003, 34; KG NJW-RR 2001, 73 f.; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 14. Aufl., § 50 FGG Rn. 22).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 440 = FPR 2003, 34; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Das ist Aufgabe des Gerichts, das sich dazu gegebenenfalls der Hilfe eines Sachverständigen bedienen kann (vgl. OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 440 = FPR 2003, 34).

  • OLG Brandenburg, 09.04.2003 - 15 WF 304/02

    Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines Verfahrenspflegers gemäß § 50

    Das gilt aber nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15; zum allgemeinen Umfang dieser Tätigkeiten vgl. KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 692 f.; OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 256).

    Der Verfahrenspfleger hat zur schlüssigen Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit §§ 1908 e bis 1908 i BGB eine ordnungsgemäße, fälligkeitsbegründende Abrechnung zu erteilen (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440).

    Insbesondere obliegt ihm keine Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am Besten dienenden Entscheidung (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; KG NJW-RR 2001, 73 f.; OLG Schleswig OLG-Report 2000, 177 ff.).

    Nur wenn die Rechnung diese Angaben enthält, kann das Gericht prüfen, ob der in Ansatz gebrachte Zeitaufwand überzogen ist, um abstrakt möglichen Missbrauchsfällen begegnen zu können (vgl. OLG Brandenburg FPR 2003, 34 = RPfleger 2002, 440; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1533).

  • OLG Naumburg, 05.05.2003 - 8 WF 51/03

    Umfang von Vergütung und Aufwendungsersatz für Verfahrenspfleger

    Diese Erstattungspflicht lässt sich nur hinsichtlich notwendiger Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Verfahrenspflegers rechtfertigen (OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 113, 114 m.w.N.).

    Eine darüber hinausgehende Erforschung des - objektiven - Kindeswohls (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, ferner § 1666 Abs. 1 BGB) hat nicht der Verfahrenspflegerin, sondern dem Familiengericht oblegen (vgl. OLG Brandenburg, FGPrax 2002, 113, 114 m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2003 - 9 WF 215/03

    Vergütung des Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

    Bei Fahrtzeiten für Gesprächstermine hat der Verfahrenspfleger stets anzugeben, weshalb er es für unabdingbar halten durfte, seinen Gesprächspartner aufzusuchen, statt diesen - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis - zu sich zu bitten (Brandenburgischen OLG, JurBüro 2002, 320).
  • OLG Dresden, 12.02.2003 - 22 WF 641/01

    Aufgaben eines Verfahrenspflegers für ein Kind in einem Verfahren betreffend die

    (so im Wesentlichen auch OLG München, 16. Senat, Beschluss vom 12.02.2000 in FamRZ 2002, 563; KG, 19. Senat, Beschluss vom 06.06.2000, FamRZ 2000, 1300 f.; OLG Frankfurt, 2. Familiensenat, FamRZ 2002, 335 ff.; OLG Düsseldorf, 7. Senat, FmRZ 2003, 190; SchlHOLG, KindPrax 2001, 31 f.; OLG Stuttgart, 8. Senat, in FamRZ 2003, Heft 2 "Neueste Informationen"; OLG Dresden, 20. Senat, Beschluss vom 06.11.2001 - 20 WF 853/01; OLG Brandenburg, 3. Senat, FamRZ 2002, 1353 f.; Engelhardt in FamRZ 2001, 525 ff., 525/526; Kunkel in KindPrax 2000, 139 - weitergehend demgegenüber OLG Karlsruhe, 2. Senat, Beschluss vom 27.12.2000 in FamRZ 2001, 1166 f.; OLG Düsseldorf, 5. Senat, FamRZ 2003, 167 f. und Willutzki in KindPrax 2001, 107 ff.).
  • OLG Brandenburg, 02.09.2002 - 15 WF 191/02

    Kriterien zur Bestimmung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft

    Soweit das Amtsgericht die Berufsmäßigkeit nach erneuter Prüfung bejahen sollte, wird es zeitnah und unter Beachtung der vom Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 15 WF 235/01 (42 F 191/99 AG Potsdam) - (veröffentlicht in JurBüro 2002, 320 u. FGPrax 2002, 113) mitgeteilten Grundsätze über die Höhe der vom Beschwerdeführer mit Rechnung vom 25. Oktober 2001 geltend gemachten Vergütungsansprüche zu befinden haben.
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