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   LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02   

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https://dejure.org/2002,9822
LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02 (https://dejure.org/2002,9822)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2002 - 16 Sa 923/02 (https://dejure.org/2002,9822)
LAG Berlin, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 16 Sa 923/02 (https://dejure.org/2002,9822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr; Vergabe einzelne Buslinien und einzelne Teilstrecken solcher Linien an ein Tochterunternehmen; Einsatz der angestellten Fahrer in Bussen der Muttergesellschaft; Unterstellung der Fahrer während des ...

  • Judicialis

    AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1; ; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1; AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1 S. 1
    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung im öffentlichen Personennahverkehr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 30.01.1991 - 7 AZR 497/89

    Arbeitnehmerüberlassung; Werkvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einerseits, als Dienst- oder Werkvertrag andererseits entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, wobei dann, wenn sich die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich vom vereinbarten Inhalt unterscheidet, die tatsächliche Durchführung maßgebend ist, weil sich aus ihr die besten Schlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. etwa BAG 7 AZR 284/91 vom 13.05.1992, NZA 1993, 357; 7 AZR 338/92 vom 31.03.1993, NZA 1993, 1978; 7 AZR 286/93 vom 22.06.1994, NZA 1995, 462; 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BGH NZA 2002, 1086).

    Der Arbeitnehmer, der die gesetzliche Fiktion des § 10 AÜG in Anspruch nehmen will, ist für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 7 AZR 497/89 vom 30.01.1991 AP Nr. 8 zu § 10 AÜG).

  • BAG, 13.05.1992 - 7 AZR 284/91

    Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zum Werkvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einerseits, als Dienst- oder Werkvertrag andererseits entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, wobei dann, wenn sich die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich vom vereinbarten Inhalt unterscheidet, die tatsächliche Durchführung maßgebend ist, weil sich aus ihr die besten Schlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. etwa BAG 7 AZR 284/91 vom 13.05.1992, NZA 1993, 357; 7 AZR 338/92 vom 31.03.1993, NZA 1993, 1978; 7 AZR 286/93 vom 22.06.1994, NZA 1995, 462; 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BGH NZA 2002, 1086).
  • BAG, 22.06.1994 - 7 AZR 286/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einerseits, als Dienst- oder Werkvertrag andererseits entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, wobei dann, wenn sich die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich vom vereinbarten Inhalt unterscheidet, die tatsächliche Durchführung maßgebend ist, weil sich aus ihr die besten Schlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. etwa BAG 7 AZR 284/91 vom 13.05.1992, NZA 1993, 357; 7 AZR 338/92 vom 31.03.1993, NZA 1993, 1978; 7 AZR 286/93 vom 22.06.1994, NZA 1995, 462; 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BGH NZA 2002, 1086).
  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einerseits, als Dienst- oder Werkvertrag andererseits entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, wobei dann, wenn sich die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich vom vereinbarten Inhalt unterscheidet, die tatsächliche Durchführung maßgebend ist, weil sich aus ihr die besten Schlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. etwa BAG 7 AZR 284/91 vom 13.05.1992, NZA 1993, 357; 7 AZR 338/92 vom 31.03.1993, NZA 1993, 1978; 7 AZR 286/93 vom 22.06.1994, NZA 1995, 462; 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BGH NZA 2002, 1086).
  • BAG, 31.03.1993 - 7 AZR 338/92

    Arbeitnehmerüberlassung - Bewachungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 18.12.2002 - 16 Sa 923/02
    Über die rechtliche Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einerseits, als Dienst- oder Werkvertrag andererseits entscheidet der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, wobei dann, wenn sich die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich vom vereinbarten Inhalt unterscheidet, die tatsächliche Durchführung maßgebend ist, weil sich aus ihr die besten Schlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien tatsächlich ausgegangen sind; der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (vgl. etwa BAG 7 AZR 284/91 vom 13.05.1992, NZA 1993, 357; 7 AZR 338/92 vom 31.03.1993, NZA 1993, 1978; 7 AZR 286/93 vom 22.06.1994, NZA 1995, 462; 7 AZR 497/89, AP Nr. 8 zu § 10 AÜG; AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BGH NZA 2002, 1086).
  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2002 - 16 Sa 923/02 - wird zurückgewiesen.
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