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   LAG Hamm, 06.06.1986 - 16 Sa 2188/86   

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LAG Hamm, 06.06.1986 - 16 Sa 2188/86 (https://dejure.org/1986,12430)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.06.1986 - 16 Sa 2188/86 (https://dejure.org/1986,12430)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 1986 - 16 Sa 2188/86 (https://dejure.org/1986,12430)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsrat; Stellungnahme; Massenentlassung; Massenentlassungsanzeige; Sperrfrist

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

    (a) Jedenfalls dann, wenn die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG verlangten Angaben gegenüber dem (Gesamt-)Betriebsrat in einem schriftlichen, wenn auch nicht unterzeichneten Text dokumentiert wurden, genügt die abschließende Stellungnahme des (Gesamt-)Betriebsrats, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen (weiter gehend LAG Hamm 6. Juni 1986 - 16 Sa 2188/86 - LAGE KSchG § 17 Nr. 2; HaKo/Pfeiffer 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 54; KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 65, die eine mündliche Unterrichtung bei abschließender Stellungnahme des Betriebsrats für ausreichend halten; offengelassen von APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 76) .
  • LAG Berlin, 23.10.1995 - 17 Sa 51/95

    Betriebsrat: Mitteilungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Kündigungsfristen

    Verletzt der Arbeitgeber diese Anzeigepflicht, so ist die einzelne von ihm erklärte Kündigung dann unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer auf diesen Gesetzesverstoß beruft (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu nur LAG Hamm, Urteil vom 06.06.1986 - 16 Sa 2188/86 -, LAGE § 17 KSchG Nr. 2 m.w.N. aus der Rechtsprechung; BAG, Urteil vom 02.02.1984 - 2 AZR 392/82 -, n.v., zu C I der Gründe; anderer Ansicht für den Fall, dass wie hier das Landesarbeitsamt die Entlassungen genehmigt, KR-Rost, aaO., § 17 KSchG Rdn. 101; vgl. auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl., § 17 Rdn. 75 m.w.N.).
  • ArbG Lingen, 23.10.2014 - 3 Ca 18/14
    In diesem Falle, wenn die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG verlangten Angaben gegenüber dem Betriebsrat in einem schriftlichen Text, wie dem noch nicht unterschriebenen Interessenausgleich, dokumentiert werden, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats, um einen eventuellen Schriftformverstoß zu heilen (weiter gehend LAG Hamm 6. Juni 1986 - 16 Sa 2188/86 - LAGE KSchG § 17 Nr. 2; HaKo/Pfeiffer 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 54; KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 65, die eine mündliche Unterrichtung bei abschließender Stellungnahme des Betriebsrats für ausreichend halten; offengelassen von APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 76).
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