Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 04.01.2007 - 16 K 10/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Einbeziehungsfähigkeit der Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren in die Durchschnittssatzbesteuerung
- Judicialis
UStG § 24
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 24 Abs. 1
Pauschalierung nach § 24 UStG : Teilnahme an Treibjagden und Einzelabschuss von Wildtieren - Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren - Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren - Keine Einbeziehung in die Durchschnittssatzbesteuerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einbeziehungsfähigkeit der Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren in die Durchschnittssatzbesteuerung
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 04.01.2007 - 16 K 10/06
- BFH, 13.08.2008 - XI R 8/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.09.2005 - V R 28/03
Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft
Auszug aus FG Niedersachsen, 04.01.2007 - 16 K 10/06
Auch das BFH-Urteil V R 28/03 vom 22.09.2005 stehe dem nicht entgegen.Vielmehr ist § 24 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur diejenigen Leistungen unter § 24 Abs. 1 UStG einzuordnen sind, die unter Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie und der bezüglich von landwirtschaftlichen Dienstleistungen ergangenen Regelung in Anhang B zur 6. EG-Richtlinie enthalten sind (so auch zutreffend: BFH-Urteil vom 22.09.2005 V R 28/03).
Wegen der Frage der richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG ist durch das BFH-Urteil V R 28/03 vom 22. September 2005 Rechtsklarheit geschaffen worden, sodass eine Revisionszulassung nicht geboten erscheint.