Rechtsprechung
| OLG Hamm, 15.07.2009 - I-15 Wx 350/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Ansatz der Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr
- rechtsportal.de
Notargebühren für die Einholung einer unter Treuhandauflagen zu erteilenden Löschungsbewilligung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2009, Az.: I-15 Wx 350/08 (Einholung einer Löschungsbewilligung unter Treuhandauflagen)" von Notar a. D. Dr. Holger Schmidt, original erschienen in: JurBüro 2009, 600 - 601.
Verfahrensgang
- LG Münster, 17.11.2008 - 5 T 581/08
- OLG Hamm, 15.07.2009 - I-15 Wx 350/08
Zeitschriftenfundstellen
- FGPrax 2009, 236
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 18.07.2011 - 20 W 94/11
Anwendbarkeit von § 156 KostO n. F.
Die Rechtsprechung der Obergerichte (OLG Celle JurBüro 2010, 373; OLG Dresden MittBayNot 2009, 403; OLG Hamm FGPrax 2009, 236; OLG München FGPrax 2010, 49; OLG Köln FGPrax 2010, 312, je m. w. N.; offen gelassen: OLG Oldenburg ZNotP 2007, 279) sowie Teile der Literatur (…vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand September 2010, § 146 Rz. 27) vertreten mit gewissen Unterschieden im Grundsatz die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.Der Senat tritt in Anlehnung an seine aus der Entscheidung vom 27.10.2003 ersichtlichen Rechtsauffassung trotz abweichender Stimmen in der Literatur (vgl. zusätzlich etwa Diehn, MittBayNot 2007, 153;… Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 146 Rz. 30a ff.; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2010, 595, 608 ff.; dagegen OLG Hamm FGPrax 2009, 236, und Rohs/Wedewer, a.a.O., § 146 Rz. 27) der inzwischen herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei, wonach die gesonderte Berechnung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Übernahme und Erfüllung des Treuhandauftrags nicht in Betracht kommt.
Soweit das Oberlandesgericht Hamm (vgl. FGPrax 2009, 236) die Rechtsauffassung vertritt, maßgeblich sei darauf abzustellen, dass von einer bloßen Vollzugstätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Notar mit den Berechtigten Verhandlungen führe, geht dieses Gericht weiter davon aus, dass von einer Verhandlung, die eine Betreuungsgebühr rechtfertige (anders als nach den oben zitierten Stimmen in der Literatur), erst dann gesprochen werden könne, wenn der Notar eine weitergehende Tätigkeit entfalten müsse, um die Treuhandauflagen und die vertraglichen Vereinbarungen in Einklang zu bringen.
Solange die Treuhandauflagen des Gläubigers mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang stehen, insbesondere also, wenn der von dem Gläubiger verlangte Ablösebetrag aus freien Kaufpreisteilen erbracht werden kann und soll, bleibt die Tätigkeit des Notars in diesem Rahmen (so OLG Hamm FGPrax 2009, 236).
- OLG München, 08.10.2009 - 32 Wx 88/09
Notarkosten: Zusätzliche Betreuungsgebühr neben der Vollzugsgebühr bei der …
Der landgerichtliche Beschluss und die verfahrensgegenständliche Notarkostenrechnung waren aufzuheben, da der Senat mit dem OLG Dresden (MittBayNot 2009, 403), dem OLG Hamm (Beschluss vom 15.7.2009 - 15 Wx 350/08, zitiert nach juris; ZNotP 2003, 39f) und dem OLG Oldenburg (ZNotP 2007, 279) der Auffassung ist, dass bei der Beschaffung von Unterlagen für die nach einem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung von Grundpfandrechten auch dann keine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt, wenn sie mit einer Treuhandauflage des Gläubigers an den Notar verbunden ist, da zum Vollzug des lastenfreien Erwerbs auch die Beachtung der Auflage des Gläubigers, die Löschungsbewilligung erst nach Eingang des Darlehensrestes zu verwenden, gehört und die Leistung deshalb mit der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 KostO abgegolten ist.Das OLG Hamm hat die in der genannten Entscheidung vertretene Auffassung in den Entscheidungen vom 15.07.2009 (15 Wx 350/08, zitiert nach juris) aufgegeben.
- OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10
Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht …
Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (…Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.
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