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   FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15   

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FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15 (https://dejure.org/2015,45280)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.06.2015 - 16 K 53/15 (https://dejure.org/2015,45280)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - 16 K 53/15 (https://dejure.org/2015,45280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 306 RL 2006/112/EG; § 25 Abs 1 UStG
    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat

  • rechtsportal.de

    UStG § 25 Abs. 1
    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbarkeit von Leistungen, die ein deutscher Reiseveranstalter durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat bezieht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Österreichurlaub - und die Umsatzsteuerpflicht des deutschen Reiseveranstaltsers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerschuldnerschaft des Reiseveranstalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UStG § 25 Abs. 1
    Umsatzsteuer 2009 - 2012

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1307
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.10.2013 - V R 17/13

    Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Entscheidend sei vielmehr, dass das Europarecht für ihre Steuerfestsetzung günstiger sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13, BFH/NV 2014, 35).

    Ergänzend weist er darauf hin, dass im Unterschied zum im Urteil des BFH vom 24. Oktober 2013 V R 17/13 entschiedenen Fall es durch die Berufung der Klägerin auf Art. 306 ff. MwStSystRL zu einem endgültigen Steuerausfall komme, wenn die GMBH sich in Österreich auf die inhaltlich § 25 UStG entsprechende nationale Vorschrift berufe.

    Die Rechtsfolgen des von einem Steuerpflichtigen geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich auf seine Person und wirken sich nicht auf die Besteuerung des anderen am Leistungsaustausch Beteiligten aus (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 17/13, BFH/NV 2014, 284).

  • BFH, 21.11.2013 - V R 11/11

    Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EUGH - (Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, ECLI:EU:C:2013:587) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 759) berufen, wonach die in Art. 306 ff. MwStSystRL geregelte Margenbesteuerung auch bei Leistungen eines Reisebüros an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen, mithin auch für die Leistungen der GMBH an sie anwendbar sei.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EUGH - (Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, ECLI:EU:C:2013:587) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 759) berufen, wonach die in Art. 306 ff. MwStSystRL geregelte Margenbesteuerung auch bei Leistungen eines Reisebüros an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen, mithin auch für die Leistungen der GMBH an sie anwendbar sei.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    In Übereinstimmung hiermit kann sich der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung insbesondere auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des nationalen Rechts berufen (BFH, Urteil vom 11. Oktober 2012 V R 9/10, BFH/NV 2013, 170).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Es ist alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften "auszuschalten", die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C-617/10, NJW 2013, 1415).
  • BFH, 20.03.2014 - V R 25/11

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).
  • BFH, 18.12.2013 - I R 71/10

    Anrechnungshöchstbetragsberechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15
    Die Klägerin könne sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EUGH - (Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, ECLI:EU:C:2013:587) und des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 759) berufen, wonach die in Art. 306 ff. MwStSystRL geregelte Margenbesteuerung auch bei Leistungen eines Reisebüros an einen anderen Unternehmer für sein Unternehmen, mithin auch für die Leistungen der GMBH an sie anwendbar sei.
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Juni 2015  16 K 53/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1307 veröffentlicht.

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