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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95 (https://dejure.org/1997,6816)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.06.1997 - 16 A 1092/95 (https://dejure.org/1997,6816)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - 16 A 1092/95 (https://dejure.org/1997,6816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) a.F. und § 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) mit höherrangigem Recht; Heranziehung Personensorgeberechtigter zu einer nichtsteuerlichen Abgabe in Form von Elternbeiträgen i.R.v. ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl.

    1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl.

    Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg.

    Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungsregelung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O.

    Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist, vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg.

    Insoweit kann zunächst auf die bereits erwähnten Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., Bezug genommen werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen.

    Der erkennende Senat sieht trotz der von Urban geäußerten Kritik, "Elternbeiträge zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten", NVwZ 1995, 143, aus den in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargestellten Gründen sowie angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

    Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen.

    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargelegt hat, wird durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330 S. 39, und decken selbst die Teilnahmebeiträge in der höchsten Einkommensstufe die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil, vgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: die Jahresbetriebskosten für einen Regelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. 5.300,-- DM.

    Aber gleichwohl ist die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK mit der in Rede stehenden bundesrechtlichen Norm vereinbar, vgl. insoweit auch die zitierten Senatsurteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., die diese Frage für das seit dem 1. April 1993 geltende Recht ebenso wie der Beschluß des VGH Hessen vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93, a.a.O., sowie Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn. 14, ausdrücklich offen lassen, und Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 13, der eine Kumulierung von zwei Merkmalen für erforderlich hält.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 571/94

    Tageseinrichtungen für Kinder; Träger der freien Jugendhilfe; Erhebung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl.

    1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung vertreten, daß sowohl § 90 SGB VIII a.F. (bezeichnet als § 90 KJHG) als auch § 17 GTK mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

    Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg.

    Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungsregelung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O.

    Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist, vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg.

    Insoweit kann zunächst auf die bereits erwähnten Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., Bezug genommen werden.

    Der erkennende Senat sieht trotz der von Urban geäußerten Kritik, "Elternbeiträge zu den Betriebskosten von Kindertagesstätten", NVwZ 1995, 143, aus den in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargestellten Gründen sowie angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

    Danach war der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinen beiden Urteilen vom 13. Juni 1996 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., ausgeführt hat, im Rahmen der Kostenbeteiligungsregelung für Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 17 GTK auch unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie nicht verpflichtet, über die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK hinaus die Höhe der Elternbeiträge von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig zu machen.

    Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.

    Wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., dargelegt hat, wird durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt, vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330 S. 39, und decken selbst die Teilnahmebeiträge in der höchsten Einkommensstufe die tatsächlichen Betriebskosten nur zu einem Bruchteil, vgl. BTDrucks. 12/6224, S. 14: die Jahresbetriebskosten für einen Regelplatz betrugen im Jahr 1992 ca. 5.300,-- DM.

    Aber gleichwohl ist die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK mit der in Rede stehenden bundesrechtlichen Norm vereinbar, vgl. insoweit auch die zitierten Senatsurteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., die diese Frage für das seit dem 1. April 1993 geltende Recht ebenso wie der Beschluß des VGH Hessen vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93, a.a.O., sowie Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn. 14, ausdrücklich offen lassen, und Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 13, der eine Kumulierung von zwei Merkmalen für erforderlich hält.

  • VGH Hessen, 14.12.1994 - 5 N 1980/93

    Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommensgruppen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg.

    Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist, vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg.

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist, vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., Gern a.a.O., und a.A. Kempen, a.a.O.

    Sachgerechtes Ziel dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Elternbeiträgen zu vermeiden, vgl. OVG NW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., sowie für hessisches Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.

    Aber gleichwohl ist die Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 3 GTK mit der in Rede stehenden bundesrechtlichen Norm vereinbar, vgl. insoweit auch die zitierten Senatsurteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., die diese Frage für das seit dem 1. April 1993 geltende Recht ebenso wie der Beschluß des VGH Hessen vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93, a.a.O., sowie Wiesner, SGB VIII, § 90 Rn. 14, ausdrücklich offen lassen, und Stähr, a.a.O., § 90 Rn. 13, der eine Kumulierung von zwei Merkmalen für erforderlich hält.

    Im übrigen hätte eine anders gestaltete degressive oder progressive Staffelung der Elternbeiträge abhängig von der Anzahl der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder derselben Personensorgeberechtigten viele Beitragspflichtige sogar schlechter gestellt, vgl. zur Rechtmäßigkeit einer auf gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung von Geschwistern abstellenden Ermäßigungsregelung auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die auf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus sich heraus - wie hier etwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die Regelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben bezogen ist, vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 344.

    Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe bedarf lediglich einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen, da der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen wird, vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 343.

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen.

    Zwar legen - was letztlich offenbleiben kann - die Entstehungsgeschichte, vgl. BTDrucks. 12/2866 S. 10, 25 und 36, und die Formulierung des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 den Schluß nahe, daß trotz des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Entscheidung vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 - , a.a.O., betonten, dem Landesgesetzgeber in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII 1993 eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums eine Staffelung nur im Wege der Kumulierung zweier der in dieser Norm enthaltenen Merkmale zulässig ist, also entweder nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder nach Einkommensgruppen und Anzahl der Familienangehörigen.

  • BVerfG, 17.02.1997 - 1 BvR 1903/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung von Krankengeld

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Insoweit besteht vielmehr eine grundsätzliche Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, vgl. BVerfG, Beschuß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, FamRZ 1997, 541, mit weiterem Nachweis.

    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach dann verletzt, wenn für die ungleiche Behandlung gleicher Sachverhalte oder für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt, vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1903/96 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff.

    Maßgeblich ist vielmehr ihr materiellrechtlicher Gehalt, vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., S. 114, mit weiteren Nachweisen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.1996 - 16 B 2617/96

    Beitragspflichtiger Elternteil; Nichtehelicher Vater; Gesamtschuldner; Mutter des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Das Abstellen auf die Personensorgeberechtigung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ist gerechtfertigt und stellt keine willkürliche Regelung dar, weil die Personensorgeberechtigten darüber bestimmen können, ob das jeweilige Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, vgl. zur Beitragspflicht eines nichtehelichen mit seinem Kind und der allein personensorgeberechtigten Mutter in einem Haushalt lebenden Vaters nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung gemäß dem Änderungsgesetz vom 30. November 1993 - GV NW S. 984 - Beschluß des Senats vom 25. November 1996 - 16 B 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = NWVBl.
  • BVerwG, 14.02.1995 - 8 B 19.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, sowie vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, bestätigt bzw. Fortgeführt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 827/95

    Heranziehung zu Elternbeiträgen; Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht; Gesetz über

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 16 A 1092/95
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach dem in einem anderen Verfahren bekannt gewordenen Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen das Elternbeitragssoll in den Jahren 1992 und 1993 lediglich einen Anteil von 10, 74% und von 13, 06 % der anerkannten Betriebskosten erreicht hat, vgl. insoweit auch OVG NW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

  • BVerwG, 15.03.1995 - 8 NB 1.95

    Kindergarten - Gebührenstaffelung - Satzungsermächtigung

  • BVerwG, 07.10.1994 - 8 NB 4.94

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 24.11.1993 - BT-Drs 12/6224
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 16 A 3177/95

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Heranziehung zu Elternbeiträgen; Besuch

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