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   LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20   

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LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20 (https://dejure.org/2021,20542)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 16 O 4029/20 (https://dejure.org/2021,20542)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 16 O 4029/20 (https://dejure.org/2021,20542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen Verletzung eines zwischen dem Rechtsanwalt und den Schuldnern abgeschlossenen Mandatsvertrags i.R.d. Anwaltshaftung

  • IWW

    § 675 BGB

  • RA Kotz

    Regressanspruch Gebäudeversicherer gegen alle Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Dies Frage hängt insbesondere davon ab, ob dem Schuldner lediglich einfache Fahrlässigkeit bei der Brandverursachung vorzuwerfen war und mithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Regressverzicht der Gebäudeversicherung (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 -, juris) seine Inanspruchnahme ausgeschlossen war.

    Ein Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Schuldner als Mieter des versicherten Objekts kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Schuldner den Brand grob fahrlässig verursacht hat (sog. "versicherungsrechtliche Lösung", st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

    Denn in der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

    Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

    Aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Schuldners konnte der Sinn und Zweck, nämlich die Freihaltung des auf längere Zeit angelegten Mietverhältnisses von Konflikten zwischen Vermieter und Mieter ohnehin nicht mehr erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, BGHZ 145, 393-400, Rn. 16 ).

  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Ein Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Schuldner als Mieter des versicherten Objekts kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Schuldner den Brand grob fahrlässig verursacht hat (sog. "versicherungsrechtliche Lösung", st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

    Denn in der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH, NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

    Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, Rn. 16, juris; Fortführung nach Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes durch BGH NJW-RR 2017, 22 [BGH 26.10.2016 - IV ZR 52/14] Rn. 20, beck-online).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Dies Frage hängt insbesondere davon ab, ob dem Schuldner lediglich einfache Fahrlässigkeit bei der Brandverursachung vorzuwerfen war und mithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Regressverzicht der Gebäudeversicherung (st. Rspr. BGH, Urteil vom 08. November 2000 - IV ZR 298/99 -, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 -, juris) seine Inanspruchnahme ausgeschlossen war.

    Die Interessen des Mieters sind nur mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen ( BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Koblenz, 30.04.2010 - 10 U 827/09

    Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers der Vermieters gegen den

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Die Haftung der Schuldnerin gegenüber dem Vermieter, ohne die es weder einen Regress des Gebäudeversicherers noch logischerweise einen Regressverzicht geben könnte, bestimmt sich nach allgemeinen schuldrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 33, beck-online).

    Im Verhältnis des Mieters zur Gebäudeversicherung finden versicherungsvertragliche Zurechnungsgrundsätze Anwendung, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er (bei dem Gebäudeversicherer) versichert wäre (OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 33 [OLG Koblenz 30.04.2010 - 10 U 827/09] , beck-online).

  • OLG Hamm, 13.02.2020 - 20 U 270/19

    Wohngebäudeversicherung - vorsätzliche Herbeiführung Versicherungsfall durch

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Denn das Verhalten eines Versicherungsnehmers wirkt bei einem gemeinsamen Versicherungsvertrag jeweils gegen alle Versicherungsnehmer, ohne dass es auf die Stellung als Repräsentant ankommt (OLG Hamm, r + s 1987, 167, beck-online; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2020 - I-20 U 270/19 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 57/14

    Haftung des Kapitalanlageberaters bei fehlerhafter Beratung über einen

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Für das Verhältnis der beiden Schuldner zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (BGH NJW 2015, 3447 [BGH 16.07.2015 - IX ZR 197/14] Rn. 37, beck-online; BGH-NJW-RR 2016, 115 Rn. 15, 16, beck-online).
  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Denn ein Insolvenzverwalter darf eine Tatsache, zu der sich Erkenntnisse aus den Unterlagen des Schuldners oder von diesem selbst ergeben können, mit Nichtwissen nur bestreiten, wenn er ohne Erfolg die Unterlagen gesichtet und notfalls den Schuldner befragt hat und wenn er das Ergebnis seiner Bemühungen nachvollziehbar darlegt ( BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 179/11 -, juris).
  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, NJW 2003, 1118 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] , beck-online).
  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Für das Verhältnis der beiden Schuldner zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (BGH NJW 2015, 3447 [BGH 16.07.2015 - IX ZR 197/14] Rn. 37, beck-online; BGH-NJW-RR 2016, 115 Rn. 15, 16, beck-online).
  • BGH, 11.07.2007 - XII ZR 197/05

    Begriff der groben Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus LG Oldenburg, 22.06.2021 - 16 O 4029/20
    Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (BGH, NJW 2007, 2988 [BGH 11.07.2007 - XII ZR 197/05] , beck-online).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 345/12

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Unrichtiges Verkehrswertgutachten im

  • BGH, 16.11.2012 - V ZR 179/11

    Forderungsprätendentenstreit zwischen der Witwe eines GmbH-Geschäftsführers und

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