Rechtsprechung
VG Stuttgart, 14.04.2000 - 16 K 925/00 |
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 14.04.2000 - 16 K 925/00
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 13 S 542/01
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01
Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen
Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2000 - 16 K 925/00 - abzuändern, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.Da der Antragsteller den von ihm begehrten Eilrechtsschutz wegen Nichteintritts einer der Fiktionen des § 69 Abs. 3 oder 2 AuslG nicht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO erhalten kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u.a. den Senatsbeschluss vom 6.3.2000 - 13 S 1542/99 - a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 - vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2000 - 16 K 925/00 -, bestätigt durch den Senatsbeschluss vom 26. Februar 2001 - 13 S 1126/00 -, ist sein Antrag dahingehend sachdienlich auszulegen, dass er eine Abänderung der früheren, im Verfahren nach § 123 VwGO ergangenen Entscheidung in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO begehrt.
Denn der Antragsteller hätte bereits im Beschwerdezulassungsverfahren rügen können und müssen, dass das Verwaltungsgericht insoweit im vorangegangenen Eilverfahren nach § 123 VwGO - 16 K 925/00 - von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2001 - 13 S 542/01
Passverwahrung für ausreisepflichtigen Ausländer
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. April 2000 - 16 K 925/00 - teilweise geändert.