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   OLG Stuttgart, 06.05.2003 - 16 AR 2/03   

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https://dejure.org/2003,9591
OLG Stuttgart, 06.05.2003 - 16 AR 2/03 (https://dejure.org/2003,9591)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.05.2003 - 16 AR 2/03 (https://dejure.org/2003,9591)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Mai 2003 - 16 AR 2/03 (https://dejure.org/2003,9591)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht für den Streit über Darlehensansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten aus einem vorehelich geschlossenen Ehevertrag bei gleichzeitiger Vereinbarung der Gütertrennung; Wegfall der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei objektiver Willkür; ...

  • Judicialis

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei objektiver Willkürlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Hanau - 64 F 522/03
  • OLG Stuttgart, 06.05.2003 - 16 AR 2/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 29/91

    Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.2003 - 16 AR 2/03
    Zwar ist der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig, doch kann eine Zuständigkeitsbestimmung, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 36 ZPO gegeben sind, auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen (BGH, MDR 1992, 190; NJW-RR 1992, 383).

    Zwar kann auch ein im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ergangener Verweisungsbeschluss Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO entfalten (BGH, NJW-RR 1992, 383).

  • BGH, 18.04.1991 - I ARZ 748/90

    Bindungswirkung der im Prozeßkostenhilfeverfahren wegen sachlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.05.2003 - 16 AR 2/03
    Zwar ist der Rechtsstreit noch nicht rechtshängig, doch kann eine Zuständigkeitsbestimmung, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 36 ZPO gegeben sind, auch schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erfolgen (BGH, MDR 1992, 190; NJW-RR 1992, 383).
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