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   OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05   

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https://dejure.org/2005,12476
OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05 (https://dejure.org/2005,12476)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 15 WF 319/05 (https://dejure.org/2005,12476)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. November 2005 - 15 WF 319/05 (https://dejure.org/2005,12476)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rechtsanwaltsgebühren bei Trennung des Sorgerechts vom Scheidungsverfahren; Geltendmachung von Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung; Gebühren aus zwei Verfahren nach Trennung unter Anrechnung der vor Trennung entstandenen Gebühren; Definition ...

  • Judicialis

    BRAGO § 31; ; RVG § 15; ; RVG § 16; ; RVG § 61; ; ZPO § 623; ; ZPO § 628

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren in Familiensachen nach Abtrennung von Folgesachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 10 WF 27/99

    Anwaltsgebühren und Streitwert bei Prozesstrennung

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.11.2005 - 15 WF 319/05
    (Nach außen ist dies bereits durch das neu vergebene Aktenzeichen für das isolierte Sorgerechtsverfahren dokumentiert worden.) Bei dieser Fallgestaltung kann der Rechtsanwalt wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren nach der Trennung verlangt, allerdings unter Anrechnung der vor der Trennung bereits entstandenen Gebühren (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 136 f.; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 383 f.; OLG Schleswig Beschluss vom 23.12.2004, Az. 15 WF 347/04; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert BRAGO, 15. Aufl., § 31 BRAGO Rz. 52; Keske in Gerhard/von Heintschel-Heineck/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kapitel 17, Rn. 262 ff.).
  • OLG Hamm, 06.02.2008 - 5 WF 15/08

    Selbständiger Gegenstandswert bei selbständiger Familiensache nach

    Für die Abrechnung zum isolierten Sorgerechtsverfahren ergibt sich gemäß § 30 II KostO ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR (OLG Schleswig FUR 2006, 141).
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