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OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1990 - 16 A 879/88 |
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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 16 A 879/88 (https://dejure.org/1990,7577)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unbillige Härte; Verhältnisse im Bewilligungszeitraum; Härtefreibetrag; Einkünfte der Eltern; Amt für Ausbildungsförderung
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 29.01.1988 - 15 K 1274/87
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1990 - 16 A 879/88
Papierfundstellen
- FamRZ 1991, 746
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97
Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen kann, daß das Einkommen der Eltern der Klägerin im Bewilligungszeitraum deutlich höher gewesen ist als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr 1989 (ebenso OVG N4J FamRZ 1991, 746;… a.A. Rothe/Blanke § 25 BAföG Rn. 43.3 und 43.4). - OVG Saarland, 26.03.2008 - 3 A 466/07
Inanspruchnahme auf Ersatz überzahlter Ausbildungsförderung
Haben die Beklagte und ihr unter Übernahme der Begründung des Widerspruchsbescheides folgend das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger beziehungsweise sein Sohn, was eine durch Aufwendungen für infolge der Krankheit der Tochter beziehungsweise Schwester begründete Härtelage anbelangt, nicht wie nach der gesetzlichen Regelung gefordert, bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes 10/03 bis 09/04 einen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gestellt haben, so ist ihnen ferner darin beizupflichten, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2004, 30.12.2004 und 12.2.2005 im einzelnen geltend gemachten ungedeckten Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungsaufwendungen in der Zeit vom 10.1.2003 bis 31.12.2003 im anschließenden Bewilligungszeitraum von 10/04 bis 09/05 keine Berücksichtigung finden konnten, da nach allgemeiner Auffassung nur solche Aufwendungen einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigen können, die in dem betreffenden Bewilligungszeitraum bestritten werden mussten und das zur Deckung des Bedarfs der Eltern, des oder der nach § 25 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigenden Angehörigen und des Auszubildenden einzusetzende Einkommen gemindert haben vgl. zum Beispiel Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2002, § 25 Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - FamRZ 1985, 218; OVG Münster, Urteil vom 17.10.1990 - 16 A 879/88 - FamRZ 1991, 746.