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   OLG Schleswig, 03.02.2014 - 15 WF 445/13   

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https://dejure.org/2014,7495
OLG Schleswig, 03.02.2014 - 15 WF 445/13 (https://dejure.org/2014,7495)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.02.2014 - 15 WF 445/13 (https://dejure.org/2014,7495)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - 15 WF 445/13 (https://dejure.org/2014,7495)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 158 Abs 1 S 1 FamFG, § 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG, § 20 Abs 1 S 1 FamGKG, § 57 Abs 1 S 1 FamGKG
    Kindschaftssache: Berücksichtigungsfähigkeit von Fehlern bei der Bestellung des Verfahrensbeistands im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz; Voraussetzung für eine erhöhte Vergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 158 FamFG; § 20 FamGKG
    Höhe der Vergütung des Verfahrensbeistandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1482
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12

    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.02.2014 - 15 WF 445/13
    Ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen der beteiligten Kinder im Sinne von § 158 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG erforderlich war, kann deshalb nur mit dem gegen die Sachentscheidung des Familiengerichts statthaften Rechtsbehelf zur Überprüfung gestellt werden (OLG München Rechtspfleger 2012, 205; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331).

    Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands können deshalb nur insoweit Berücksichtigung finden, als eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 20 FamGKG vorliegt (OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1331).

  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.02.2014 - 15 WF 445/13
    Ausreichend ist, dass er in irgendeiner Weise - hier durch die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins beim Amtsgericht - im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 682/12, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 01.06.2022 - 13 WF 85/22

    Beschwerde gegen einen Kostenansatz Vergütung eines Verfahrensbeistands Keine

    Im Kostenansatzverfahren kann der Kostenschuldner nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht aber Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden (BGH BeckRS 2013, 10326; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 35885; OLG Schleswig BeckRS 2014, 05595; OLG München BeckRS 2012, 7837; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39).

    Bei Vorliegen einer kausal kostenverursachenden unrichtigen Sachbehandlung darf das Gericht die Kosten nicht erheben; insoweit besteht kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht zur Nichterhebung (OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442; OLG Schleswig BeckRS 2014, 5595; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39).

  • OLG Naumburg, 20.08.2014 - 3 WF 97/14

    Kindschaftssache: Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands für die bloße

    Diese Regelung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es für die Entstehung des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistandes regelmäßig genügt, dass er mit der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Kindes begonnen hat und es auch ausreicht, dass der Verfahrensbeistand "in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig" geworden ist ( BGH , FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und FamRZ 1896 Rn. 30; OLG Schleswig , Beschluss vom 03.02.2014, 15 WF 445/13, Rn 7; alle zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.04.2018 - 16 WF 2/18
    Eine Unrichtigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 3.2.2014 - 15 WF 445/13 -, Rdn. 5, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1331 zitiert nach juris).
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