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   LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14   

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https://dejure.org/2015,25807
LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 (https://dejure.org/2015,25807)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 (https://dejure.org/2015,25807)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. Mai 2015 - 16 TaBV 175/14 (https://dejure.org/2015,25807)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG
    Für den allgemeinen Unterrichtungsanspruch bedarf es keines konkreten Anlasses und auch keiner greifbaren Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aus dem in § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG generell auch für den Informationsanspruch geltenden Grundgedanken, dass der Betriebsrat die zur ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung gegenüber dem Betriebsrat - Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats - Bereithalten von Informationen gegenüber dem Betriebsrat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunfterteilung gegenüber dem Betriebsrat bzgl. der Kriterien für die Leistung von Zulagen und Einmalzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer; Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats; Bereithalten der zur Erfüllung seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1
    Allgemeiner Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1
    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verdrängung des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs durch Anspruch auf Einsicht in Bruttoentgeltlisten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht immer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05

    Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten (§ 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG) verdrängt (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05- Rn. 20; 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10- Rn. 15; GK-BetrVG, 10. Auflage, § 80 Rn. 54).

    Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05- Rn. 18; 7. Februar 2012 E1 ABR 46/10E Rn. 7).

    Als vom Betriebsrat wahrzunehmende Aufgabe kommt hier sowohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG als auch die Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 80 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 BetrVG ernsthaft in Betracht (vgl. dazu näher: LAG Hamburg 7. Februar 2012 - TaBV 12/11- Rn.35ff; Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05- Rn.27ff).

    Eine Ausnahme gilt nach § 2 BetrVG lediglich dann, wenn der Betriebsrat die begehrte Information aus den ihm bereits übermittelten Daten ohne weiteres auf rechnerisch einfachem Wege ableiten kann, was hier nicht der Fall ist (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05- Rn.40, 41).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG wird nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten (§ 80 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 BetrVG) verdrängt (Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05- Rn. 20; 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10- Rn. 15; GK-BetrVG, 10. Auflage, § 80 Rn. 54).

    Aus diesem Grund greifen auch die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat gebildeten Ausschuss Einblick in die Bruttoentgeltlisten gewähren muss, für die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 S. 2 Abs. 1 BetrVG nicht (Bundesarbeitsgericht der Februar 2012 -1 ABR 46/10- Rn. 15).

    Der Betriebsrat kann auch vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG schriftlich vornimmt, weil es sich um umfangreiche und komplexe Angaben handelt (vgl.: Bundesarbeitsgericht 30. September 2008 -1 ABR 54/07- Rn. 29; 7. Februar 2012 -1 ABR 46/10- Rn. 14).

  • LAG Hamburg, 07.02.2012 - 2 TaBV 12/11

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Sonderzahlungen - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2012 (2 TaBV 12/11) zu Grunde lag.

    Letzteres scheidet hier aus, weil sich die Auskunft nur auf einen kleinen Teil der Vergütungsstruktur bezieht (so in dem ähnlich gelagerten Fall auch: LAG Hamburg 7. Februar 2012 - 2 TaBV 12/11- Rn. 41 am Ende).

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 54/12

    Einsichtsrecht in Bruttoentgeltlisten

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass verlangen kann (für § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 25; in Bezug auf § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 23).

    Die Einsichtgewährung stellt daher keine Weitergabe von Daten an Dritte dar (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2014 -1 ABR 54/12- Rn. 28).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (19. März 2014 - 6 P 1/13) könne der Betriebsrat jedenfalls nicht die namentliche Nennung der Arbeitnehmer verlangen.
  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 54/07

    Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Der Betriebsrat kann auch vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG schriftlich vornimmt, weil es sich um umfangreiche und komplexe Angaben handelt (vgl.: Bundesarbeitsgericht 30. September 2008 -1 ABR 54/07- Rn. 29; 7. Februar 2012 -1 ABR 46/10- Rn. 14).
  • BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06

    Auskunftsanspruch des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hessen, 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14
    Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte ohne besonderen Anlass verlangen kann (für § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 25; in Bezug auf § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG: Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2014 - 1 ABR 54/12 - Rn. 23).
  • LAG Hessen, 10.12.2018 - 16 TaBV 130/18

    Es bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, den Arbeitgeber für

    Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und sich der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2015 -16 TaBV 175/14- angeschlossen.
  • ArbG Wiesbaden, 22.03.2018 - 5 BV 10/17
    Aus diesem Grund greifen auch die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber einem vom Betriebsrat gebildeten Ausschuss Einblick in die Bruttoentgeldlisten gewähren muss, für die Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 BetrVG nicht (vgl. zum vorstehenden so wörtlich Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - RDV 2016, 162 mit weiteren Nachweisen).

    Insoweit schließt sich die Kammer auch hier den Ausführungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 04.05.2015 - 16 TaBV 175/14 - an und gibt diese im Folgenden wieder: Da die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1, Nr. 1 grundsätzlich besteht und nicht erst bei Vorliegen von Verdachtsmomenten für Verstöße des Arbeitgebers greift, muss der Betriebsrat auch keinen konkreten Anlass vortragen.

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