Rechtsprechung
LG Kiel, 13.12.2013 - 16 O 26/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 85 HwO, § 4 MPG, § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 Nr 1 UWG
Unlautere Werbung: Werbung für Gleitsichtbrillen in Optiker Qualität im Internet - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Bewerbung von Brillen in einem Internetportal
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Gleitsichtbrillen aus dem Internet die nur auf Basis von Brillenpassdaten gefertigt werden stellen keine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit iSd MPG dar
Verfahrensgang
- LG Kiel, 13.12.2013 - 16 O 26/13
- OLG Schleswig, 29.09.2014 - 6 U 2/14
- BGH, 03.11.2016 - I ZR 227/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.05.1996 - X ZB 4/95
"Informationssignal"; Wirksamkeit der Teilung eines Patents
Auszug aus LG Kiel, 13.12.2013 - 16 O 26/13
Über die örtlichen Handwerksinnungen gehören ihm mittelbar zahlreiche Augenoptiker an, die ihre Waren und Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Beratung und anschließende Fertigung von Korrektionsbrillen gehören, auf demselben Markt anbieten wie die Beklagte (zur Prozessführungsbefugnis des Klägers vgl. auch BGH GRUR 1996, 753 ff.).
- BGH, 03.11.2016 - I ZR 227/14
Optiker-Qualität - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für eine Brille mit der Angabe …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kiel, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 16 O 26/13, juris). - OLG Schleswig, 29.09.2014 - 6 U 2/14
Vertrieb von Gleitsichtbrillen über das Internet - Werbung als "hochwertig" und …
die Entscheidung des Landgerichts Kiel, Az.: 16 O 26/13, v. 13.12.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,.die Berufung vom 08.01.2014 gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel zum Aktenzeichen 16 O 26/13 zurückzuweisen.