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   OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05   

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OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05 (https://dejure.org/2005,2071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05 (https://dejure.org/2005,2071)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. September 2005 - 16 (20) UF 76/05 (https://dejure.org/2005,2071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kindesunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen und Berücksichtigung von Umgangskosten bei Zusammenleben mit einem neuen Partner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners; Selbstbehalt des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils; Reduzierung bei nichtehelichem Zusammenleben mit neuem Partner; Kostenersparnisse beim Zusammenwirtschaften in einer ...

  • Judicialis

    BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 2091
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 04.03.2003 - 9 UF 281/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Denselben Gesichtspunkt zieht das OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) in einem - wie aus dem dort maßgeblichen Selbstbehalt von 840 EUR zu schließen ist - den Kindesunterhalt betreffenden Fall heran.

    ( 4 a ) Für die Lebenshaltungskosten im allgemeinen gelten dieselben Grundsätze (OLG Hamm FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

    ( 4 b ) Zutreffend weist das OLG Hamm (FamRZ 2003, 1214) daraufhin, dass der Unterhaltsgläubiger dem Unterhaltsschuldner keine Rechenschaft schuldet, wie er mit dem ihm belassenen Selbstbehalt verfährt.

  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    Soweit der BGH eine Reduzierung des Selbstbehalts für zulässig erachtet wird, bezieht sich diese auf die Fälle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners mit einem (berufstätigen) Dritten (BGH FamRZ 2004, 24; 1998, 286, 288) dessen Beitrag zum Familienunterhalt den Unterhaltsschuldner zufließt.

    Dass der BGH gleichwohl von der Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ausgeht, zeigt die am 29. Oktober 2003 ergangene, bereits zitierte Entscheidung (FamRZ 2004, 24), wo wie schon in FamRZ 2002, 742 - unabhängig von einem bestehenden Familienunterhaltsanspruch - es für zulässig angesehen wird, den Selbstbehalt wegen gemeinsamer Haushaltsführung herabzusetzen.

    Dies war in BGH FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 der Fall, nachdem allerdings der dort maßgebliche angemessene Selbstbehalt mit Billigung des Bundesgerichtshofs wegen gemeinsamer Haushaltsführung des Unterhaltsschuldners mit seinem zweiten Ehegatten gemindert worden war (in BGH FamRZ 2002, 742 von 1800 DM auf Beträge um 1700 DM; in BGH FamRZ 2004, 24 von 1645 DM um eine Haushaltsersparnis von 365 DM auf 1280 DM).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Hamm, 08.01.2003 - 8 WF 296/02

    Höhe des Unterhalts bei Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

    Ist der Beitrag des Dritten gleich hoch oder höher, wie der des Unterhaltsschuldners, beruht ein Vorteil aus gemeinsamer Haushaltsführung mindestens zur Hälfte auch auf diesem (weswegen OLG Hamm - 11. Familiensenat - FamRZ 2005, 53 und OLG Hamm - 8. Familiensenat - FamRZ 2003, 1210 den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners auch nur um die Hälfte des Vorteils verringern).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    Dass der BGH gleichwohl von der Möglichkeit der Reduzierung des Selbstbehalts ausgeht, zeigt die am 29. Oktober 2003 ergangene, bereits zitierte Entscheidung (FamRZ 2004, 24), wo wie schon in FamRZ 2002, 742 - unabhängig von einem bestehenden Familienunterhaltsanspruch - es für zulässig angesehen wird, den Selbstbehalt wegen gemeinsamer Haushaltsführung herabzusetzen.

    Dies war in BGH FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 der Fall, nachdem allerdings der dort maßgebliche angemessene Selbstbehalt mit Billigung des Bundesgerichtshofs wegen gemeinsamer Haushaltsführung des Unterhaltsschuldners mit seinem zweiten Ehegatten gemindert worden war (in BGH FamRZ 2002, 742 von 1800 DM auf Beträge um 1700 DM; in BGH FamRZ 2004, 24 von 1645 DM um eine Haushaltsersparnis von 365 DM auf 1280 DM).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04

    Minderjährigenunterhalt: Selbstbehaltsbemessung bei in nichtehelicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 63/00

    Familienrecht - Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    Eine diesbezügliche Änderung der Rechtsprechung lässt sich aus der Entscheidung des BGH vom 25. Juni 2003 (FamRZ 2004, 186) nicht entnehmen.

    Es unterliege grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt (FamRZ 2004, 186).

  • OLG Oldenburg, 17.03.2004 - 4 UF 132/03

    Absetzung von Fahrten des Unterhaltsschuldners zwischen der Wohnung und dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Andererseits ist die Frage nach einer Herabsetzung des Selbstbehalts mit dieser Feststellung nicht erschöpft ( so aber anscheinend OLG Oldenburg FamRZ 2004, 1669, 1670 ), da eine Kürzung auch bei Ersparnissen bei den Unterkunftskosten, der Kosten der Haushaltsführung, allgemeinen Lebensführung in Frage kommt und in der Rechtsprechung auch vertreten wird.

  • OLG Köln, 04.05.2004 - 4 UF 230/03

    Nebentätigkeitsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • BGH, 19.11.1997 - XII ZR 1/96

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Gleichwertigkeit von Barunterhalt und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    Soweit der BGH eine Reduzierung des Selbstbehalts für zulässig erachtet wird, bezieht sich diese auf die Fälle der Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners mit einem (berufstätigen) Dritten (BGH FamRZ 2004, 24; 1998, 286, 288) dessen Beitrag zum Familienunterhalt den Unterhaltsschuldner zufließt.

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG München, 10.10.2003 - 30 UF 285/03

    Umfang des Selbstbehalts bei Zusammenleben des Unterhaltsverpflichteten mit einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.09.2005 - 16 (20) UF 76/05
    (OLG Hamm, 11. Zivilsenat, FamRZ 2005, 53 für den Fall der Wiederverheiratung mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54 für den Fall des Zusammenlebens in nichtehelicher Partnerschaft mit einem leistungsfähigen Dritten; OLG München, 30. Zivilsenat, FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg, 11. Zivilsenat, FamRZ 2004, 300; OLG Köln,4. Zivilsenat, OLGR Köln 2004, 330 zitiert nach juris; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1210 bei Zusammenleben in neuer Partnerschaft mit Reduzierung der Wohnkosten; OLG Hamm, 8. Zivilsenat, FamRZ 2002, 1708; a.A. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 1669; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, FamRZ 2003, 1214).

    Soweit der Bundesgerichtshof in FamRZ 2002, 742 und FamRZ 2004, 24 und die oben zitierten Oberlandesgerichte eine Kostenersparnis beim Zusammenwirtschaften mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft sehen (OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300) oder einen Synergieeffekt bei zusammenlebenden Paaren, bei denen eine Vielzahl von täglichen Bedürfnissen im Mehrpersonenhaushalt den gleichen oder einen nur geringfügig höheren finanziellen Aufwand verursachen wie im Einpersonenhaushalt (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54) oder eine die allgemeinen Lebenshaltungskosten reduzierende Wirtschaftsgemeinschaft (OLG Köln OLGR 2004, 330) oder niedrige Wohnkosten und ersparte sonstige Lebenshaltungskosten durch das Zusammenleben mit einem Partner (OLG Hamm FamRZ 2003, 1210) oder die sich in einem Doppelhaushalt gegenüber einem Einzelhaushalt ergebenden Ersparnisse in der allgemeinen Lebenshaltung (OLG München FamRZ 2004, 485) oder die infolge gemeinsamer Haushaltsführung mit einer Ehefrau eintretende Ersparnis (BGH FamRZ 2004, 24; FamRZ 2002, 742; FamRZ 1998, 286, 288 unter billigender Bezugnahme auf OLG Hamm, FamRZ 1980, 916, 917), vermisst man eine Rechtfertigung dafür, warum der Unterhaltsschuldner einen solchen Vorteil (wenn es ihn nach der Lebenserfahrung überhaupt gibt; zweifelnd OLG Hamm, FamRZ 2003, 1214 soweit es um Ehegattenunterhalt geht, ist - bei der erforderlichen wertenden Betrachtung - ein solcher Vorteil in der Tat zu verneinen; mit ihm wird lediglich ein trennungsbedingter Mehrbedarf ausgeglichen; vergl. OLG Karlsruhe, 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - FamRZ 2004, 1209), dem Unterhaltsgläubiger weitergeben muss.

  • OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03

    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

  • OLG Hamm, 24.03.2004 - 11 UF 48/04

    Gewährung von Kindesunterhalt - zum Nachweis der fehlenden bzw. eingeschränkten

  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 56/02

    Berücksichtigung der Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

  • OLG Koblenz, 28.11.2001 - 9 UF 291/01

    Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors

  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 139/97

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Sozialhilfe bei Anrechnung fiktiver Einkünfte

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

  • OLG Hamm, 22.08.2002 - 8 UF 10/02

    Voraussetzungen für das Bestehen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches;

  • OLG Bamberg, 01.04.1980 - 7 WF 31/80
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 2091 veröffentlicht ist, hat die Leistungsfähigkeit des Beklagten - getrennt nach Zeitabschnitten - auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte bzw. des Arbeitslosengeldes des Beklagten ermittelt.
  • OLG Dresden, 15.03.2007 - 21 UF 518/06

    Selbstbehalt; Arbeitsverhältnis; Nebentätigkeit; gesteigerte Erwerbsobliegenheit

    Eine große Zahl der Instanzgerichte geht ebenfalls von einer zulässigen Absenkung des Selbstbehaltes aus (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 53; OLG Stuttgart FamRZ 2005, 54; OLG München FamRZ 2004, 485; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 300; OLG Köln OLGR 2004, 330; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210; OLG Hamm FamRZ 2002, 1708), andere lehnen eine solche Absenkung ab (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2090).

    Der Senat verkennt nicht, dass die aus dem Zusammenleben mit einem Partner erwachsenden Vorteile nach Ansicht anderer Obergerichte abzulehnen sind, weil sich keine rechtliche Verpflichtung erkennen lasse, warum ein solcher Vorteil dem Unterhaltsgläubiger weitergegeben werden müsse (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091, nach juris zitiert Rdn. 44 bis 48 m.w.N.), da er mit selbst auferlegten Beschränkungen verbunden sei und der Vorteil dem Schuldner verbleiben müsse.

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2008 - 2 UF 31/08

    Höhe des Selbstbehalts bei Einkünften aus Rente und geringfügiger

    Denn bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise (z.B. beim Wohnbedarf) bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt (so noch das vom Bundesgerichtshof aufgehobene Urteil des OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2091 ).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 16 UF 104/05
    Ob dem zu folgen ist, ist fraglich (vgl. ablehnend bei Zusammenleben mit einem neuen Partner Senat, Urteil vom 13.9.2005, 16 (20) UF 76/05 , Kind-Prax 2005, 226, nicht rechtskräftig).
  • OLG Naumburg, 01.09.2014 - 8 UF 105/14

    Verfahren des unterhaltsberechtigten Kindes auf Abänderung eines statischen

    Für die Finanzierung der vom Antragsgegner geltend gemachten Umgangskosten von monatlich 200, 00 ? bleiben aus der Verteilungsmasse noch 174, 00 ?, und es ist ihm zumutbar, die verbleibende geringfügige Differenz von 26, 00 ? aus seinem Selbstbehalt zu finanzieren (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2091; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1684 Rn 38), zumal ihm noch der hälftige Kindergeldanteil zugute kommt.
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