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LG Wuppertal, 24.04.2018 - 16 S 17/16 |
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Verfahrensgang
- AG Solingen, 03.02.2016 - 11 C 3/14
- LG Wuppertal, 24.04.2018 - 16 S 17/16
- BGH, 07.12.2018 - VIII ZR 146/18
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 07.12.2018 - VIII ZR 146/18
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei …
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2018 - 16 S 17/16 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. - OLG Hamm, 17.10.2022 - 5 U 15/21
Anspruch der Kläger auf Rückübertragung eines Erbbaurechts an ihrem Grundstück …
Das am 24.04.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal in dem von den Parteien geführten Räumungsrechtsstreit (BA I, Az.: 16 S 17/16 = 11 C 3/14 AG Solingen) entfaltete insoweit keine Bindungswirkung gemäß § 322 Abs. 2 BGB.Das Landgericht Wuppertal (in dem Berufungsverfahren 16 S 17/16 zum Aktenzeichen 11 C 3/14 AG Solingen) hat diese Umstände nicht als (optischen) Mangel der Mietsache angesehen, der zu einer Minderung berechtigt.
- LG Arnsberg, 03.12.2020 - 4 O 350/18 Die Kläger ließen diesen Zustand im Jahr 2017 beheben und stellten die entstandenen Kosten in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wuppertal, Az. 16 S 17/16, in welchem sie von dem hiesigen Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen wurden, zur Aufrechnung, (Punkt 8).
Die hierbei entstandenen Kosten stellten die Kläger in dem mietrechtlichen Rechtsstreit Landgericht Wuppertal, Az. 16 S 17/16 zur Aufrechnung, (Punkt 10).