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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98, VerfGH 15/98   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98, VerfGH 15/98 (https://dejure.org/1999,2193)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.1999 - VerfGH 14/98, VerfGH 15/98 (https://dejure.org/1999,2193)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VerfGH 14/98, VerfGH 15/98 (https://dejure.org/1999,2193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen durch eine Sperrklausel im Falle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit dieser Vertretungen; Anforderungen an die Annahme einer drohenden Funktionsunfähigkeit der Kommunalvertretungen durch den ...

  • Wolters Kluwer

    Organstreitverfahren bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit einer Kommunalvertretung; Sicherung der Funktionsfähigkeit durch den Gesetzgeber durch Sperrklausel; Kommunalverfassungsrechtliche Sperrklausel stellt stets eine Einheit dar

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen durch eine Sperrklausel im Falle einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit dieser Vertretungen; Anforderungen an die Annahme einer drohenden Funktionsunfähigkeit der Kommunalvertretungen durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

Sonstiges (2)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2267 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 666
  • DVBl 1999, 1271
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Sie können im Wege des Organstreits geltend machen, die rechtliche Gestaltung des Wahlverfahrens verletze ihren verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfGE 4, 27, 30; BVerfGE 82, 322, 335; VerfGH NRW OVGE 44, 301).

    Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG ist ebenso wie der Grundsatz der gleichen Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. z.B. BVerfGE 82, 322, 337).

    Differenzierungen bedürfen in diesem Bereich stets eines "zwingenden Grundes" (vgl. z.B. BVerfGE 82, 322, 338).

    Ein Quorum von 5 v.H. ist dabei in aller Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 82, 322, 338).

    Bei ihrem Erlaß sind die Verhältnisse des Landes zu berücksichtigen, für das sie gelten soll (vgl. BVerfGE 82, 322, 338).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Hierfür bedarf es keines Rückgriffs auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1999, 43).

    Allgemeinheit und Gleichheit sichern dabei die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (BVerfG NJW 1999, 43, 45).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Das letzte Urteil darüber, von wem die Verwaltung der örtlichen Gemeinschaften am besten wahrgenommen wird, muß in einer freiheitlichen Demokratie dem Bürger überlassen bleiben (BVerfGE 13, 1, 17).
  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Die Prognose muß nachvollziehbar begründet und auf tatsächliche Entwicklungen gerichtet sein, deren Eintritt der Gesetzgeber bei einem Wegfall der Sperrklausel konkret erwartet (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142).
  • VerfGH Saarland, 14.07.1998 - Lv 4/97
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Daß die Wählerschaft eines Straßenzuges oder einer Siedlung Sitz und Stimme in den kommunalen Gremien erhalten und dadurch in diese nur singuläre, partikuläre oder temporäre Interessen Einzug halten (so die Befürchtungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands, Urteil vom 14. Juli 1998 - LV 4/97 -), ist für Nordrhein-Westfalen nicht zu erwarten.
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Seine Grundsätze gelten vielmehr als Landesverfassungsrecht unmittelbar auch in den Ländern (BVerfGE 60, 53, 62; VerfGH NRW OVGE 43, 205, 214).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Als solcher ist seit langem anerkannt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (so zuletzt unter Zusammenfassung seiner Rechtsprechung: BVerfGE 95, 408, 418).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Gegebenenfalls muß er die Gesetzeslage korrigieren (BVerfGE 73, 40, 94).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Die Antragstellerin zu 1. machte im Jahre 1994 ein Organstreitverfahren anhängig (VerfGH 7/94).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98
    Zu der entsprechenden Sperrklausel in § 30 Abs. 6 KWahlG in der Fassung vom 12. Juni 1954 (GV. NRW. S. 226) stellte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104) fest, die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Der vorliegende Fall zwingt nicht zur Beantwortung der bislang vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bloße Untätigkeit des Gesetzgebers im Wege des Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; vgl. auch VfGH RP, Urteil vom 15. November 1971 - VGH 7/71 -, DVBl 1972, S. 783 ; VfGH NW, Urteil vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, DVBl 1999, S. 1271; LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 - LVerfG 4/99 -, NordÖR 2001, S. 64 ).

    Die Entscheidung, welche Partei oder Wählergemeinschaft die Interessen der Bürger am besten vertritt, obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, sondern dem Wähler (vgl. VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 ; Ehlers, Jura 1999, S. 660 ; Heinig/Morlok, ZG 2000, S. 371 ; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 ).

    Nicht jeder Konflikt und nicht jede politische Auseinandersetzung in den Kommunalvertretungen kann als Störung der Funktionsfähigkeit angesehen werden (VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 ; Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 200).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Die in Art. 78 Abs. 1 Satz 2 LV genannten Wahlrechtsgrundsätze der allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl im Bereich der Kreise und Gemeinden werden zusätzlich durch das objektiv-rechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dessen Geltung als Landesverfassungsrecht Art. 1 Abs. 1 LV vermittelt (vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 u. a. -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 54, vom 18. Februar 2009 - VerfGH 24/08 -, OVGE 51, 310 = juris, Rn. 43, vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 55, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 -, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 38).

    Er kann insbesondere nicht die Aufgabe des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren übernehmen und alle zur diesbezüglichen Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst ermitteln und gegeneinander abwägen (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 124, vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u. a. -, BVerfGE 129, 300 = juris, Rn. 91, und vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 59; VerfGH NRW, Urteile vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 u. a. -, OVGE 47, 304 = juris, Rn. 65, 86, vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 55, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 -, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 95).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    [...] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375; 23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 - VfGBbg 4/95 EA -, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW, DVBl. 1999, 1271, 1271).".

    Das Organstreitverfahren ist angesichts des bedeutenden Auftrags, den die politischen Parteien im Schnittbereich zwischen Staat und Gesellschaft wahrnehmen, gegenüber der Verfassungsbeschwerde die angemessenere verfassungsgerichtliche Rechtsschutzform zur Verteidigung des ihnen durch Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV verliehenen verfassungsrechtlichen Status gegen eine mögliche Beeinträchtigung durch Verfassungsorgane (ebenso VerfG MV, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4/99 -, Rn. 35, juris; vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VfGBbg 20/06 -, LVerfGE 17, 146, 152 f; VerfGH NRW, Urteile vom 29. September 1994 - VerfGH 7/94 -, NVwZ 1995, 579, und vom 6. Juli 1999 - VerfGH 14/98 und 15/98 -, NVwZ 2000, 666, 666 f).

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Rechtsprechung
   VerfG Hamburg, 06.11.1998 - HVerfG 1/98, 2/98, 10/98, 13/98, 15/98   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 358
  • DVBl 1999, 798 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

    Hierzu hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteilen vom 6. November 1998 (HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157) und vom 26. November 1998 (HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168) festgestellt, dass die FünfProzent-Sperrklausel nicht gegen die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verstößt.

    Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungsmäßig erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVer-fGE 9, 157, juris Rn. 25; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 90; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Der ungeschriebene Landesverfassungsrechtssatz, dass die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts in Hamburg über Art. 6 Abs. 2 HV hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art gelten, ist auf die Wahl zu den Bezirksversammlungen anwendbar (HVerfG, Urteil vom 3.4.1998 - HVerfG 2/97, LVerfGE 8, 227, juris Rn. 63 ff.; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 28 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 93 ff.; Urteil vom 2.7.2001 - HVerfG 3/00, HmbJVBl.

    Er folgt ebenfalls als ungeschriebener Landesverfassungsrechtssatz aus Art. 6 Abs. 2 HV (vgl. hierzu HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a. LVerfGE 9, 157, juris Rn. 29).

    Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl folgt für Verhältniswahlen, dass neben der Zählwertgleichheit die Stimme eines jeden Wahlberechtigten nicht nur grundsätzlich die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss (Erfolgschancengleichheit), sondern dass jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Vertretung haben muss (Erfolgswertgleichheit - vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 97, 99, 105; Urteil vom 9.11.2011 -2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 78 f.; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., juris Rn. 58; vgl. auch HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 31; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 96; Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 124).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 87; Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 108 f.).

    Dies beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Funktionen des zu wählenden Organs (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 33; BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 88; Urteil vom 13.2.2008 -2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 109).

    Der Gesetzgeber hat sich bei seiner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 89; Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 110).

    Dieser Zweck ergibt sich aus der gesetzgeberischen Einschätzung, dass ohne den Einsatz der Sperrklausel der Einzug von Splitterparteien wahrscheinlich ist, hierdurch Funktionsstörungen zu erwarten sind und diese für die Entscheidungsprozesse und damit die Aufgabenerfüllung der Bezirksversammlungen von Gewicht sind (vgl. hierzu HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157 juris Rn. 43 ff.; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 108 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 92).

    Ein solcher Zweck ist nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu den Bezirksversammlungswahlen einer, den der Gesetzgeber verfolgen darf, und er ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grund, der Differenzierungen bei der Wahlgleichheit im System der Verhältniswahl nicht nur für Wahlen zu gesetzgebenden Körperschaften, sondern auch im Kommunalwahlrecht und bei Wahlen zu den Hamburgischen Bezirksversammlungen rechtfertigt (vgl. HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 33, 38, 40; Urteil vom 26.11.1998 - HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, Rn. 98, 103, 105; BVerfG, Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 121; Urteil vom 25.7.2012 - 2 BvE 9/11 u.a., NVwZ 2012, 1101, juris Rn. 79, 131, 141).

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hatte bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 fortfolgende) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 fortfolgende) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe.

    (b) Neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlung hatte der Wahlgesetzgeber bei seiner Entscheidung für eine Sperrklausel einzuschätzen, wie wahrscheinlich es ist, dass vermehrt Splitterparteien in die Bezirksversammlungen einziehen und dass hierdurch Funktionsstörungen eintreten (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 104; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 40).

    Dabei darf sich der Gesetzgeber nicht auf die Feststellung der theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beschränken (HVerfG, Urteil vom 27.4.2007 - HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, juris Rn. 104; Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 34; BVerfG, Urteil vom 9.11.2011 - 2 BvC 4/10 u.a., BVerfGE 129, 300, juris Rn. 92; Urteil vom 13.2.2008 - 2 BvK 1/07, BVerfGE 120, 82, juris Rn. 125).

    § 66 Abs. 4, § 67 Abs. 2 HVerfGG erfassen Wahlprüfungsbeschwerden nicht (HVerfG, Urteil vom 6.11.1998 - HVerfG 1/98 u.a., LVer-fGE 9, 157, juris Rn. 52).

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    10 Mit dem Gesetz Nr. 13/98 vom 24. Februar 1998 zur Regelung der Finanzen in den autonomen Regionen (lei n° 13/98, de 24 de Fevereiro, Lei de Finanças das Regiões Autónomas, Diário da República I, Serie A, Nr. 46, vom 24. Februar 1998, S. 746, im Folgenden: Gesetz Nr. 13/98) hat der portugiesische Staat die Bedingungen dieser Finanzautonomie genau festgelegt.

    11 Zur Kooperation zwischen Staat und autonomen Regionen sieht Artikel 5 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes Nr. 13/98 u. a. vor:.

    12 Wie in Begründungserwägung 7 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, sieht das Gesetz Nr. 13/98 außerdem vor, dass die nationale Einkommensteuer der natürlichen und juristischen Personen eine Einnahmequelle der autonomen Regionen nach den von ihnen selbst festzulegenden Bedingungen ist.

    70 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Azoren nach der Verfassung der Portugiesischen Republik eine autonome Region mit eigenem politisch-administrativem Status und eigenen Regierungsorganen bilden, die nach dem Gesetz Nr. 13/98 und der Verordnung Nr. 2/99/A zur Ausübung ihrer eigenen Steuerzuständigkeit und zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an die regionalen Besonderheiten befugt sind.

    72 Dazu ist festzustellen, dass nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 13/98 der verfassungsrechtliche Grundsatz der nationalen Solidarität im Rahmen der Anpassung des nationalen Steuersystems an die besonderen regionalen Bedingungen dahin konkretisiert wurde, dass sich der Zentralstaat zusammen mit den Behörden der autonomen Regionen an der Aufgabe der wirtschaftlichen Entwicklung, an der Korrektur der sich aus der geografischen Isolation ergebenden Ungleichheiten und an der Angleichung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an das übrige Staatsgebiet beteiligt.

    73 Nach Artikel 32 des Gesetzes Nr. 13/98 schlägt sich dieser Grundsatz in einer sowohl den Zentral- als auch den Regionalbehörden obliegenden Verpflichtung nieder, die Korrektur der sich aus der geografischen Isolation ergebenden Ungleichheiten durch Verringerung der steuerlichen Belastungen in den Regionen zu fördern, sowie in der Verpflichtung, ein angemessenes Niveau öffentlicher Dienstleistungen und privater Tätigkeiten zu gewährleisten.

    Im vorliegenden Fall sieht Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 13/98 diese Finanzierung ausdrücklich in Form von Übertragungen von Haushaltsmitteln vor.

  • VerfG Hamburg, 27.04.2007 - HVerfG 4/06

    Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen dem parlamentarischen Gesetzgeber

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 6. November 1998 (HVerfG 1/98) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelehnt und die Fünfprozentklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen aus Gründen der Bekämpfung von Splitterparteien und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen für verfassungsgemäß gehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist die Fünfprozentklausel bei den Bezirksversammlungswahlen verfassungsgemäß; dies gilt auch im Hinblick auf den aus Art. 6 Abs. 2 HV folgenden ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, dass die Allgemeinheit und Gleichheit des aktiven und passiven Wahlrechts über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auch für sonstige demokratische Wahlen politischer Art und damit auch für die Wahl zu den Bezirksversammlungen gelten; der Gesetzgeber hat danach in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Der Wahlgesetzgeber müsse eine Sperrklausel daher unter Kontrolle halten (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Des Weiteren hat das Hamburgische Verfassungsgericht ausgeführt, dass die Funktion der Bezirksverwaltungen und ihrer Bezirksversammlungen keinen Grund dafür zu liefern vermag, dass eine Sperrklausel, die im Parlamentswahlrecht unangefochten ist, im Bezirkswahlrecht unzulässig sei (vgl. Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

    Die für die Zulässigkeit einer Fünfprozentklausel relevanten Verhältnisse (vgl. dazu im Einzelnen HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98) haben sich nicht wesentlich geändert.

    Der hamburgische Gesetzgeber ist nach Art. 56 HV nur gehalten, das Volk an der Verwaltung mitwirken zu lassen; er ist hingegen nicht verpflichtet, Volksvertretungen in den Bezirken zu schaffen (HVerfG, Urteile vom 6.11.1998, HVerfG 1/98, und vom 26.11.1998, HVerfG 4/98).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Das Hamburgische Verfassungsgericht habe bereits mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 358 ff.) und vom 26. November 1998 (NVwZ-RR 1999, S. 354 ff.) entschieden, dass der Gesetzgeber in zulässiger Weise im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Spielraums die Belange der Funktionsfähigkeit der Bezirksversammlungen durch Fernhalten von Splitterparteien mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit zum Ausgleich gebracht habe (HmbJVBl 2007, S. 60 [75]).

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Verfassungsgericht in der Folgezeit mit seinen Urteilen vom 6. November 1998 (HbgVerfG - HVerfG 1/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, S. 358), vom 29. Mai 2001 (HbgVerfG - HVerfG 3/00 -, unveröffentl., S. 13 f.) und vom 27. April 2007 (HbgVerfG - HVerfG 4/06 -, HmbJVBl 2007, S. 60 [75]) weiter festgehalten.

    Es untersucht als Vorfrage vielmehr auch, ob sich die für die Wahl geltenden Vorschriften als verfassungsmäßig erweisen, weil sich ohne eine Aussage über deren Verfassungsmäßigkeit keine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl treffen lässt (HbgVerfG, Urteil vom 6. November 1998 - HVerfG 1/98 u. a. -, NVwZ-RR 1999, S. 358; Urteil vom 29. Mai 2001 - HVerfG 3/00 -, unveröffentl., S. 13).

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2021 - VfGBbg 22/21

    Organstreit unzulässig; Verfristung; Ausschlussfrist; Fristbeginn;

    In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung werden insoweit bereits wegen des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Demokratieprinzip die Wahlgrundsätze für sonstige demokratische Wahlen politischer Art hergeleitet, für die das Land die Regelungskompetenz hat (HambVfG, Urteil vom 6. November 1998 ‌- HVerfG 1/98 -‌, LVerfGE 9, 157, 161; Urteil vom 3. April 1998 ‌- HVerfG 2/97 -‌, LVerfGE 8, 227, 238; LVerfG S-A, Urteil vom 27. März 2001 ‌- LVG 1/01 -‌, LVerfGE 12, 371).

    In der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung werden, wie bereits ausgeführt, insoweit wegen des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Demokratieprinzip die Wahlgrundsätze für sonstige demokratische Wahlen politischer Art hergeleitet, für die das Land die Regelungskompetenz besitzt (HambVfG, Urteil vom 6. November 1998 ‌- HVerfG 1/98 - , LVerfGE 9, 157, 161; Urteil vom 3. April 1998 ‌- HVerfG 2/97 - , LVerfGE 8, 227, 238; LVerfG S-A, Urteil vom 27. März 2001 ‌.

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 1/13

    Anspruch eines Mitglieds der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg auf

    Die Regelung knüpft an § 67 Abs. 1 HVerfGG an und betrifft nur solche Fälle, in denen sich der Antrag - anders als in Absatz 1 vorausgesetzt - als erfolglos erweist (HVerfG, Beschluss vom 4.3.2013 - HVerfG 7/12, HmbJVBl. 2013, 58, 71; HVerfG, Urteil vom 6.11.1998, HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 52).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

    Auch das hamburgische Verfassungsgericht hat aus dem Demokratieprinzip Wahlgrundsätze für sonstige demokratische Wahlen politischer Art hergeleitet, für die das Land die Regelungskompetenz hat (HambVfG, Urt. v. 06.11.1998 - HVerfG 1/98 -, LVerfGE 9, 157 [161/162]; Urt. v. 03.04.1998 - HVerfG 2/97 -, LVerfGE 8, 227 [238]).
  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
    2001, 85, juris Rn. 41; HVerfG, Urt. v. 26.11.1998, HVerfG 4/98 u.a., LVerfGE 9, 168, juris Rn. 90; HVerfG, Urt. v. 6.11.1998, HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 25).
  • VerfG Hamburg, 07.08.2006 - HVerfG 3/05

    Feststellungsantrag im Organstreit - Anwendbarkeit einer Gesetzesänderung -

    Erfasst von dieser in Abgrenzung zur gebundenen Anordnung nach § 67 Abs. 1 HVerfGG als Ermessensentscheidung formulierten Anordnung der Auslagenerstattung sind jedoch nur Verfahren der in § 67 Abs. 1 HVerfGG i.V.m. § 27 VAbstG genannten Art, in denen sich der Antrag - anders als nach § 67 Abs. 1 HVerfGG vorausgesetzt - als unbegründet erweist (vgl. HVerfG, Urteile vom 6. November 1998, HVerfG 1/98, 2/98, 10/98, 13/98 und 15/98).
  • VerfG Hamburg, 11.12.2014 - HVerfG 3/14
    Dieses auch im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistete Recht erfährt seine Ausgestaltung in Art. 21 Abs. 1 GG, der mit unmittelbarer Wirkung auch für die Länder die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkennt und ihnen einen verfassungsrechtlichen Status auch in den Landesverfassungen zuerkennt (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, HVerfG 2/11, LVerfGE 24, 163, juris Rn. 68; vgl. auch Urt. .v. 6.11.1998, HVerfG 1/98 u.a., LVerfGE 9, 157, juris Rn. 29).
  • VerfG Hamburg, 20.09.2005 - HVerfG 10/04
  • VerfG Hamburg, 20.02.2014 - HVerfG 4/13

    Die Aufnahme der Sperrklauseln für Wahlen zur Bürgerschaft und zu den

  • VerfG Hamburg, 04.03.2013 - HVerfG 7/12

    Antrag der CDU-Bürgerschaftsabgeordneten, dass der Volksentscheid über die

  • VG Darmstadt, 09.02.2007 - 5 E 710/06

    Verfolgungswahrscheinlichkeit eines angeblichen Zoroastriers sowie aufgrund

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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98, 3Z BR 15/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6862
BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98, 3Z BR 15/98 (https://dejure.org/1998,6862)
BayObLG, Entscheidung vom 22.04.1998 - 3Z BR 14/98, 3Z BR 15/98 (https://dejure.org/1998,6862)
BayObLG, Entscheidung vom 22. April 1998 - 3Z BR 14/98, 3Z BR 15/98 (https://dejure.org/1998,6862)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren; Bindungskraft der Schätzung des Zeitaufwands eines Betreuers durch das Tatsachengericht für das Rechtsbeschwerdegericht; Anspruch eines Betreuers auf Bewilligung einer angemessenen Vergütung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 27
    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch das Tatsachengericht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerdeverfahren, neuer Sachantrag unzulässig, Schätzung des Zeitaufwandes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BayObLG, 24.01.1997 - 3Z BR 328/96

    Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Der Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen steht nämlich nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten (BayObLGZ 1997, 53 m.w.N.) oder daß die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 BGB zu lange aufrecht erhalten wurde (BayObLGZ 1997, 301).

    Aufgrund einer etwa fehlerhaften, aber gleichwohl wirksamen, Bestellung zum Betreuer blieb dieser bis zur Aufhebung der Bestellung berechtigt und verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Geschäfte zu führen (§ 1901 , § 1902 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 53/55).

    Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303 m.w.N.), die weder durch formell-rechtliche noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1997, 53/55 m.w.N.).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).

    In der Regel ist für den Stundensatz eines Rechtsanwalts von einem Richtwert in Höhe von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) auszugehen, der im Einzelfall gemäß den für alle Betreuer geltenden Grundsätzen (BayObLGZ 1996, 37/38 f.) erhöht oder herabgesetzt werden kann (BayObLGZ 1997, 44/49).

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ; BayObLGZ 1997, 146/147; KG BtPrax 1996, 184/185).

    Hinsichtlich des Zeitaufwands steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLGZ 1996, 47/50; OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 116 ; KG BtPrax 1996, 184/187).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    (5) Mit der Gewährung eines Stundensatzes von 230 DM einschließlich Mehrwertsteuer hat sich das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1173 ; OLG Karlsruhe DAVorm. 1998, 333/335).

    Dies gilt auch für den Einwand, der Beteiligte zu 1) habe als Betreuer seine Pflichten in einer Weise verletzt, die Schadenersatzansprüche begründe (BayObLG FamRZ 1996, 1173/1175; KG Rpfleger 1988, 261 f.).

  • BayObLG, 09.10.1997 - 3Z BR 225/97

    Mittellosigkeit des Betreuten - Vergütungsanspruch des Betreuers bei überlanger

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Der Bewilligung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen steht nämlich nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers fehlten (BayObLGZ 1997, 53 m.w.N.) oder daß die Betreuung entgegen § 1908d Abs. 1 BGB zu lange aufrecht erhalten wurde (BayObLGZ 1997, 301).

    Grundlage des Vergütungsanspruchs des Betreuers ist allein die Mühewaltung (vgl. BayObLGZ 1997, 301/303 m.w.N.), die weder durch formell-rechtliche noch durch materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers beseitigt wird (vgl. BayObLGZ 1997, 53/55 m.w.N.).

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Über die Angemessenheit der Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht bzw. das im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38; 1996, 47/49).

    Hinsichtlich des Zeitaufwands steht dem Tatrichter entsprechend § 287 ZPO ein Schätzungsermessen zu (BayObLGZ 1996, 47/50; OLG Zweibrücken BtPrax 1997, 116 ; KG BtPrax 1996, 184/187).

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96

    Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Ist - wie hier - der Betreuer Berufsbetreuer und der Betroffene nicht mittellos, hat der Betreuer Anspruch auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ; vgl. BayObLGZ 1997, 146/147; 1996, 37 ff. und 47 ff.; 1995, 35 ff.; KG BtPrax 1996, 184).

    Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Ermessensentscheidung nur auf Rechtsfehler überprüfen (§ 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ; BayObLGZ 1997, 146/147; KG BtPrax 1996, 184/185).

  • OLG München, 20.06.1989 - 25 U 3632/88

    Anspruch gegen den Erben auf Auflassung und Herausgabe einer zugewendeten

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Diese Entnahmen begründen eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Vergütungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (BayObLG MDR 1990, 54 ; KG NJW 1957, 1441).
  • BGH, 15.04.1964 - IV ZR 165/63

    Prozeßpflegschaft für geistesschwache Ehefrau

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 65 FGG nicht erfüllt waren (vgl. BGHZ 33, 195/201; 41, 303; BayObLGZ 1959, 328/329 f.).
  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98
    Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 65 FGG nicht erfüllt waren (vgl. BGHZ 33, 195/201; 41, 303; BayObLGZ 1959, 328/329 f.).
  • KG, 23.02.1988 - 1 W 2017/87

    Vergütung; Vergütungsanspruch; Pfleger; Vormund; Geschäftsführung; Mangelhaft

  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

  • BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96

    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 143/97

    Abberufung des KG-Liquidators aus wichtigem Grund aufgrund Erschütterung des

  • OLG Zweibrücken, 11.11.1996 - 3 W 183/96
  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

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Rechtsprechung
   RG, 01.03.1898 - 15/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1898,338
RG, 01.03.1898 - 15/98 (https://dejure.org/1898,338)
RG, Entscheidung vom 01.03.1898 - 15/98 (https://dejure.org/1898,338)
RG, Entscheidung vom 01. März 1898 - 15/98 (https://dejure.org/1898,338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • RGSt 31, 59
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