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   OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08   

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https://dejure.org/2009,3257
OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08 (https://dejure.org/2009,3257)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2009 - 16 U 152/08 (https://dejure.org/2009,3257)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 16 U 152/08 (https://dejure.org/2009,3257)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    "Von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Meinungsfreiheit: "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Evangelischer Pressedienst darf Aussage eines Staatssekretärs verbreiten, der den Verlag "Junge Freiheit" als "von der Jungendorganisation der NPD gelenkt" bezeichnet hat - "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08
    Wegen dieser Veröffentlichung forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (im Parallelverfahren 16 U 170/08) sowie - in diesem Verfahren - zum Abdruck einer Gegendarstellung auf.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08

    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und

    Im Gegensatz zu der vom Landgericht in dem Parallelverfahren 16 U 152/08 vertretenen und in diesem Verfahren seiner Entscheidung ersichtlich zugrundeliegenden Auffassung ist der Senat nämlich zu der Ansicht gelangt, daß es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung des Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, die die Antragsgegnerin in ihrem Artikel wiedergegeben hat, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt.

    Az.: 16 U 152/08.

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