Rechtsprechung
   LG Essen, 11.12.2002 - 16 O 387/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,58612
LG Essen, 11.12.2002 - 16 O 387/01 (https://dejure.org/2002,58612)
LG Essen, Entscheidung vom 11.12.2002 - 16 O 387/01 (https://dejure.org/2002,58612)
LG Essen, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 16 O 387/01 (https://dejure.org/2002,58612)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,58612) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Saarbrücken, 25.11.2008 - 4 U 50/08
    Mit der unter dem Aktenzeichen 16 O 387/01 vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von 12.477,66 EUR nebst Zinsen.

    Im Übrigen hätte der Beklagte nur die im Verfahren 16 O 387/01 eingereichten Unterlagen sortieren und in Sachvortrag kleiden müssen.

    Der Beklagte habe - dieser Umstand ist unstreitig - im Verfahren 9 O 166/04 (dort Bl. 38 f. d. A.) den Rechtsstandpunkt vertreten, er habe im Berufungsrechtszug des Verfahrens T. (16 O 387/01 = 7 U 68/03-16-) eine weitergehende Substantiierung des erstinstanzlichen Vortrags deshalb unterlassen, weil ein ergänzender Sachvortrag als verspätet zurückgewiesen worden wäre.

    Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2008 (GA II 383 ff.) verwiesen, deren Gegenstand die beigezogenen Akten 9 O 166/04 und 16 O 387/01 des Landgerichts Saarbrücken waren.

    b) Das Landgericht hat im Ausgangsprozess am 8.5.2002 einen Hinweisbeschluss erlassen (BA 16 O 387/01 Bl. 175) und das Defizit des klägerischen Sachvortrags aufgezeigt: Davon ausgehend, dass die geltend gemachten Werkleistungen, die in den Rechnungen fakturiert worden seien, nicht auf einem einheitlichen Werkvertrag beruhten, habe die Klägerin nicht vorgetragen, wo, wann und von welchen handelnden Personen auf Klägerseite und auf Beklagtenseite jeder einzelne streitgegenständliche Werkvertrag zustande gekommen sei.

    Dieser Aspekt trifft den Kern: c) Die Klägerin hat ihre Klageforderung zunächst auf eine Forderungsaufstellung vom 16.8.2001 (BA 16 O 387/01 Bl. 10 f.) gestützt.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung lagen nicht vor: Da die fehlende Substantiierung der Forderung Gegenstand eines erstinstanzlichen Hinweisbeschlusses war (Bl. 175 f. d. A. im Verfahren 16 O 387/01), schied der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erkennbar aus.

    Aus den überzeugenden Erwägungen des Saarländischen Oberlandesgerichts im Urteil vom 15.7.2003 (Bl. 283 ff. des Verfahrens 16 O 387/01) war dem Landgericht ein Verstoß gegen § 139 ZPO nicht vorzuwerfen: Das Landgericht hat im genannten Hinweisbeschluss dargelegt, dass der bisherige Vortrag der Klägerin den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht genügt, und im Einzelnen erläutert, was die Klägerin zu einer hinreichenden Substantiierung hätte vortragen müssen.

    Dies erlaubt den Schluss, dass die Klägerin auch bei einer erfolgreichen Aufklärung des der im Verfahren 16 O 387/01 geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im dortigen Berufungsrechtszug unterlegen wäre.

    Inhalt und Umfang der geschuldeten Aufklärung waren jedenfalls seit der Verkündung des Hinweisbeschlusses vom 8.5.2002 (Bl. 175 des Verfahrens 16 O 387/01) selbst für einen juristischen Laien hinreichend bekannt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht