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   FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92   

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FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92 (https://dejure.org/1992,12251)
FG München, Entscheidung vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 (https://dejure.org/1992,12251)
FG München, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 16 K 2542/92 (https://dejure.org/1992,12251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersuchungsausschuss zur Aufklärung möglichen Fehlverhaltens früherer oder derzeitiger Mitglieder der Staatsregierung im Zusammenhang mit DDR-Geschäften; Kompetenz eines Landes zur Überprüfung des Fehlverhaltens von Mitgliedern der Staatsregierung bzgl. einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 100
  • EFG 1993, 199
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Im vorgenannten Schriftsatz hat das Staatsministerium der Finanzen im wesentlichen folgende Auffassung vertreten: Das BVerfG habe in seiner Entscheidung in BVerfGE 67, 100 klargestellt, daß das Steuergeheimnis nach § 30 AO nicht unmittelbar verfassungsrechtlich abgesichert sei und im Einzelfall abgewogen werden müsse, ob das Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses oder das Interesse an der Geheimhaltung steuerlicher Daten den Vorrang erhalte.

    Das BVerfG habe in seiner Entscheidung in BVerfGE 67, 100 hervorgehoben, daß die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt ausübten und dabei die Grundrechte zu beachten hätten.

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Untersuchungsausschuß an die Exekutive wendet, die seiner Kontrollkompetenz unterliegt (vgl. BVerfGE 67, 100, 129), wie die von ihm hier ersuchte Staatsregierung.

    Ob § 30 AO der beanspruchten Aktenvorlage entgegensteht, hat bereits der Untersuchungsausschuß im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 Satz 4 BV zu prüfen (vgl. BVerfGE 67, 100, 133, zu Art. 44 GG und § 96 der Strafprozeßordnung -StPO -).

    Untersuchungsausschüsse üben dabei öffentliche Gewalt aus (BVerfGE 67, 100, 142).

    Dem steht nicht entgegen, daß die Exekutive dabei einen natürlichen Handlungswillen ihrer Organe entfaltet und einen verfassungsrechtlichen Organstreit darüber führen kann, ob das Ansinnen des Untersuchungsausschusses eine gesetzliche Grundlage hat (vgl. BVerfGE 67, 100).

    In den Kernbereich der Exekutive wird nur dann eingegriffen, wenn der nicht ausforschbare Bereich, wie etwa die Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen und dgl., betroffen werden (BVerfGE 67, 100, 139) oder sich der Landtag die Kompetenz eines umfassenden Rechtsaufsichtsorgans anmaßt (Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1192).

    Allerdings werden von der Untersuchungskompetenz des Landtags nur solche Vorgänge erfaßt, an deren Aufklärung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, weil die parlamentarische Kontrolle keine administrative überkontrolle sein darf (BVerfGE 67, 100, 140; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 UAG ).

    So hat sich auch das BVerfG im X-Fall lediglich mit der für die Bundesregierung zu beachtenden Vorschrift des § 96 StPO i.V.m. § 30 AO und dem Recht des Steuerbürgers auf informationelle Selbstbestimmung befaßt (BVerfGE 67, 100).

    Zwar hat das BVerfG (BVerfGE 67, 100) § 30 AO und seine Vereinbarkeit mit Aktenherausgabeverlangen lediglich im Zusammenhang mit dem für die streitgegenständlichen Akten nicht einschlägigen § 96 StPO erörtert.

    Bei zutreffender Abwägung des Art. 25 Abs. 2 Satz 4 BV mit § 30 AO ergibt sich aber kein Wertungswiderspruch zwischen dem bundesrechtlichen § 30 AO und den landesverfassungsrechtlichen Befugnissen des Untersuchungsausschusses, die allerdings als Ausübung von öffentlicher Gewalt auch den in den Grundrechten der Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG (Art. 100, 10l und 103 BV) verbürgten Schutz des Bürgers gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung und Weitergabe oder Verwendung von individuellen Daten (BVerfGE 67, 100, 142) beachten müssen.

    Das BVerfG hat entschieden, daß das Steuergeheimnis einer Aktenherausgabe dann nicht entgegensteht, wenn ein Untersuchungsausschuß den in der "Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten (BVerfGE 67, 100, 142).

    So wird für den Bereich der Mißstandsenquête angenommen, daß eine Aktenherausgabe nicht verweigert werden kann, wenn der Schutz von Daten ausreichend durch die Geheimhaltungsvorschriften des Bundestags oder Landtags gewährleistet ist und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt wird (vgl. Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 s. Hol, 1205, 1211 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 100; Schweiger in Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Kommentar zur BV, Art. 25 Rz. 14).

    Das BVerfG hat in BVerfGE 67, 100, 140 jedenfalls das steuerliche Subventionsrecht als öffentlich interessierend angesehen und als besonders empfindlichen Bereich gewertet.

    Die sich daraus ergebende Verschwiegenheitspflicht ist nach § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sanktioniert (BVerfGE 67, 100, 135).

    Die Grundrechte der Art. 2 Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG (Art. 100, 101 und 103 BV) gewährleisten den Schutz des Bürgers gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung und Weitergabe oder Verwendung von individuellen Daten (BVerfGE 67, 100, 142).

    Das BVerfG (BVerfGE 67, 100, 144) hat für den Fall einer Mißstandsenquête des steuerlichen Subventionsrechts bei Geheimhaltung der Daten entschieden, daß die Steuerakten dem Untersuchungsausschuß nicht vorenthalten werden dürfen und andererseits hervorgehoben, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden muß.

  • Drs-Bund, 15.10.1990 - BT-Drs 11/7800
    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Wird die Aktenvorlage verweigert, kann der Untersuchungsausschuß eine Beschlagnahme in Betracht ziehen (BVerfGE 77, 1 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ; Gutachten Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 s. 1181, 1220, zu Art. 44 GG ).

    Bei dem vom VG Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Juni 1989, abgedruckt in BT-Drucksache 11/7800 s. 1323) ging es zwar um die Herausgabe von Akten, aber mit der Besonderheit, daß die Akten dem Untersuchungsausschuß bereits vorlagen.

    Sie soll im Gegensatz zur sogen. Sachstands- und Perspekt1venenqußte bereits eingetretene Mißstände aufklären (Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1186).

    In den Kernbereich der Exekutive wird nur dann eingegriffen, wenn der nicht ausforschbare Bereich, wie etwa die Vorbereitung von Kabinettsentscheidungen und dgl., betroffen werden (BVerfGE 67, 100, 139) oder sich der Landtag die Kompetenz eines umfassenden Rechtsaufsichtsorgans anmaßt (Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1192).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Untersuchungsauftrag in einen Bereich fällt, der der staatlichen Hoheitsgewalt durch Rechtsnormen zugewiesen ist (z.B. Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1195, 1196 m.w.N.).

    Daß zusätzlich die Beweiserheblichkeit der einzelnen konkreten Frage, wie etwa Abschn. IV Nr. 12 a, im einzelnen begründet wird, Ist nicht erforderlich (Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1202).

    Steinberger (BT-Drucksache 11/7800 S. 1181, 1201, 1221) fordert für die Beschlagnahme von in der Verfügungsgewalt von Privaten befindlichen Akten sowohl für das Bestimmtheitserfordernis des Untersuchungsauftrags als auch für die einzelne Beweiserhebung, daß der Einsetzungsbeschluß und die Beschlagnahme von einem tatsachengestützten Anfangsverdacht getragen werden.

    So wird für den Bereich der Mißstandsenquête angenommen, daß eine Aktenherausgabe nicht verweigert werden kann, wenn der Schutz von Daten ausreichend durch die Geheimhaltungsvorschriften des Bundestags oder Landtags gewährleistet ist und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt wird (vgl. Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 s. Hol, 1205, 1211 unter Hinweis auf BVerfGE 67, 100; Schweiger in Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Kommentar zur BV, Art. 25 Rz. 14).

    Ferner wird ein über ein Strafverfolgungsinteresse hinausreichendes öffentliches Interesse gefordert (Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 s. 1181, 1213, 1214, 1221).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Wird die Aktenvorlage verweigert, kann der Untersuchungsausschuß eine Beschlagnahme in Betracht ziehen (BVerfGE 77, 1 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ; Gutachten Steinberger, BT-Drucksache 11/7800 s. 1181, 1220, zu Art. 44 GG ).

    Werden Beschlüsse des Untersuchungsausschusses durch die Inanspruchnahme von Gerichten vollzogen, so ist die Rechtmäßigkeit des Untersuchungsauftrages und der Beweiserhebung zu prüfen (BVerfGE 77, 1, 39 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ).

    Der Senat muß sich deshalb nicht damit befassen, in welchen Grenzen und bei welchem öffentlichen Interesse eine Verhaltensweise Privater Gegenstand einer Enquête sein kann (vgl. dazu BVerfGE 77, 1, betreffend Aktionen der "XY").

    Diese dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechende (BVerfGE 77, 1, 53 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ; 100, 143) Maßnahme kann den Einwand der Unbestimmtheit der Aktenanforderung nicht begründen.

    Dies ist möglicherweise in Betracht zu ziehen für den Kernbereich der Exekutive oder für wegen ihres persönlichen Charakters geschützte Daten (vgl. auch BVerfGE 77, 1 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86] ) oder für einen Zugriff ohne Anfangsverdacht bei einer Mißstandsenquête gegen Private (s. unten c) bzw. bei Beschlagnahme privater Unterlagen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Diese Grundrechte gewährleisteten ihren Trägern ihren Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen Individualisierten oder Individualisierbaren Daten (Hinweis auf BVerfGE 65, 1, 43 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] ).

    Nicht weitergegeben werden dürfen Daten, die einen streng persönlichen Charakter aufweisen (BVerfGE 65, 1, 46 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] ).

  • VerfGH Bayern, 25.06.1992 - 78-VI-92
    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Zu Beweiszwecken werde die Beiziehung der Akten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) in der Sache Az.: Vf. 78-VI-92 angeregt.

    Mit Beschluß vom 12. August 1992 hat der Senat die Akten des BayVerfGH Vf. 78-VI-92 zum Verfahren beigezogen.

  • FG Saarland, 05.06.1992 - 1 V 153/92

    Finanzgerichtsordnung; Durchsetzung von Geheimschutzmaßnahmen

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Auch die Sitzungsniederschriften unterliegen der Geheimhaltung gewährleisten, und es ist Sache des Untersuchungsausschusses und der Staatsanwaltschaft, dies sicherzustellen (vgl. FG Saarland, Beschluß vom 5. Juni 1992 1 V 153/92, EFG 1992, 702, nrkr).
  • VerfGH Bayern, 27.06.1977 - 31-IV-77
    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Deshalb muß hier - anders als bei dem der Entscheidung des Bay-VerfGH vom 27.6.1977 Vf. 31-IV-77 (BayVBl 1977, 597) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Beweisfrage IV Nr. 12 a nicht als eigenständiger Untersuchungsauftrag auf eingehaltene Kompetenzgrenzen überprüft werden.
  • VG Hannover, 12.01.1988 - 6 D 32/87

    Parlamentarier sahen Phantom Mauss

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Es liegt keine öffentlichrechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten, sondern eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vor, wie sie auch für Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bejaht wird (vgl z.B. VG Hannover, NJW 1988, 1928).
  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 85.78

    Zeuge - Vorladung zur Vernehmung - Untersuchungsausschuss des Bayerischen

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    in der Rechtsprechung wurde dies vor allem dann angenommen, wenn der Bürger, wie bei Zeugenladungen und Zwangsmitteln, unmittelbar Adressat der betreffenden Maßnahme war (vgl. BVerwG, BayVBl 1981, 214; BayVGH, BayVBl 1981, 209; OVG Münster, NOW 1989, 1103).
  • BFH, 23.10.1974 - VII R 54/70

    Untersagungsklage - Finanzbehörde - Auskunftserteilung - Steuerliche Verhältnisse

    Auszug aus FG München, 15.12.1992 - 16 K 2542/92
    Als Maßnahmen i.S. des § 33 Abs. 2 FGO kann keine Handlung einer Finanzbehörde angesehen werden, bei der die Finanzbehörde keinen eigenen, ihr zurechenbaren Entscheidungswillen entfalten kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 23. Oktober 1974 VII R 54/70 , BStBl II 1975, 298).
  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    Das betrifft aber nicht alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ff.; 76, 363 ff.; 77, 1 ff.; BVerwG NJW 1988, 1924 ff.; 2000, 160 ff.; HbgVerfG NVwZ 1996, 1201 ff.; OVG Münster NVwZ 1990, 1083 m. Anm. Kästner JuS 1993, 109 ff.; NJW 1999, 80 f,; FG München NVwZ 1994, 100 ff.; vgl. auch Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß 1991 S. 24 ff.; S. 124 ff.).
  • OVG Saarland, 03.08.2010 - 3 B 205/10

    Rechtsschutzbedürfnis für verwaltungsgerichtlichen Antrag auf Erlass einer

    BFH, Urteil vom 23.10.1974 - VII R 54/70- BStBl. 1975 Teil II, S. 298, 299, zum Fall einer Aktenherausgabe bzw. Auskunftserteilung auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Beweisbeschlusses, sowie Beschluss vom 29.5.1969 -VII B 199/67- BStBl. 1969 Teil II, S. 491; FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 - NVwZ 1994, 100 und FG Hamburg, Beschluss vom 5.2.1985 - III 17/85 - zitiert nach juris, jeweils zur Frage der Herausgabe von Steuerakten eines Bürgers an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss.
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

    Daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, selbst wenn die Verletzung des § 30 AO gerügt werde (so FG Hamburg vom 5. Februar 1985 III 17/85, EFG 1985, 218; FG München vom 15. Dezember 1992 16 K 2542/92, EFG 1993, 199 unter Berufung auf BFH vom 23. Oktober 1974 VII R 54/70, BStBl II 1975, 298).
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, selbst wenn die Verletzung des § 30 AO gerügt werde (so FG Hamburg vom 5. Februar 1985 III 17/85, EFG 1985, 218; FG München vom 15. Dezember 1992 16 K 2542/92, EFG 1993, 199 unter Berufung auf BFH vom 23. Oktober 1974 VII R 54/70, BStBl II 1975, 298).
  • FG Brandenburg, 18.10.1995 - 2 K 366/95

    Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus

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  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

    Daher sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, selbst wenn die Verletzung des § 30 AO gerügt werde (so FG Hamburg vom 5. Februar 1985 III 17/85, EFG 1985, 218; FG München vom 15. Dezember 1992 16 K 2542/92, EFG 1993, 199 unter Berufung auf BFH vom 23. Oktober 1974 VII R 54/70, BStBl II 1975, 298).
  • FG Brandenburg, 28.11.1996 - 2 K 656/96

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ;

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  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 167/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Der entsprechende Steuerunterlagen anfordernde Landtagsausschuss hat nach der Rechtsprechung des FG München seinerseits zu prüfen, ob der beanspruchten Aktenvorlage § 30 AO entgegensteht.(FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 -, NVwZ 1994, 100) Bei all dem geht es in erster Linie um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 K 106/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Der entsprechende Steuerunterlagen anfordernde Landtagsausschuss hat nach der Rechtsprechung des FG München seinerseits zu prüfen, ob der beanspruchten Aktenvorlage § 30 AO entgegensteht.(FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 -, NVwZ 1994, 100) Bei all dem geht es in erster Linie um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • VG Saarlouis, 05.04.2016 - 3 L 171/16

    Rechtsweg für die Untersagung eines Auskunftsverlangens eines Landtagsausschusses

    Der entsprechende Steuerunterlagen anfordernde Landtagsausschuss hat nach der Rechtsprechung des FG München seinerseits zu prüfen, ob der beanspruchten Aktenvorlage § 30 AO entgegensteht.(FG München, Urteil vom 15.12.1992 - 16 K 2542/92 -, NVwZ 1994, 100) Bei all dem geht es in erster Linie um die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften.
  • FG Düsseldorf, 08.03.1999 - 18 V 6743/98
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