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   LG Berlin, 21.02.2006 - 16 O 134/06   

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https://dejure.org/2006,29542
LG Berlin, 21.02.2006 - 16 O 134/06 (https://dejure.org/2006,29542)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 O 134/06 (https://dejure.org/2006,29542)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - 16 O 134/06 (https://dejure.org/2006,29542)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    GNU General Public License: GPL ist mit deutschem Recht vereinbar

  • ifross.org (Kurzinformation)

    Durchsetzbarkeit der GPL bestätigt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG München I, 19.05.2004 - 21 O 6123/04

    Zur rechtlichen Wirksamkeit der GPL

    Auszug aus LG Berlin, 21.02.2006 - 16 O 134/06
    In letzterem Fall hätte die Antragsgegnerin die Nutzungsrechte ohnehin nicht wirksam erwoben, da die "freie" Verfügbarkeit der Programme keineswegs einen Verzicht der Urheber und ausschließlich Nutzungsberechtigten auf ihre Rechte darstellt (vgl. zum Ganzen: LG München I CR 2004, 774 = MMR 2004, 693 = GRUR-RR 2004, 350).
  • OLG Hamm, 13.06.2017 - 4 U 72/16

    Ansprüche des Vertreibers einer Software wegen Verstoßes gegen Lizenzbestimmungen

    Nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung einer unter der "GNU General Public License" lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 - 4 O 133/15 - ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 - 18 O 159/15 - ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 - 5 O 1531/15 - ; LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 - 2-06 O 224/06 - ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 - 16 O 134/06 - ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]).

    Die lizenzbestimmungswidrige Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess allerdings nicht zu einem "uneingeschränkten" Verbreitungsverbot für die Zukunft, sondern - lediglich - zu der Verurteilung des Verletzers, es zu unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der - im Einzelnen genau zu bezeichnenden und zu beschreibenden - Bestimmungen der "GNU General Public License" zu verbreiten (vgl. LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 - 4 O 133/15 - ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 - 18 O 159/15 - ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 - 5 O 1531/15 - ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 - 16 O 134/06 - ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158).

  • LG München I, 12.07.2007 - 7 O 5245/07

    Lizenzverletzung der GPL

    Der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß ihrer vorrangig vertretenen Argumentation, die Unwirksamkeit der GPL (entgegen der bisher hierzu ergangenen Instanzrechtsprechung, vgl. LG München 1 (21. Zivilkammer) MMR 2004, 691 = GRUR-RR 2004, 350 = InstGE 4, 232; LG Berlin CR 2006, 735; LG Frankfurt CR 2006, 729, 732) - führe dazu, dass ihr sozusagen im Wege des Einwands des Rechtsmissbrauchs eine Nutzungsbefugnis an der Software zuzubilligen wäre, weil der Antragsteller die Software unter Verwendung von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Gestalt der GPL frei zugänglich macht, kann nicht gefolgt werden.
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