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   LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14   

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LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14 (https://dejure.org/2015,17435)
LG Bonn, Entscheidung vom 10.06.2015 - 16 O 38/14 (https://dejure.org/2015,17435)
LG Bonn, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 16 O 38/14 (https://dejure.org/2015,17435)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • online-und-recht.de

    TÜV-Zertifiziertes Bausachverständiger darf auch ohne Hinweis auf TÜV werben

  • kanzlei.biz

    Werbeaussage "Zertifizierter Bausachverständiger" ist zulässig

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Bausachverständiger" irreführend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Werbung mit "Zertifizierter Bausachverständiger"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bautechniker darf sich im geschäftlichen Verkehr als "zertifizierter Bausachverständiger" bezeichnen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bautechniker darf sich im geschäftlichen Verkehr als "zertifizierter Bausachverständiger" bezeichnen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Zertifizierter Bausachverständiger" ist zulässiger Werbeaussage

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Werbung: Wann ist die Bezeichnung "Sachverständiger" erlaubt?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Wann darf man sich als "Sachverständiger" bezeichnen?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung mit der Bezeichnung "Zertifizierter Bausachverständiger" irreführend? (IBR 2015, 1106)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Stuttgart, 27.09.2007 - 2 U 13/07

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für eine Tätigkeit als

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Bei der Frage, ob in der konkreten Verwendung ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit gegen das UWG liegt, ist darauf abzustellen, ob die Angaben so gestaltet sind, dass sie bei einem nicht unerheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, die das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgen, über wesentliche Merkmale der beworbenen Leistung eine Fehlvorstellung verursachen (vgl. OLG Stuttgart NZBau 2008, 326; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 2.67 m.w.N.).

    Von einem "Sachverständigen" wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt, d.h. über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie regelmäßig einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss (vgl. BGH GRUR 1997, 758, 759; OLG Stuttgart NZBau 2008, 326, 327).

    Es besteht nach Auffassung der Kammer keine darüber hinausgehende schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 19251; ebenso LG Frankfurt, GUG 2006, 52, 53 und LG Hamburg MD 2006, 264 - beide zitiert nach Klute, NZBau 2008, 556, 559; a.A. OLG Stuttgart, NZBau 2008, 326, 327; LG Regensburg, WRP 2003, 122).

    Der Fall liegt insofern anders als der vom OLG Stuttgart (WRP 2008, 151) entschiedene Fall, in dem ein für ein bestimmtes Gebiet öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger sein Bestellungsgebiet nicht angab, sondern sich ohne inhaltliche Eingrenzung als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" bezeichnete.

  • LG Augsburg, 29.05.2012 - 2 HKO 323/12

    Wettbewerbsrecht: Irreführung durch Selbstbezeichnung eines Sachverständigen als

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Bei einem Architekten oder Bauingenieur liegt ein solcher Sachverstand aufgrund seiner Ausbildung vor, so dass es - jedenfalls aus Sicht einiger Instanzgerichte - nicht zu beanstanden ist, wenn diese sich selbst als "Bausachverständige" bezeichnen (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 1925 - Bauingenieur; LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11, BeckRS 2012, 13688 - Architekt; LG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 - 312 O 211/05, BeckRS 2008, 03897).

    Es besteht nach Auffassung der Kammer keine darüber hinausgehende schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 19251; ebenso LG Frankfurt, GUG 2006, 52, 53 und LG Hamburg MD 2006, 264 - beide zitiert nach Klute, NZBau 2008, 556, 559; a.A. OLG Stuttgart, NZBau 2008, 326, 327; LG Regensburg, WRP 2003, 122).

  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94

    Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Das schließt die Anwendung des UWG nicht aus, d.h. die Bezeichnung darf nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1997, 758, 759).

    Von einem "Sachverständigen" wird erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfügt, d.h. über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie regelmäßig einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss (vgl. BGH GRUR 1997, 758, 759; OLG Stuttgart NZBau 2008, 326, 327).

  • BPatG, 09.10.2003 - 21 W (pat) 17/02
    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Bei einem Architekten oder Bauingenieur liegt ein solcher Sachverstand aufgrund seiner Ausbildung vor, so dass es - jedenfalls aus Sicht einiger Instanzgerichte - nicht zu beanstanden ist, wenn diese sich selbst als "Bausachverständige" bezeichnen (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 1925 - Bauingenieur; LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11, BeckRS 2012, 13688 - Architekt; LG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 - 312 O 211/05, BeckRS 2008, 03897).
  • LG Bonn, 07.09.2011 - 16 O 15/11

    Rechtmäßigkeit der Bezeichnung als "Bau-Sachverständiger" bei geschäftlichen

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Bei einem Architekten oder Bauingenieur liegt ein solcher Sachverstand aufgrund seiner Ausbildung vor, so dass es - jedenfalls aus Sicht einiger Instanzgerichte - nicht zu beanstanden ist, wenn diese sich selbst als "Bausachverständige" bezeichnen (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 1925 - Bauingenieur; LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11, BeckRS 2012, 13688 - Architekt; LG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 - 312 O 211/05, BeckRS 2008, 03897).
  • OLG München, 29.07.2005 - 9 W 1940/05

    Verfahrensrecht - Streitverkündung an den Gerichtsgutachter: Keine Zustellung!

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Es besteht nach Auffassung der Kammer keine darüber hinausgehende schützenswerte Erwartung dahingehend, dass derjenige Bausachverständige, der den Begriff ohne eingrenzende Benennung eines konkreten Fachbereichs verwendet, damit die besondere Erfahrung und Sachkunde für das Bauwesen in seiner gesamten Reichweite in Anspruch nimmt (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 19251; ebenso LG Frankfurt, GUG 2006, 52, 53 und LG Hamburg MD 2006, 264 - beide zitiert nach Klute, NZBau 2008, 556, 559; a.A. OLG Stuttgart, NZBau 2008, 326, 327; LG Regensburg, WRP 2003, 122).
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 138/92

    Laienwerbung für Augenoptiker - Laienwerbung; Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Als solches ist der Verband stets anspruchsberechtigt (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, Einl. UWG Rn. 2.29, § 8 Rn. 3.43 m.N.; BGH GRUR 1995, 122).
  • LG Hamburg, 02.08.2005 - 312 O 211/05
    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Bei einem Architekten oder Bauingenieur liegt ein solcher Sachverstand aufgrund seiner Ausbildung vor, so dass es - jedenfalls aus Sicht einiger Instanzgerichte - nicht zu beanstanden ist, wenn diese sich selbst als "Bausachverständige" bezeichnen (vgl. LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12, BeckRS 2012, 1925 - Bauingenieur; LG Bonn, Urteil vom 07.09.2011 - 16 O 15/11, BeckRS 2012, 13688 - Architekt; LG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 - 312 O 211/05, BeckRS 2008, 03897).
  • LG Kiel, 28.11.2008 - 14 O 59/08

    Irreführende Werbung: Bezeichnung eines Gutachters als "geprüfter" bzw.

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Die Selbstbezeichnung als "zertifizierter" Sachverständiger ist ebenfalls nicht als Irreführung zu werten (vgl. LG Kiel GRUR-RR 2009, 184; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rn. 5.142a).
  • LG Düsseldorf, 25.09.2013 - 12 O 161/12

    Hervorrufen des Eindrucks einer Bestellung zum Sachverständigen durch eine

    Auszug aus LG Bonn, 10.06.2015 - 16 O 38/14
    Die schriftliche Erstattung eines Gutachtens für die beauftragende Versicherung ist mithin ein Verhalten nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Durchführung eines Vertrages über die Gutachtenerstattung zusammenhängt und somit Unternehmens- und Marktbezug aufweist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2013 - 12 O 161/12, BeckRS 2013, 22652).
  • OLG Köln, 15.01.2016 - 6 U 103/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Führung der Bezeichnung "Zertifizierter

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2015 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 38/14 - wird.
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