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   FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07 KE   

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FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07 KE (https://dejure.org/2008,6638)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.09.2008 - 16 K 2635/07 KE (https://dejure.org/2008,6638)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. September 2008 - 16 K 2635/07 KE (https://dejure.org/2008,6638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung aufgrund einer nachträglich vereinbarten "Kaufpreisherabsetzung"; Verhältnis von § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zueinander; ...

  • Judicialis

    AO § 41; ; AO § 164 Abs. 2; ; AO § 175 Abs. 1; ; EStG § 20 Abs. 1; ; EStG § 43 Abs. 1; ; EStG § 43a Abs. 1; ; UmwStG § 21 Abs. 1; ; UmwStG § 21 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung aufgrund einer nachträglich vereinbarten "Kaufpreisherabsetzung" - Rückwirkendes Ereignis; Einbringungsgeborene Anteile; Beiderseitig erfülltes Rechtsgeschäft; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerbescheide und die Änderung bei bereits vollzogenen Rechtsgeschäften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 723
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 23.06.1988 - IV R 84/86

    Nachträgliche Herabsetzung des Veräußerungspreises als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    In seinem Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 84/86 (Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 154, 85, Bundessteuerblatt --BStBl-- 1989, 41) habe der BFH etwa einem Vergleich steuerliche Rückwirkung beigemessen, der geschlossen worden sei, weil sich die Parteien zwar zunächst über die Höhe des Kaufpreises geeinigt hätten, es jedoch später zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung dieses Preises gekommen sei, die dann im Vergleichswege beigelegt worden seien.

    Das klassische Beispiel war insoweit die Anfechtung des der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrags und die daraufhin erfolgte Rückabwicklung des Vertrages (vgl. z.B. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH -- vom 29. April 1936 VI A 424/35, Reichssteuerblatt --RStBl-- 1936, 678; BFH-Urteil vom 23. Juni 1988 IV R 84/86, BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41).

    Schon damals stellte die Rechtsprechung daher darauf ab, dass ein enger Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft bestehen müsse und sich z.B. eine Kaufpreisminderung nicht erst aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ergeben dürfe (vgl. allgemein zu allen Unterfallgruppen etwa RFH -Urteil vom 8. November 1933 VI A 1187/33, RStBl 1933, 1226; BFH-Urteile vom 7. September 1972 IV 311/65, BFHE 107, 211, BStBl II 1973, 11; vom 23. Juni 1988 IV R 84/86, BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41).

    Gegenteiliges lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 23. Juni 1988 IV R 84/86 (BFHE 154, 85, BStBl II 1989, 41) entnehmen.

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Mit Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107) entschied der BFH, dass auch bei Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO jedenfalls sinngemäß anwendbar sei.

    Wie dem BFH-Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107 unter 2. und 3.) zu entnehmen ist, basiert die begriffliche Unterscheidung zwischen "bereits vollzogen" und "noch nicht vollzogen" darauf, ob die beiderseitigen Vertragspflichten bereits erfüllt sind, und zwar insbesondere auch der Kaufpreis bereits vollständig beglichen wurde.

    In seinem Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107), in dem sich der BFH - soweit ersichtlich - erstmals mit dem Fall eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts im Fall eines sog. Einmaltatbestandes auseinanderzusetzen hatte, machte der zuständige VIII. BFH-Senat die Änderung davon abhängig, dass die Gründe für das Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im ursprünglichen Vertrag selbst angelegt sein müssen.

    Auch darin wiederholte der VIII. Senat die bereits im Urteil vom 19. August 2003 VIII R 67/02 (BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107) postulierte Einschränkung, dass bei einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft das Ereignis, das zur Rückwirkung führen soll, bereits in dem ursprünglich geschlossenen Rechtsgeschäft angelegt sein müsse.

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 315/84

    Wirkt die Inanspruchnahme des Betriebsveräußerers aus einem Grundpfandrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Ebenfalls kann dahinstehen, ob § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf alle Fälle anwendbar ist, die steuerlich derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültig getroffene Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen (so z.B. der VIII. BFH-Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472; Fischer, in H/H/S, § 175 AO Rn. 99 ff.; a.A. Rust, a.a.O., 37 f.; Schmieszek, in Beermann, § 175 AO Rn. 16, die die Anwendung der §§ 41 Abs. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dem Wortlaut nach für auf die Fälle beschränkt halten, in denen Rechtsgeschäfte bürgerlich-rechtlich von Anfang an unwirksam (nichtig) sind oder rückwirkend (ex tunc) unwirksam werden.

    Nur ein wirtschaftlich nicht durchgeführtes Geschäft verliert regelmäßig seine Funktion, Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit zu sein (vgl. BFH-Beschluss vom 26. März 1991 VIII R 315/84, BFHE 166, 7, BStBl II 1992, 472).

  • BFH, 15.10.2008 - X B 106/08

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Vorbringen von Rechtsausführungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Die Wiedereröffnung steht danach grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2008 X B 106/08, abrufbar in [...], m.w.N.).

    Eine Wiedereröffnung kann daher deshalb geboten sein, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung mit Hinweisen oder Fragen des Gerichts überrascht wurde, zu denen er nicht sofort Stellung nehmen konnte, und ihm das Gericht keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2008 X B 106/08, abrufbar in [...], m.w.N).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Ob einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894 und GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

    Ein solches punktuelles Ereignis hat der BFH etwa bejaht in den Fällen der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 1 EStG (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 a.a.O. unter C.II.1.d), der Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) oder der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gem. § 17 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 53/95

    Umwidmung eines Darlehens

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung, der kraft Parteiwillens Rückwirkung beizulegen ist, rechtfertigt jedenfalls keine Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung, wonach derartige Vereinbarungen steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind, weil der Steuerpflichtige nicht auf einen entstandenen Steueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit Einfluss nehmen kann (vgl. etwa BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 53/95 BFHE 183, 155 BStBl II 1997, 682, mit der Ausnahme, dass die schuldrechtliche Rückbeziehung nur von kurzer Dauer ist und sich daraus keine steuerrechtlichen Folgen ergeben. Ebenso wie hier Schmieszek, in Beermann, § 41 AO Rn. 16).
  • BGH, 28.04.1978 - V ZR 107/76

    Wirksamkeit einer überhörten Klausel in einer notariell beurkundeten Erklärung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Zivilrechtlich ist das Anfechtungsrecht gem. § 119 Abs. 1 BGB z.B. für den Fall anerkannt, dass der Unterzeichner einer Urkunde bei der notariellen Beurkundung eine vom Notar eingefügte und verlesene Klausel überhört hat (BGH-Urteil vom 28. April 1978 V ZR 107/76, DB 1978, 2263).
  • RG, 15.11.1911 - I 512/10

    Irrtum. ; Arglistige Täuschung.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Gleiches gilt für den Fall, dass der Unterzeichner die Urkunde ungelesen in der Meinung unterzeichnet, sie gebe die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen wieder oder sie enthalte eine gewisse Klausel nicht, was sich dann als nicht zutreffend herausstellt (vgl. Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 15. November 1911 I 512/10, Entscheidungen des RG in Zivilsachen Bd. 77, 309, 312 f.).
  • BGH, 27.11.2007 - X ZR 111/04

    Auslegung eines Werklieferungsvertrages nach UN-Kaufrecht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Er handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch auf der Durchführung des Vertrages besteht (vgl. etwa BGH-Urteil vom 27. November 2007 X ZR 111/04, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht --EWiR-- 2008, 303).
  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.09.2008 - 16 K 2635/07
    Daneben können aber auch die äußeren Umstände eine Erkenntnisquelle bilden, z.B. der Inhalt von vorvertraglichen Verhandlungen (vgl. BGH-Urteil vom 19. Dezember 2001 XII ZR 281/99, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1260).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 07.09.1972 - IV 311/65

    Veräußerung eines Betriebes - Veräußerungspreis - Ziffernmäßige Bezeichnung -

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

  • BFH, 10.05.2007 - IX R 30/06

    Kein Ausschluss des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch vorläufige

  • BFH, 24.09.1976 - I R 41/75

    Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung - Betriebsveräußerung - Auswirkung auf

  • BFH, 04.11.1998 - IV B 146/97

    Änderung von Steuerbescheiden: Rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 55/86

    Wirkt die Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung steuerlich auf den Zeitpunkt

  • BFH, 12.12.2007 - X R 17/05

    Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen an einer durch Bargründung

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der

    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf war im in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 723 veröffentlichten Urteil vom 18. September 2008 16 K 2635/07 KE der Auffassung, nicht sämtliche mit Vertrag vom 23. Januar 2002 veräußerten Anteile seien einbringungsgeboren, und gab insoweit der Klage statt.
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