Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 823 BGB
- Judicialis
BGB § 823
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- internet-law.de (Kurzinformation)
"Von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Meinungsfreiheit: "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
"Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Evangelischer Pressedienst darf Aussage eines Staatssekretärs verbreiten, der den Verlag "Junge Freiheit" als "von der Jungendorganisation der NPD gelenkt" bezeichnet hat - "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 31.07.2008 - 3 O 228/08
- OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08
Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08
Wegen dieser Veröffentlichung forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (im Parallelverfahren 16 U 170/08) sowie - in diesem Verfahren - zum Abdruck einer Gegendarstellung auf.
- OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08
Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und …
Im Gegensatz zu der vom Landgericht in dem Parallelverfahren 16 U 152/08 vertretenen und in diesem Verfahren seiner Entscheidung ersichtlich zugrundeliegenden Auffassung ist der Senat nämlich zu der Ansicht gelangt, daß es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung des Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, die die Antragsgegnerin in ihrem Artikel wiedergegeben hat, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt.Az.: 16 U 152/08.