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   VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01   

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VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01 (https://dejure.org/2004,3500)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2004 - 15-VII-01 (https://dejure.org/2004,3500)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 15-VII-01 (https://dejure.org/2004,3500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • verfassungsgerichtshof.de

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht - Verfassungswidrigkeit des Art. 32a des Bayerischen Beamtengesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBeamtG Art. 32a; BV Art. 95 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulleiterstellen - Schulleiterstelle - kein Beamtenverhältnis auf Zeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 830
  • DVBl 2005, 306
  • DÖV 2005, 341
  • DÖV 2005, 343
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Die Beamten sind dazu berufen, die dem Staat und den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Gesamtheit der Staatsbürger wahrzunehmen ( VerfGH 37, 140/145 m. w. N.; BVerfGE 7, 155/162; Meder , RdNr . 3 zu Art. 95 m. w. N.).

    Diese Rechtsfigur hat sich im deutschen Gemeinderecht geschichtlich entwickelt (vgl. BVerfGE 7, 155).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Denn Rechtsvorschriften, die von einem Landesorgan aufgrund der Rahmengesetzgebung des Bundes erlassen worden sind, könnten nur dann nicht als Landesrecht im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG angesehen werden, wenn sie gegenüber der bundesrechtlichen Regelung kein substantielles Gewicht mehr hätten, wenn sie also nur eine ("zitierende") Wiedergabe der bundesrechtlichen Regelung darstellen würden ( VerfGH 27, 61/63; 29, 154/156; 37, 140/143; 38, 152/158; vgl. BVerfG vom 27.7.2004 = NJW 2004, 2803 f.).

    Rahmenvorschriften des Bundes auf der Grundlage des Art. 75 GG sind auf die Ausfüllung durch Landesgesetze angelegt; sie belassen dem Landesgesetzgeber einen Regelungsgegenstand von substantiellem Gewicht und Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung (vgl. BVerfG vom 27.7.2004 = NJW 2004, 2803 f.; Rozek in v. Mangoldt /Klein/ Starck , GG, 4. Aufl. 2000, RdNr . 15 zu Art. 75).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Diese von der Verfassung - unbeschadet der Gebundenheit an die rechtmäßigen Anordnungen der Vorgesetzten - gewährleistete Unabhängigkeit soll den Beamten in die Lage versetzen, unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unbefangen nachzukommen, bei Bedarf auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (vgl. Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Satz 1, Art. 65 BayBG ; BVerfGE 70, 251/267).

    Zu der in der Verfassung gewährleisteten Unabhängigkeit des Beamten soll ihn gerade die grundsätzlich lebenszeitliche Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes befähigen ( BVerfGE 70, 251/266 f.).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Zu diesen hergebrachten Grundsätzen zählt die Anstellung auf Lebenszeit ( VerfGH 31, 138/142; BVerfGE 71, 255/268).

    Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip ( VerfGH 23, 169/174; 26, 1/8) gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen ( BVerfGE 71, 255/268).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Eine weitere begrenzte Ausnahme vom Lebenszeitprinzip macht das geltende Beamtenrecht für die so genannten politischen Beamten ( BVerfGE 8, 332/349).
  • VerfGH Bayern, 28.04.1992 - 100-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Ob Art. 32 a BayBG auch gegen das Alimentationsprinzip, das ebenfalls zu den verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ( VerfGH 45, 68/78; Meder , RdNr . 13 zu Art. 95), verstößt, kann dahingestellt bleiben, da die angegriffene Regelung bereits wegen des Eingriffs in den Kernbestand des Lebenszeitprinzips nicht mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV vereinbar ist.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Der einzelne hergebrachte Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist (vgl. BVerfGE 8, 1/16; Zängl in Weiß/Nieder­maier/Summer, BayBG , Erl. 3 zu Art. 32 a).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind ( VerfGH 22, 110/123; 48, 87/97 f.; BVerfGE 83, 89/98).
  • VerfGH Bayern, 23.11.1988 - 13-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01
    Die vom Antragsteller als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann ( VerfGH 41, 119/121 m.w.N .).
  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

    Sie ist an die Stelle der früheren Regelung des Art. 32 a BayBG a. F. getreten, die der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (VerfGHE 57, 129) für verfassungswidrig erachtet hatte.

    76 2. Die vom Antragsteller als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202).

    80 Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll (VerfGH vom 24.10.1984 VerfGHE 37, 140/145; VerfGHE 57, 129/136; BVerfG vom 17.10.1957 BVerfGE 7, 155/162; vom 20.3.2007 BVerfGE 117, 372/380; Steib in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 5 m. w. N.).

    81 b) Von einem hergebrachten Grundsatz im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essenziellen Grundsätze, antasten würde (VerfGHE 57, 129/136).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    Welche verfassungsrechtlichen Beschränkungen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137).

    a) Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV belässt einerseits dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum, damit er die Beamtengesetzgebung den Erfordernissen des freiheitlich-demokratischen Staates und seiner Entwicklung anpassen kann (VerfGHE 57, 129/137; BVerfGE 7, 155/162; BVerfG vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/288; BVerfGE 117, 330/348 f.).

    Zum Wesen des Lebenszeitprinzips gehört, dass der Beamte das ihm aktuell übertragene statusrechtliche Amt grundsätzlich auf Dauer ausüben kann (VerfGHE 57, 129/138; Summer, ZBR 1995, 125/133; Günther, ZBR 1996, 65/72; Battis, ZBR 1996, 193/197 f.; Leisner, ZBR 1996, 289/290; Studenroth, ZBR 1997, 212/218; Lecheler, ZBR 1998, 331/339 f.).

    Der Beamte, dem eine Führungsposition auf Zeit übertragen wird, verfügt daher nach der angegriffenen Regelung des Art. 45 BayBG über einen rechtlich deutlich stärker abgesicherten Status als dies unter der Geltung der für nichtig erklärten Vorgängerregelung (VerfGHE 57, 129) der Fall war.

    Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (VerfGHE 57, 129/137; BVerfGE 71, 255/268).

    Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird (VerfGHE 57, 129/137; Lecheler, ZBR 1998, 331/341).

    Zwischen den einzelnen hergebrachten Grundsätzen gibt es keine abstrakt festzulegende Rangordnung dergestalt, dass ein Grundsatz generell hinter einen anderen zurücktritt (VerfGHE 57, 129/137).

    Dabei handelt es sich um verwaltungsorganisatorische und personalpolitische Gesichtspunkte, die privatwirtschaftlichen Führungsprinzipien entlehnt sind und im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers beim Erlass beamtenrechtlicher Regelungen durchaus in die Überlegungen einbezogen werden dürfen (VerfGHE 57, 129/141 f.).

    Eine solche Tendenz ist gerade auch deshalb zu erwarten, weil die Herabstufung aus einer Führungsposition als Degradierung empfunden wird und unvermeidbar Einbußen an Ansehen und Durchsetzungskraft mit sich bringt (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/140).

    Eine Amtsführung jedoch, die die am Allgemeinwohl orientierte Unabhängigkeit vermissen ließe, würde dem Leistungsprinzip widersprechen (VerfGHE 57, 129/140).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit sei schließlich aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuschaffen, da der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (- Vf. 15-VII-01 -, NVwZ-RR 2005, S. 830) mit Art. 32a BayBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (BayGVBl S. 702) eine inhaltlich weitgehend entsprechende Regelung zur Vergabe von Führungsämtern auf Zeit wegen einer Verletzung des durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Verfassung gewährleisteten Prinzips der Übertragung eines Amts auf Lebenszeit für nichtig erklärt habe (Landtag von Sachsen-Anhalt, LTDrucks 4/2364, S. 131).
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (BVerfGE 121, 205 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, juris, Rn. 87; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 42).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausgeführt, der Gesetzgeber könne die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht durch von ihm als förderungswürdig erachtete Ziele des Personalmanagements "anreichern"; vielmehr setzen die Grundsätze der Umsetzung solcher Ziele Grenzen (Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - Vf 15-VII-01 - DÖV 2005, 341 = DVBl 2005, 306 <309).

    Eine weitere Einschränkung des Lebenszeitprinzips ist zur sachgerechten praktischen Nachprüfung der Auswahlentscheidung weder geeignet noch erforderlich (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 343 bzw. 309).

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Die von ihm ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 39).

    Beide Verfassungen sehen im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden soll (VerfGH vom 24.10.1984 VerfGHE 37, 140/145; VerfGHE 57, 129/136; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 43; BVerfG vom 17.10.1957 BVerfGE 7, 155/162; vom 20.3.2007 BVerfGE 117, 372/380; Steib in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 95 Rn. 5 m. w. N.).

    b) Von einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinn des Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV kann nur gesprochen werden, wenn es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Berufsbeamtentum als solches, also seine essenziellen Grundsätze, antasten würde (VerfGHE 57, 129/136).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, zumindest unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; vom 28.7.2008 VerfGHE 61, 187/196; vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 44; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    Welche verfassungsrechtlichen Beschränkungen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; 61, 187/197; VerfGH vom 9.9.2014 - Vf. 2-VII-14 - juris Rn. 49).

  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Zwar können landesrechtliche Vorschriften, die gegenüber einer bundesrechtlichen Regelung überhaupt kein substantielles Gewicht haben, sondern lediglich eine "zitierende" Wiedergabe darstellen, mangels eines selbständigen Regelungsgehalts nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Popularklage gemacht werden (VerfGH vom 24.10.1984 = VerfGH 37, 140/143; VerfGH vom 21.11.1985 = VerfGH 38, 152/158; VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135).

    Die von den Antragstellern als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 23.11.1988 = VerfGH 41, 119/121; VerfGH 57, 129/135; VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202).

    Die Beamten sind dazu berufen, die dem Staat und den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragenen Gemeinschaftsaufgaben als Sachwalter und Treuhänder der Gesamtheit der Staatsbürger wahrzunehmen (VerfGH vom 24.10.1984 = VerfGH 37, 140/145; VerfGH 57, 129/136; BVerfG vom 17.10.1957 = BVerfGE 7, 155/162; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 95 m. w. N.).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (VerfGH vom 30.7.1969 = VerfGH 22, 110/123; VerfGH vom 24.7.1995 = VerfGH 48, 87/97 f.; VerfGH 57, 129/136; BVerfG vom 13.11.1990 = BVerfGE 83, 89/98).

    Der einzelne hergebrachte Grundsatz ist vielmehr in seiner Bedeutung für die Institution des Berufsbeamtentums in der freiheitlichen rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zu würdigen; davon hängt ab, in welcher Weise und in welchem Ausmaß er zu beachten ist (VerfGH 57, 129/137).

    Andererseits soll es die Effizienz der Verwaltung sichern, indem im allgemeinen Interesse eine optimale Besetzung der Ämter und Dienstposten sichergestellt wird (VerfGH 57, 129/137; Lecheler, ZBR 1998, 331/341).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Die vom Antragsteller - neben der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) - ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt, soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 f.).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    c) Innerhalb des Berufsbeamtentums hat es seit jeher aber auch den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. VerfGHE 57, 129/142; VerfGH BayVBl 2015, 121/123; BVerfGE 121, 205/222 ff.).

    Insoweit handelt es sich - wie bei kommunalen Wahlbeamten oder sog. politischen Beamten -um eine im Grundsatz anerkannte Ausnahme von der Regel einer lebenszeitigen Übertragung statusrechtlicher Ämter (VerfGHE 57, 129/142 f.).

    22 BayHSchPG enthält in seinen verschiedenen Absätzen keine Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung, sondern eine im Landeshochschulrecht traditionsgemäße Ausnahme für eine kleine Gruppe wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das nur vorübergehend bestimmte Aufgaben im Hochschulbereich wahrnimmt (VerfGHE 57, 129/142).

  • VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    Hierfür bestehen besondere wissenschaftliche und künstlerische Gründe (BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris Rn. 90).

    Die Rechtslage unterscheidet sich auch von derjenigen in den für verfassungswidrig erklärten Fällen der Führungsämter auf Zeit (vgl. BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris).

    b) Abgesehen davon, dass bereits keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Weiterqualifizierungsaufgaben im Beamtenverhältnis auf Zeit besteht, lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BVerfG, B. v. 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 - juris; BayVerfGH, E. v. 24.10.2004 - Vf. 15-VII-01 - juris) auch nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führen würde.

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Sie haben damit durch die Verfassung gewährleistete Grundrechte im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG angesprochen, zu denen neben dem Gleichheitssatz auch die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV als grundrechtsähnliches Recht zählt, soweit, wie hier, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist (VerfGH vom 24 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23).

    bb) Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 Rn. 61).

    cc) Welche Konsequenzen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 28).

    Zwischen den einzelnen hergebrachten Grundsätzen gibt es keine abstrakt festzulegende Rangordnung dergestalt, dass ein Grundsatz generell hinter einen anderen zurücktritt (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 121 Rn. 63 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Die von den Antragstellern als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/135).

    Bei den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums handelt es sich um jenen Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder ganz überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2004 = VerfGH 57, 129/136 m. w. N.; BVerfG vom 12.2.2003 = BVerfGE 107, 218/237).

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2006 - 5 ME 254/06

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der erneuten

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 6 A 4501/03

    Anspruch auf Ernennung zum Leitenden Gesamtschuldirektor im Beamtenverhältnis auf

  • VGH Bayern, 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921

    Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VGH Bayern, 16.08.2016 - 7 ZB 15.2028

    Anspruch auf Lebenszeitprofessur nach Professur auf Zeit - Tenure-Track-Modell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - 6 A 3599/05

    Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung eines Amtes mit leitender Funktion

  • BVerfG, 13.11.2006 - 2 BvR 1320/05

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12

    Ausschluss der Umlage durch Zuwendungen Dritter gedeckter

  • VG Gelsenkirchen, 24.08.2005 - 1 K 3053/02

    Ausgestaltung der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des

  • VG Bayreuth, 10.10.2008 - B 5 K 08.632

    Befristete Zuweisung ohne Zustimmung des Beamten in ein Tochterunternehmen

  • VG Düsseldorf, 05.12.2008 - 26 K 476/07
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