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   FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04 H(U)   

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https://dejure.org/2006,14838
FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04 H(U) (https://dejure.org/2006,14838)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2006 - 16 K 3970/04 H(U) (https://dejure.org/2006,14838)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2006 - 16 K 3970/04 H(U) (https://dejure.org/2006,14838)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Finanzamts gegen einen GmbH-Geschäftsführer auf Begleichung der Umsatzsteuerschuld einer insolventen GmbH; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Haftungsbescheides in Bezug auf die erforderliche Aufgliederung der Haftungsbeträge in Form von Hauptschulden ...

  • Judicialis

    AO § 34; ; AO § 69 S. 1; ; AO § 166; ; FGG § 141a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 34; AO § 69 Satz 1; AO § 166; AO § 191 Abs. 1
    Haftung für Umsatzsteuer; Anteilige Tilgung; Lohnsteuer-Verbindlichkeiten; Umsatzsteuer -Vorauszahlungsschuld; Haftungsgrundlage; Einwendungsausschluss - Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Tilgungen von Lohnsteuer-Verbindlichkeiten bei Ermittlung der durchschnittlichen Haftungsquote

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH betreffend GmbH-Geschäftsführer führt § 166 AO jedoch nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn der gesetzliche Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln (vgl.Urteil vom 21.1.1986 VII R 196/83, BFH/NV 1986, 512, sowieBeschluss vom 28.3.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).

    Denn erst die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a FGG) hat zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer), sofern er nicht zum Liquidator bestellt worden ist, seine Vertretungsbefugnis verliert (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1217 unter 2. a der Gründe m.w.N.).

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    a) Wie der BFH im Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98 (BStBl II 2000, 486) zum Zusammenwirken von festgesetzter USt-Vorauszahlung und USt-Jahresbescheid entschieden hat, kann der Haftungsschuldner auch nach Ergehen des USt-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige USt-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der USt-Vorauszahlungen vorlagen.

    b) Soweit danach allerdings das endgültige Schicksal der USt-Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid abhängt (s. BFH-Urteil in BStBl II 2000, 486 unter Ziff. 4. der Gründe), blieben im Streitfall die Haftungsgrundlagen vom Erlass der Jahressteuerbescheide "unberührt".

  • BFH, 21.01.1986 - VII R 196/83

    Der verfassungs- und verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    Nach der Rechtsprechung des BFH betreffend GmbH-Geschäftsführer führt § 166 AO jedoch nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung, wenn der gesetzliche Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln (vgl.Urteil vom 21.1.1986 VII R 196/83, BFH/NV 1986, 512, sowieBeschluss vom 28.3.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).
  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18.8.1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 01.07.1999 - 4 K 1925/98

    Vom GmbH Geschäftsführer für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob in Bezug auf Steuerzahlungen, die der Geschäftsführer aus seinem Vermögen für die GmbH leistet, von "verwalteten Mitteln" i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 2 AO auszugehen ist (so Urteil des FG Brandenburg vom 1.7.1999 4 K 1925/98 H, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1114).
  • BFH, 16.07.1992 - VII R 59/91
    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    Ein gesonderter Ausweis der einzelnen, jeweils quotal gekürzten Haftungsbeträge (Hauptschulden/Nebenleistungen) war entbehrlich (vgl. BFH-Urteil vom 16.7.1992 VII R 59/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 1993, 146).
  • BFH, 18.08.1999 - VII B 106/99

    Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.04.2006 - 16 K 3970/04
    Eine Haftung des Geschäftsführers besteht hiernach nur hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die tatsächlich entrichteten Steuerbeträge hinter demjenigen zurückbleiben, der bei gleichmäßiger Bedienung von Steuer- und sonstigen Forderungen getilgt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.1989 VII R 34/87, BStBl II 1990, 201 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 18.8.1999 VII B 106/99, BFH/NV 2000, 541, 543, m.w.N.).
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