Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 25.05.1989 | Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1989

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88, 1 BvL 15/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,677
BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88, 1 BvL 15/88 (https://dejure.org/1994,677)
BVerfG, Entscheidung vom 28.06.1994 - 1 BvL 14/88, 1 BvL 15/88 (https://dejure.org/1994,677)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14/88, 1 BvL 15/88 (https://dejure.org/1994,677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverfassungsgericht

    Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, dass sich der Bezirksrevisor bei der Ausübung seines Beschwerderechts nach 127 Abs. 3 ZPO auf Stichproben beschränken darf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 127 Abs. 3 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Willkürverbot - Bezirksrevisor - Beschwerderecht - Stichproben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 118
  • NJW 1995, 581
  • Rpfleger 1995, 26
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Regelung kein sachlicher Grund finden läßt und sie deshalb als willkürlich zu bezeichnen ist (vgl. BVerfGE 1, 14 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Norm nur insoweit zur Prüfung gestellt, als sie das vorlegende Gericht für verfassungswidrig hält (BVerfGE 16, 306 ; 53, 257 ).
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 11/67

    Normenkontrolle III

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur dann, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müßte als bei ihrer Gültigkeit (BVerfGE 22, 175 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    Dies begründet die Entscheidungserheblichkeit, weil die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig eine andere Entscheidung ist als seine sachliche Bescheidung (vgl. BVerfGE 22, 106 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist eine Norm nur insoweit zur Prüfung gestellt, als sie das vorlegende Gericht für verfassungswidrig hält (BVerfGE 16, 306 ; 53, 257 ).
  • LAG Hamburg, 02.05.1988 - 6 Ta 1/88

    Prozesskostenhilfebewilligung ohne Festsetzung der zu zahlenden Beträge;

    Auszug aus BVerfG, 28.06.1994 - 1 BvL 14/88
    des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 2. Mai 1988 (6 Ta 1/88) - 1 BvL 15/88 -.
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Ein vom Bundesverfassungsgericht zu beanstandender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene gesetzliche Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. BVerfGE 83, 1 [23]; - 89, 132 [141 f.]; - 91, 118 [123]; - 99, 367 [389]).
  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Entscheidungserheblich ist eine Norm nur, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 11, 294 ; 25, 129 ; 46, 268 ; 84, 233 ; 90, 145 ; 91, 118 ).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1994 - 1 BvL 14, 15/88 - BVerfGE 91, 118 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.1989 - 15/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4222
EuGH, 25.05.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,4222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 11 und 12
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Aufnahme von Obligationsanleihen - Erhebung von Abgaben, ohne daß einer der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Art. 11 Richtlinie 69/335

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335 Art. 11

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Richtlinie 69/335 Art. 11
    Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Aufnahme von Obligationsanleihen - Erhebung von Abgaben, ohne daß einer der in der Richtlinie 69/335 vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt - Unzulässigkeit - [Richtlinie 69/335 des Rates, ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 19.12.2007 - II R 65/06

    § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck i.S. des Art. 3 der Richtlinie 69/335/EWG --wie vorliegend die Klägerin als Kapitalgesellschaft gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 69/335/EWG-- andere Steuern oder Abgaben auf die in Art. 10 und 11 genannten Vorgänge zu erheben als die Gesellschaftsteuer und die in Art. 12 genannten Steuern und Abgaben (EuGH-Urteile vom 25. Mai 1989 C-15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, I-1391; vom 2. Februar 1988 C-36/86, Ministeriet for Skatter og Afgifter, Slg. 1988, I-409).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 38/88

    Waldrich Siegen Werkzeugmaschinen GmbH gegen Finanzamt Hagen. - Ansammlung von

    4 - Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas, Slg. 1982, 2771; vgl. auch das Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, SpA Maxi Di, Slg. 1989, 1391.

    Generalanwalt Lenz hat im übrigen in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 15/88 ausgeführt, daß das Verbot des Artikels 11 der Richtlinie eindeutig und auch hinreichend genau sei, so daß sich die Marktteilnehmer nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf diese Vorschrift hätten berufen können6.

  • EuGH, 15.07.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    Diese Auslegung werde zum einen durch die Begründung des Vorschlags einer Richtlinie vom 14. Dezember 1964 und zum anderen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 36/86, Dansk Sparinvest, Slg. 1988, 409, und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi Di, Slg. 1989, 1391), aus denen hervorgehe, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet sei, die Kapitalgesellschaften in Bezug auf die in Artikel 11 der Richtlinie 69/335 genannten Umsätze einer anderen Besteuerung zu unterwerfen als den in Artikel 12 dieser Richtlinie vorgesehenen Steuern und Abgaben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    12 - Die belgische Regierung nimmt auf dieselben Urteile Bezug wie die Kommission, insbesondere auf die vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache Dansk Sparinvest und vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88 (SpAMaxiDi, Slg. 1989, 1391).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS, unterstützt durch Monsanto-Searle

    Würde also eine Beschränkung der Wirkungen des Urteils nur unter Berücksichtigung des Umfangs dieser Auswirkungen erfolgen, so stuende dies nicht nur im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 15/88, Maxi-Di, Slg. 1989, 1391, wo es um eine Steuer ging, deren finanzielle Bedeutung alles andere als geringfügig war), sondern auch einen gefährlichen Präzedenzfall darstellen, da dies zu einer wesentlichen Verringerung des gerichtlichen Schutzes der Rechte führen könnte, die die Steuerpflichtigen aus der gemeinschaftlichen Steuerregelung ableiten.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1989 - 15/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,20191
Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,20191)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.02.1989 - 15/88 (https://dejure.org/1989,20191)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    SpA Maxi Di gegen Ufficio del registro di Bolzano.

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Verfahrensgang

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