Rechtsprechung
LG Berlin, 28.10.2008 - 16 O 263/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (8)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 8 Abs. 4 UWG
Mehrfachabmahnung ohne nennenswertes Interesse ist rechtsmissbräuchlich - ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung
- webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Abmahnung - Abmahnkosten - Rechtsmissbrauch - Wettbewerbsverstöße
- wb-law.de (Kurzinformation)
Neue Rechtsprechung zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen einer missbräuchlichen Abmahnung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Durchführung zahlreicher Abmahnverfahren in kurzer Zeit ist rechtsmissbräuchlich
- antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Durchführung zahlreicher Abmahnverfahren in kurzer Zeit ist rechtsmissbräuchlich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98
Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von …
Auszug aus LG Berlin, 28.10.2008 - 16 O 263/08
Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und anderer Verstöße abzustellen ( BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung - KG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 5 W 34/08). - BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG
Auszug aus LG Berlin, 28.10.2008 - 16 O 263/08
Ein Missbrauch liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in der Verfolgung sachfremder Ziele liegt ( BGH GRUR 2006, 244, Rn 16 - MEGA SALE), so etwa im Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. - KG, 08.07.2008 - 5 W 34/08
Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Wettbewerbsverstoß im Online-Bereich: …
Auszug aus LG Berlin, 28.10.2008 - 16 O 263/08
Vor allem ist aber auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung des konkreten und anderer Verstöße abzustellen ( BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung - KG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 5 W 34/08).