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   OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1990 - 16 A 1296/89   

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https://dejure.org/1990,12372
OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1990 - 16 A 1296/89 (https://dejure.org/1990,12372)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.11.1990 - 16 A 1296/89 (https://dejure.org/1990,12372)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. November 1990 - 16 A 1296/89 (https://dejure.org/1990,12372)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zinsfreie Stundung; Überzahlte Ausbildungsförderung; Erstattungsanspruch; Auszubildender

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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1997 - 25 A 5224/95

    Verletzung der behördlichen Beratungs- bzw. Auskunftspflicht; Haushaltsrechtliche

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; BSG, Urteil vom 30. Januar 1991 - 9 A Rv 3/90 -, SozR 3 - 1300 § 50 SGB X Nr. 8; OVG NW, Urteil vom 20. November 1990 - 16 A 1296/89 - Urteil vom 5. Mai 1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl. 1993, 64, 65; a.A. für den Bereich der Arbeitsförderung: BSG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 7 R Ar 87/93 -.
  • VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99

    Zum Erlass einer Studiengebühr

    Denn diese Norm, nach der das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen (darf), wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, ist - wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans und entfaltet ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, begründet also keine subjektiven Rechte eines Gebührenschuldners (vgl. zu den jeweils wortgleichen § 59 BHO und § 59 LHO NRW BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl 1993, 64 und Urteil vom 20.11.1990 - 16 A 1296/89 - ebenso Gatzer in Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (Loseblatt), § 59 Rn. 1).
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