Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979

Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.1979 - 152/77   

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https://dejure.org/1979,1390
EuGH, 02.10.1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,1390)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,1390)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,1390)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    B. / Kommission

    1 . BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄT - BEGRIFF - DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG - ERFASSUNG - INVALIDITÄTSGRAD - FESTLEGUNG - UMSTÄNDE

  • EU-Kommission

    B. / Kommission

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. BEAMTE - SOZIALE SICHERHEIT - UNFALL- UND BERUFSKRANKHEITSVERSICHERUNG - INVALIDITÄT - BEGRIFF - DEN AFFEKTIVEN BEREICH BERÜHRENDE PSYCHISCHE VERLETZUNG - ERFASSUNG - INVALIDITÄTSGRAD - FESTLEGUNG - UMSTÄNDE - [BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 73]

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.1976 - 101/74

    Kurrer / Rat

    Auszug aus EuGH, 02.10.1979 - 152/77
    Etwas anderes würde nach Auffassung der Kommission nur dann gelten, wenn ihr die Verzögerung der Ermittlung des Invaliditätsgrades anzulasten wäre; die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Randnummern 31 und 32, Sammlung S. 269), wo der Gerichtshof klargestellt habe, daß die Beweislast beim Kläger liege.

    In seinem Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Slg. S. 259) hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß die Zahlung von Zinsen weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist und daher der Kläger den Nachweis zu führen hat, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des beklagten Organs darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

  • EuGH, 16.03.1978 - 115/76

    Leonardini / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.10.1979 - 152/77
    Die Kommission verweist schließlich auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76 (Leonardi/Kommission, Sammlung S. 735) aufgestellten Regeln, wonach der Bezugspunkt für die Bestimmung des Zeitraumes, für den Zinsen zu zahlen seien, nicht schlicht und einfach der Tag des Unfalls sein könne und Verzugszinsen aus dem letztlich dem Betroffenen geschuldeten Betrag abzüglich der bereits von der Kommission geleisteten Zahlungen zu berechnen seien, selbst wenn letztere von dem Betroffenen zurückgezahlt worden seien.
  • EuGH, 18.03.1982 - 103/81

    Chaumont-Barthel / Parlament

    Der Gerichtshof habe auch den Begriff der Invalidität im Sinne von Artikel 73 dahin ausgelegt, daß darunter die Beeinträchtigung der physischen Unversehrtheit des Beamten zu verstehen sei, ohne daß es auf den eventuellen Grad der unfallbedingten Dienstunfähigkeit ankomme (Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77, B./Kommission, Sig.

    Die Klägerin meint, die in der Rechtssache 152/77 entwickelten Grundsätze seien in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden.

    Das Payment stellt klar, es behaupte nicht, daß der vorliegende Fall entsprechend der Rechtssache 152/77 zu behandeln sei.

    In der Rechtssache 152/77 habe der Gerichtshof jegliche Bezugnahme auf vergleichbare nationale Rechtsvorschriften verworfen.

    In diesem Sinne habe der Gerichtshof in der bereits genannten Rechtssache 152/77 entschieden.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Das Gericht habe daher zu Unrecht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, daß das Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B./Kommission, Slg. 1979, 2819) eine andere Frage betroffen habe und nicht für eine Begrenzung der Tragweite des Urteils Leussink u. a./Kommission habe angeführt werden können, obwohl der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil B./Kommission mit grundsätzlichen Worten Tragweite und Zweck der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts definiert habe, nämlich als Leistungen, die ausschließlich dazu dienten, die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten auszugleichen, nicht aber den materiellen Schaden, dessen Ersatz der Rechtsmittelführer begehre.

    Das Urteil B./Kommission, in dem es um die Ermittlung des Invaliditätsgrads ging, der einem Beamten zuzuerkennen war, betrifft in der Tat eine andere Frage und schwächt den vom Gerichtshof in dem Urteil Leussink u. a./Kommission anerkannten Grundsatz in keiner Weise ab.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.1986 - 169/83

    Gerhardus Leussink und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Wie die Kommission unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 152/77 (Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819) ausführt, sind die Leistungen gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts nicht auf die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls beschränkt.

    Bei Klagen aufgrund von Artikel 73 des Beamtenstatuts, hat nach der Rechtsprechung der Kläger den Nachweis zu führen, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des beklagten Organs darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist (Rechtssache 101/74, Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259; Rechtssache 115/76, Leonardini/Kommission, Slg. 1978, 735; Rechtssache 125/77, Fräulein B./Kommission, Slg. 1979, 2819).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979 - 152/77   

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https://dejure.org/1979,7852
Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,7852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,7852)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - 152/77 (https://dejure.org/1979,7852)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Fräulein B gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.02.1976 - 101/74

    Kurrer / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979 - 152/77
    Dazu läßt sich sagen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Rechtssache 101/74, Dietrich Kurrer gegen Rat, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 259) die Bestimmungen einer Versicherungspolice, welche die Verwaltung wegen des Fehlens einer im gegenseitigen Einvernehmen von den Gemeinschaftsorganen beschlossenen Regelung gezeichnet hat, bei mangelnder Übereinstimmung mit dem Statut nicht Rechte verdrängen können, die einem Beamten unmittelbar aufgrund des Statuts zustehen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Rechtssachen 101/74 (Dietrich Kurrer/Rat) und 115/76 (Leonardo Leonardini/Kommission, Urteil vom 16. März 1978, Slg. 1978, 735) sind Ansprüche im Rahmen der sozialen Fürsorge zu verzinsen, auch wenn die Zahlung von Zinsen weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist, falls ein Kläger den Nachweis führen kann, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Verschulden eines Beklagten darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

  • EuGH, 12.07.1973 - 74/72

    Di Blasi / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979 - 152/77
    In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Regelung der Folgen eines Dienstunfalls, der bereits Gegenstand eines Urteils dieses Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Fräulein B./Kommission, Rechtssache 74/72, Slg. 1973, 847) war.
  • EuGH, 16.03.1978 - 115/76

    Leonardini / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1979 - 152/77
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Rechtssachen 101/74 (Dietrich Kurrer/Rat) und 115/76 (Leonardo Leonardini/Kommission, Urteil vom 16. März 1978, Slg. 1978, 735) sind Ansprüche im Rahmen der sozialen Fürsorge zu verzinsen, auch wenn die Zahlung von Zinsen weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist, falls ein Kläger den Nachweis führen kann, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Verschulden eines Beklagten darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
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