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   FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05 F   

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FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05 F (https://dejure.org/2007,6792)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.08.2007 - 16 K 840/05 F (https://dejure.org/2007,6792)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. August 2007 - 16 K 840/05 F (https://dejure.org/2007,6792)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ; Voraussetzungen für das Bestehen eines erforderlichen Veranlassungszusammenhangs mit der Vermietungstätigkeit; ...

  • Judicialis

    EStG § 7 Abs. 1 S. 6; ; EStG § 7 Abs. 4 S. 3; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermietung und Verpachtung; Wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit; Grundstücksveräußerung; Innerer wirtschaftlicher Zusammenhang; Einkünfteerzielung - Voraussetzungen für den Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für den Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Immobilien - Außergewöhnliche AfA für unvermietbares Objekt

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastung - FG Düsseldorf billigt außergewöhnliche Abschreibung für unvermietbare Immobilie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 122
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Erforderlich sei jedoch das Bestehen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem die AfaA rechtfertigenden Ereignis und der Einkünfteerzielung (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 1979 VIII R 110/74, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 127, 510, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1979, 551).

    In dem der (grundlegenden) Entscheidung vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) zugrunde liegenden Fall hatte der Steuerpflichtige das auf seinem Grundstück stehende Gebäude abgerissen und das unbebaute Grundstück verkauft.

    Zudem resultiert die AfaA hier gerade nicht - anders als in dem dem BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) zugrunde liegenden Fall - daraus, dass der Steuerpflichtige selbst das Gebäude abgerissen hat, um das Grundstück als erschlossenen Bauplatz zu veräußern und dadurch den im Grund und Boden liegenden Vermögenswert freizulegen.

    Soweit darüber hinaus die Ausführungen des BFH in demUrteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) verallgemeinernd dahingehend verstanden werden könnten, dass beim Abbruch eines (im Privatvermögen befindlichen) Gebäudes eine AfaA stets nur dann vorgenommen werden könne, wenn dies im Hinblick auf eine zukünftige Einnahmeerzielung erfolge, waren diese Ausführungen jedenfalls ausdrücklich auf den Abbruch eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes bezogen (a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766, wonach es auf die Frage des technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs nicht ankommen soll).

  • BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Ist dagegen ein Veranlassungszusammenhang gegeben, können auch Aufwendungen, die nach Aufgabe der mit der Einkünfteerzielungsabsicht verbundenen Tätigkeit entstanden sind, als sog. nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Für den Fall einer dem Abbruch nachfolgenden Selbstnutzung hatte ebenfalls der IX. Senat in seinemUrteil vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) zunächst noch eine großzügige Haltung eingenommen und den Abzug von Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten gestattet.

    Im Übrigen wäre nach Auffassung des Senats auch keine unterschiedliche Behandlung des Falles der Grundstücksveräußerung gegenüber der nachfolgenden Selbstnutzung gerechtfertigt, denn in beiden Fällen ist gleichermaßen die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre tangiert (gl.A. von Bornhaupt, BB 1998, 2404).

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Diese großzügige Haltung gab derselbe Senat dann jedoch in seinemUrteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98 (BFH/NV 2002, 16) de facto wieder auf.

    Für den Fall der anschließenden Selbstnutzung hat der BFH jedoch den Werbungskostenabzug des Restbuchwerts nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern - wie bereits dargestellt - darauf abgestellt, ob der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung zur Einkünfteerzielung lag (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; dem folgend auch FG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2005 13 K 464/03, EFG 2006, 779).

  • BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00

    Abbruchkosten eines Gebäudes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Eine AfaA scheide aus, wenn sie ganz überwiegend durch die nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst sei (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766).

    Soweit darüber hinaus die Ausführungen des BFH in demUrteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74 (BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551) verallgemeinernd dahingehend verstanden werden könnten, dass beim Abbruch eines (im Privatvermögen befindlichen) Gebäudes eine AfaA stets nur dann vorgenommen werden könne, wenn dies im Hinblick auf eine zukünftige Einnahmeerzielung erfolge, waren diese Ausführungen jedenfalls ausdrücklich auf den Abbruch eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes bezogen (a.A. möglicherweise BFH-Urteil vom 13. Dezember 2000 IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766, wonach es auf die Frage des technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs nicht ankommen soll).

  • BFH, 14.12.2004 - IX R 34/03

    Instandsetzungsaufwendungen während der Vermietungszeit als Veräußerungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine derartige Veranlassung zu den hier maßgeblichen Einkünften gem. § 21 EStG vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (z.B. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03, BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343 m.w.N.).

    Soweit der BFH in seinemUrteil vom 14. Dezember 2004 IX R 34/03 (BFHE 208, 232, BStBl II 2005, 343) den Werbungskostenabzug von vor Veräußerung durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen mit dem Argument versagt hat, der objektive Zusammenhang mit der früheren Einkünfteerzielung werde durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert, da der Kläger letztlich auf diese Weise einen höheren Veräußerungserlös finanziert habe, ist diese Argumentation auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar.

  • BFH, 28.10.1980 - VIII R 34/76

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Baukostenzuschusses beim Vermieter

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Hierfür reicht es nach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76 (BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161) zwar nicht aus, dass die Gebäude auf die besonderen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten sind und bei einer Vermietung an einen anderen Mieter möglicherweise nicht die gleiche Miete erzielbar ist.

    Zwar hat der BFH in seinemUrteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76 (BFHE 132, 41, BStBl II 1981, 161) auf die "Beendigung" des Mietverhältnisses abgestellt.

  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Für den Fall der anschließenden Selbstnutzung hat der BFH jedoch den Werbungskostenabzug des Restbuchwerts nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern - wie bereits dargestellt - darauf abgestellt, ob der Grund für den Abriss ganz überwiegend in der bisherigen Nutzung zur Einkünfteerzielung lag (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16; dem folgend auch FG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2005 13 K 464/03, EFG 2006, 779).
  • BFH, 17.02.1966 - IV 360/62

    Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Da ein Steuerpflichtige mit dem Abbruch eines Gebäudes im allgemeinen ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass das betreffende Wirtschaftsgut für ihn wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 3. Dezember 1964 IV 442/62 S, BFHE 82, 214, BStBl III 1965, 323;vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678), gilt Gleiches hier spiegelbildlich auf Erwerberseite.
  • BFH, 28.03.1973 - I R 115/71

    Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Abbruch eines erst

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Da ein Steuerpflichtige mit dem Abbruch eines Gebäudes im allgemeinen ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass das betreffende Wirtschaftsgut für ihn wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 3. Dezember 1964 IV 442/62 S, BFHE 82, 214, BStBl III 1965, 323;vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678), gilt Gleiches hier spiegelbildlich auf Erwerberseite.
  • FG Schleswig-Holstein, 22.01.1980 - III 367/75
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05
    Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 22. Januar 1980 III 367/75 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1980, 431, rkr.) zu Grunde lag.
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 27/91

    Voraussetzungen für eine Verböserung im Einspruchsverfahren - Mitteilung der

  • FG München, 28.11.2000 - 13 K 1622/97

    AfaA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wegen Anordnung der

  • BFH, 03.12.1964 - IV 422/62 S

    Einordnung von Abbruchkosten für ein Gebäude als Betriebsausgaben

  • BFH, 17.09.2008 - IX R 64/07

    Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung: Veräußerung des Gebäudes kann das in

    Das Finanzgericht (FG) bejahte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 122 veröffentlichten Urteil die Abziehbarkeit einer AfaA in Höhe von 380 974 DM mangels wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Gebäudes.
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2013 - 6 K 6171/10

    Gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des

    Aufgrund des fehlenden Veranlassungszusammenhangs sei eine Verrechnung der Verluste aus VuV mit Überschüssen gem. § 23 EStG ausgeschlossen (Hinweis auf FG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2007 16 K 840/05 F).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 61/08

    Kein Ansatz von Absetzungen für eine außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung

    aa.) Die Nutzungsfähigkeit eines Mietgrundstücks ist jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt, dass das Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weiter zu vermieten ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1980 VIII R 34/76, a.a.O.; Urteil des FG Düsseldorf vom 09. August 2007 16 K 840/05, EFG 2008, 122).
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