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   OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08   

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https://dejure.org/2009,3223
OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08 (https://dejure.org/2009,3223)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2009 - 16 U 170/08 (https://dejure.org/2009,3223)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 16 U 170/08 (https://dejure.org/2009,3223)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 823 BGB

  • Justiz Hessen

    § 823 BGB
    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung im Zusammenhang mit einer Äußerung über die politische Orientierung einer Zeitung

  • Judicialis

    BGB § 823

  • kanzlei.biz

    Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Aussage "Junge Freiheit von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aussage "Junge Freiheit von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Meinungsfreiheit: "Junge Freiheit" unterliegt mit Anträgen auf einstweilige Verfügung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Aussage "Junge Freiheit von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 835
  • afp 2009, 163
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08

    Unterlassungsanspruch: Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08
    Im Gegensatz zu der vom Landgericht in dem Parallelverfahren 16 U 152/08 vertretenen und in diesem Verfahren seiner Entscheidung ersichtlich zugrundeliegenden Auffassung ist der Senat nämlich zu der Ansicht gelangt, daß es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung des Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, die die Antragsgegnerin in ihrem Artikel wiedergegeben hat, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handelt.

    Az.: 16 U 152/08.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 170/08
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin durch den Abdruck der Äußerung des Staatssekretärs X nach Maßgabe der von der Rechtsprechung (BGH NJW 1995, 861) entwickelten Grundsätze sich diese Äußerung in dem Maße zu eigen gemacht hat, daß ein eigener Unterlassungsanspruch gegen sie gerechtfertigt gewesen wäre.
  • VG Magdeburg, 07.02.2012 - 9 B 2/12

    Äußerungsrecht von Mitgliedern der Landesregierung zum Verhältnis einer

    Der Inhalt der Äußerung hält sich auch (noch) innerhalb der legitimierten Grenzen (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 26.02.2009, 16 U 170/08, juris, Äußerung eines Amtsträgers zur politischen Orientierung einer Zeitung).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2009 - 16 U 152/08
    Wegen dieser Veröffentlichung forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (im Parallelverfahren 16 U 170/08) sowie - in diesem Verfahren - zum Abdruck einer Gegendarstellung auf.
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