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   VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15   

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https://dejure.org/2016,8572
VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15 (https://dejure.org/2016,8572)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.04.2016 - 157-IV-15 (https://dejure.org/2016,8572)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. April 2016 - 157-IV-15 (https://dejure.org/2016,8572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein angestrebtes zivilrechtliches Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Landes-)Verfassungsbeschwerde im Zivilprozess

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 07.10.2015 - 17 U 1369/15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Er wird aufgehoben.

    Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2015 (17 U 1369/15) gegenstandslos.

    Mit ihrer am Montag, dem 14. Dezember 2015 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr angestrebtes zivilrechtliches Berufungsverfahren durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) sowie gegen die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge.

    Die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss wies das Oberlandesgericht Dresden durch Beschluss vom 4. November 2015 (17 U 1369/15) zurück.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 (17 U 1369/15) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf).

  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 62-IV-00
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt indes vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten - nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 33-IV-14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen ein Prozessurteil des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt indes vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten - nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - Vf. 33-IV-14; Beschluss vom 26. April 2001 - Vf. 62-IV-00; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
    1. Dieses Grundrecht gebietet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2012 - 1 BvR 1633/09 - juris; Beschluss vom 29. Mai 1991, BVerfGE 84, 188 [190]).
  • BVerfG, 20.09.2012 - 1 BvR 1633/09

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - unzureichende

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 157-IV-15
    1. Dieses Grundrecht gebietet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2012 - 1 BvR 1633/09 - juris; Beschluss vom 29. Mai 1991, BVerfGE 84, 188 [190]).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 120-IV-17
    Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn ein Gericht in seiner Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, der vorher nicht Gegenstand einer Erörterung gewesen ist und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsansichten - nicht zu rechnen brauchte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 157-IV-15; st. Rspr.).
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