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LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05 |
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LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. September 2005 - 16 Sa 203/05 (https://dejure.org/2005,10706)
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Aufhebungsvertrag - Abwicklungsvertrag - Abgrenzung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Unterscheidung zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag; Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen; Erfordernis der Ersichtlichkeit des Einverständnisses des Arbeitnehmers mit der Kündigung im Abwicklungsvertrag; Abwicklung ...
- Judicialis
BGB § 623
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 623
Abwicklungsvertrag - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hannover, 24.11.2004 - 5 Ca 50/04
- LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
- BAG, 11.07.2006 - 6 AZR 739/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 913/98
Kündigung - Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
Eine Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt (so Urteil des BAG vom 17.02.2000, AZ 2 AZR 913/98 in NZA 2000, 761 - 764 m.w.N.). - BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 49/88
Streitigkeit über die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - Voraussetzungen der …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
Wird aber ein neuer Tatsachenkomplex angesprochen, geht es also nunmehr bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht nur um die Betriebsbedingtheit, sondern darüber hinaus um die soziale Auswahl oder, wie vorliegend, um das Angebot eines anderweitigen Arbeitsplatzes, so kann nicht von einer Ergänzung ausgegangen werden, da die anderweitige Einsatzmöglichkeit des Klägers im Rahmen der Betriebsbedingten Kündigung eigenständig zu prüfen ist und die Wirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen kann für den Fall, dass eine solche Möglichkeit vorhanden ist (vgl. hierzu: Urteil des BAG vom 30.06.1988, AZ 2 AZR 49/88 in RzK III 1 b 12 sowie Urteil des BAG vom 11.12.2003, AZ 2 AZR 536/02 in AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). - BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 659/03
Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung; Treuwidrigkeit
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
Die Vorschrift dient gerade dazu, eine Klarstellung zu haben, ob eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist und nicht nachträglich geklärt werden muss, ob und in welcher Form Äußerungen gemacht worden sind, die den Schluss darauf zulassen, dass eine rechtserhebliche Willenserklärung in Bezug auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gemacht worden ist (vgl. hierzu: Urteil des BAG vom 16.09.2004, AZ 2 AZR 659/03 in NZA 2005, 162/163). - BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02
Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
Wird aber ein neuer Tatsachenkomplex angesprochen, geht es also nunmehr bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht nur um die Betriebsbedingtheit, sondern darüber hinaus um die soziale Auswahl oder, wie vorliegend, um das Angebot eines anderweitigen Arbeitsplatzes, so kann nicht von einer Ergänzung ausgegangen werden, da die anderweitige Einsatzmöglichkeit des Klägers im Rahmen der Betriebsbedingten Kündigung eigenständig zu prüfen ist und die Wirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen kann für den Fall, dass eine solche Möglichkeit vorhanden ist (vgl. hierzu: Urteil des BAG vom 30.06.1988, AZ 2 AZR 49/88 in RzK III 1 b 12 sowie Urteil des BAG vom 11.12.2003, AZ 2 AZR 536/02 in AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl). - LAG Niedersachsen, 17.02.2004 - 13 TaBV 59/03
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einvernehmlicher Beendigung des …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 23.09.2005 - 16 Sa 203/05
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Beschlussverfahren der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes unter dem AZ 13 TaBV 59/03.