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   FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO   

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FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO (https://dejure.org/2014,7011)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - 16 K 3046/13 AO (https://dejure.org/2014,7011)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 2014 - 16 K 3046/13 AO (https://dejure.org/2014,7011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass eines Kindergeldrückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen - Anrechnung des Kindergeldes auf ALG-II Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Empfänger: Kindergeld-Rückzahlung muss eventuell erlassen werden

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 977
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei ein Billigkeitserlass gerechtfertigt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204).

    Er wies nochmals auf das BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 78/08 hin und ergänzte, entgegen der von der Familienkasse vertretenen Ansicht führe die Rückforderung des Kindergelds zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, weil dem Kläger das Kindergeld bereits auf seine SGB II Leistungen angerechnet worden sei.

    a) Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen - worauf der Kläger zutreffend hinweist - regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 mit Anmerkungen Grube in HFR 2007, 996 und in juris-PR SteuerR 27/2007, Anm. 4; BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 und vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204; BFH Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).

  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09

    Keine freigebige Zuwendung durch Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht bei einer GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
     wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176 mit Anm. Siegers EFG 2011, 2178).

    Der Senat regt an, dass die Familienkasse in diesem Zusammenhang mit der ARGE Kontakt aufnimmt, ob im Einzelfall (auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der ARGE) die rückwirkende Anpassung der Sozialleistungen zur Verrechnung mit dem Kindergeld-Rückforderungsanspruch in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Siegers, EFG 2011, 2178 a. E.).

  • BFH, 27.12.2011 - III B 35/11

    Zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    a) Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen - worauf der Kläger zutreffend hinweist - regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 mit Anmerkungen Grube in HFR 2007, 996 und in juris-PR SteuerR 27/2007, Anm. 4; BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 und vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204; BFH Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).

    Vielmehr kann der Einwand der Unbilligkeit im Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 und vom 6.05.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353); eine Anfechtung des Rückforderungsbescheids mit dem Argument der Unbilligkeit ist aussichtslos.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    a) Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen - worauf der Kläger zutreffend hinweist - regelmäßig einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt (BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 mit Anmerkungen Grube in HFR 2007, 996 und in juris-PR SteuerR 27/2007, Anm. 4; BFH-Urteile vom 19.11.2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; vom 30.07.2009 III R 22/07, BFH/NV 2009, 1983 und vom 22.09.2011 III R 78/08, BFH/NV 2012, 204; BFH Beschluss vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696).

    Andererseits dürfte ein Billigkeitserlass kaum zu versagen sein,  wenn dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist (Fall des BFH-Urteils vom 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298) oder.

  • FG Düsseldorf, 24.02.2011 - 16 K 2050/09

    Kein Erlass einer Kindergeldrückforderung für die Kinder eines aus dem Kosovo

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    b) Demgegenüber besteht nach Auffassung des erkennenden Senats (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.

    Denn die generelle Verpflichtung zum Erlass des Kindergeld-Rückforderungsanspruchs bei einem alternativen Anspruch auf höhere Sozialleistungen böte einen Anreiz für vom Gesetzgeber nicht gewollte Verhaltensweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489) : Betroffene Kindergeldberechtigte kämen ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nach, weil das Vermeiden dieses Aufwands für sie folgenlos wäre; Sozialbehörden könnten "sehenden Auges" letztlich ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen auf ihre Leistungsverpflichtungen anrechnen und davon dauerhaft profitieren; die nicht informierten Familienkassen hätten im Ergebnis eine Umverteilung hin zu den Sozialbehörden zu finanzieren.

  • BFH, 06.05.2011 - III B 130/10

    Kindergeldberechtigung nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - keine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Vielmehr kann der Einwand der Unbilligkeit im Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom 27.12.2011 III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 und vom 6.05.2011 III B 130/10, BFH/NV 2011, 1353); eine Anfechtung des Rückforderungsbescheids mit dem Argument der Unbilligkeit ist aussichtslos.
  • BFH, 02.06.2005 - III R 66/04

    Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten i.S. des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Denn die Behörde hat diesen Umstand durch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und eine nicht tragfähige Begründung wesentlich herbeigeführt (vgl. auch BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184).
  • BFH, 24.02.2010 - III R 73/07

    Ungewissheit über Wohnsitz von Kindern in Deutschland oder in Polen - Fehlende

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Denn die Behörde hat diesen Umstand durch eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung und eine nicht tragfähige Begründung wesentlich herbeigeführt (vgl. auch BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 III R 73/07, BFH/NV 2010, 1429, und vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS OGB 3/70, Bundessteuerblatt -BStBl- 1972 11, 603).
  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13
    Die nachträgliche Korrektur der ALG-II Leistungen zu seinen Gunsten sei nach derzeitiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010 L 3 AS 64/10; SG Detmold, Urteil vom 18.01.2011 S 18 AS 201/09; BSG-Urteil vom 23.08.2011 B 14 AS 165/10 R, SGb 2012, 470).
  • BFH, 30.07.2009 - III R 22/07

    Kindergeldberechtigung von Ausländern - Umqualifizierung einer

  • SG Detmold, 18.01.2011 - S 18 AS 201/09

    Anrechnung von Kindergeld auf Arbeitslosengeld II

  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2010 - L 3 AS 64/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zufluss -

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

  • FG Düsseldorf, 22.09.2011 - 16 K 1279/11

    Rückforderungsanspruch der Familienkasse wegen zu Unrecht erfolgter

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).

    b) Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

    Denkbar sind Konstellationen, in denen der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg,AO, EFG 2011, 2176).

    Von Bedeutung kann auch sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt, einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 13 K 91/16 Kg, Rz 36).

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    a) Denkbar sind Konstellationen, in denen der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2014  16 K 3046/13 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014  3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016  13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36) oder in denen die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen die unzutreffenden Schlüsse gezogen hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011  16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176).

    b) Für einen Erlass aus Billigkeitsgründen kann auch von Bedeutung sein, ob ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt hat oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1298, Rz 36) oder ob eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2014, 977, Rz 24; FG Bremen, Urteil in EFG 2014, 1944, Rz 72; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016  13 K 91/16 Kg, juris, Rz 36).

  • FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen

    Im Rahmen der Einziehung eines Kindergeld-Rückforderungsanspruchs kann nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen einen Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO begründen (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO ist hiernach in der Regel dann nicht zu versagen, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsamt, Familienkasse und Sozialamt) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Vielmehr sei im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse nach den oben genannten Kriterien zu würdigen und abzuwägen (FG Düsseldorf, Urteile vom 7.4.2016 16 K 377/16 AO; vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).

    Demgegenüber ist ein Erlass regelmäßig zu versagen, wenn / soweit der Kindergeldberechtigte die ungerechtfertigte Weitergewährung und damit letztlich die Überzahlung des Kindergelds durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.07.2017 - 1 K 34/16

    Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei

    So ist anerkannt, dass ein Billigkeitserlass gemäß § 227 AO in der Regel dann nicht zu versagen ist, wenn entweder dem Kindergeldberechtigten die Konsequenzen aus der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses offenbar nicht bewusst waren und zudem die Weitergewährung des Kindergelds (und damit die spätere Rückforderung) auch auf fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden (Arbeitsagentur, Familienkasse und Jobcenter) zurückzuführen gewesen ist oder aber wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen hat (FG Düsseldorf, Urteile vom 6.3.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; vom 22.9.2011 16 K 1279/11, EFG 2011, 2176).
  • FG Thüringen, 27.03.2018 - 2 K 507/17

    Erlass einer Kindergeldrückforderung bei Anrechnung der Leistungen auf Bezüge

    Für die Ablehnung verwies die Familienkasse unter Bezugnahme auf Urteile der Finanzgerichte Düsseldorf und Bremen (16 K 3046/13 und 3 K 9/14) im Wesentlichen darauf, die Ablehnung sei nicht ermessenswidrig.

    (2) Die Frage wird von den Finanzgerichten, der Literatur und der Verwaltung dann verneint, wenn die Überzahlung des Kindergeldes auf das Verhalten des Berechtigten durch Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 EStG zurückzuführen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteile vom 7.04.2016 16 K 377/16 AO, juris, vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489 und vom 06.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; FG Bremen, Urteil vom 28.08.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944; Dienstanweisung Kindergeld 2017 V 25.2 Abs. 2 Satz 3).

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - 3 K 3168/18

    Erlass von Kindergeldrückforderung bei vorheriger Anrechnung auf Sozialleistungen

    Die Frage, ob ein Erlass der Kindergeldrückforderung nur zu gewähren ist, wenn kein Verstoß der Erlassantragstellerin gegen Mitwirkungspflichten vorliegt, wenn also die Erlassantragstellerin kein Verschulden an der Überzahlung trifft, ist zwischen den Finanzgerichten umstritten (bejahend: FG Düsseldorf 16. Senat, Urteil vom 06.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, Juris; FG Bremen 3. Senat, Urteil vom 28.08.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Juris; FG Düsseldorf 16. Senat, Urteil vom 07.04.2016 16 K 377/16 AO, Juris, die hierzu zunächst anhängige Revision BFH V R 22/16 wurde zurückgenommen; FG Düsseldorf 9. Senat, Urteil vom 11.01.2018 9 K 1625/17 AO, Juris; verneinend: Sächsisches FG, Urteil vom 07.11.2017 3 K 69/17 (Kg), Juris Rn. 39, hierzu Revision anhängig, BFH III R 31/17).

    So hat das FG Düsseldorf (Urteil vom 06.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977, Juris Rn. 22) ausgeführt: "Die Familienkasse braucht sich nicht in jedem Falle die "Ersparnis" des Sozialleistungsträgers vorhalten zu lassen, sie ist nicht generell daran gehindert, den durch die rechtsgrundlose Überzahlung des Kindergeldes eingetretenen eigenen Vermögensnachteil geltend zu machen." Ähnlich FG Bremen (Urteil vom 28.08.2014 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944, Juris Rn. 67): "Die Familienkasse braucht sich nicht die "Ersparnis" des Sozialleistungsträgers bei der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Ehefrau des Klägers bzw. an die zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen vorhalten zu lassen.

  • FG Bremen, 28.08.2014 - 3 K 9/14

    Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung

    Demgegenüber besteht nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteile vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489, juris Rz 26; vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977, juris Rz 22 f.), der sich das erkennende Gericht anschließt, keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt.

    Andererseits dürfte nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977, juris Rz 24 f.), der sich das erkennende Gericht anschließt, ein Billigkeitserlass kaum zu versagen sein,.

  • FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 69/17

    Verpflichtung der Familienkasse zum Erlass von unberechtigt ausgezahltem, beim

    Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 7. April 2016 16 K 377/16 AO , Revision V R 22/16 erledigt durch Rücknahme, sowie Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO und vom 24. Februar 2011 16 K 2050/09 Kg, Revision V R 40/11 erledigt durch Hauptsacheerledigung) und des FG Bremen (Urteil vom 28. August 2014 3 K 9/14 (1)), dass es nicht ermessensfehlerhaft sei, wenn bei der Verletzung von Mitwirkungspflichtigen ein Billigkeitserlass versagt werde; die Kindergeldkassen wollten hiermit berechtigterweise vermeiden, dass betroffene Kindergeldberechtigte, insbesondere Empfänger von Leistungen nach dem SGB II , ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nachkommen würden, weil das Vermeiden dieses Aufwandes für sie folgenlos wäre.
  • FG Düsseldorf, 07.04.2016 - 16 K 377/16

    Rückforderung von Kindergeld aufgrund der Nichtvorlage einer geforderten

    bb) Nach Auffassung des erkennenden Senats (FG Düsseldorf, Urteile vom 24.02.2011 16 K 2050/09 Kg, EFG 2011, 1489 und vom 6.03.2014 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977) besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld auf SGB-II Leistungen angerechnet wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergelds kommt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 9126/16

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2019 - 5 K 5255/17

    Rückforderung überzahlten Kindergeldes

  • FG Düsseldorf, 11.01.2018 - 9 K 1625/17

    Billigkeitserlass der Rückforderung von Kindergeld bei Anrechnung auf SGB-II

  • FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18

    Kindergeld - Ist eine Kindergeldrückforderung für ein behindertes Kind zu

  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 2 K 22/18

    Berücksichtigung des Wohnsitzes des Kindes getrennt lebender Eltern bei der

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