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   OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - I-16 U 209/05   

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OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - I-16 U 209/05 (https://dejure.org/2007,10841)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2007 - I-16 U 209/05 (https://dejure.org/2007,10841)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2007 - I-16 U 209/05 (https://dejure.org/2007,10841)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Liefervereinbarung über die Versorgung einer Apotheke mit Heilmitteln und Hilfsmitteln mit Abtretungsklausel bezüglich der Rezeptabrechnungsgelder; § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB; Wirksamkeit der Abtretung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 134; ; BGB § ... 401; ; BGB § 401 Abs. 1; ; BGB § 402; ; BGB § 663; ; BGB § 665; ; BGB § 666; ; BGB § 667; ; BGB § 668; ; BGB § 669; ; BGB § 670; ; BGB § 672; ; BGB § 673; ; BGB § 674; ; BGB § 675 Abs. 1; ; StGB § 203; ; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 203 Abs. 1 Ziff. 1; ; StGB § 205; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 254

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134; BGB § 402; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1
    Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen des Apothekers gegen gesetzliche Krankenkassen aus Rezeptabrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB (vgl. BGHZ 53, 152, 174 = NJW 1970, 609; BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955).

    Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht danach die Eigenschaft als Verbotsgesetz außer Frage; denn sie dient - wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie - dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955).

    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996, 775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung gegen privat Versicherte an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955; vgl. a. OLG Karlsruhe, NJW 1998, 831).

    Jedes Überschreiten der Grenzen dieses Bereichs stelle - so der Bundesgerichtshof - ein Offenbaren des dem Arzt anvertrauten Patientengeheimnisses dar, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Mitteilungsempfänger seinerseits - etwa als Arzt oder privatärztliche Verrechnungsstelle (§ 203 Abs. 1 Nrn. 1, 6 StGB) - der Schweigepflicht unterliege (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955, 2957).

  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 121/93

    Abtretung einer Arzt-Honorarforderung ohne Zustimmung des Patienten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996, 775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506).

    Dabei ist anerkannt, dass es für den Verstoß gegen § 203 StGB weder darauf ankommt, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbart werden, die der Schweigepflicht unterliegen, oder sich dies im Einzelfall z.B. wegen eines Geständnisses des Schuldners erübrigt, noch maßgeblich ist, ob die Pflicht zur Information zwischen Zedent und Zessionar ausdrücklich vereinbart ist oder sich als gesetzliche Folge der Forderungsabtretung aus § 402 BGB ergibt (BGH, NJW 1996, 775 m.w.N.).

    Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775).

    Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775).

  • OLG Hamm, 17.11.2006 - 19 U 81/06

    Abtretung, Factoring, Pflegeleistungen, Privatgeheimnisse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Auch insoweit verstoßen die Leistungserbringer durch die Abtretung in der Regel gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW 2007, 849, 850).

    Nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 17. November 2006 (19 U 81/06, NJW 2007, 849, 850 = MDR 2007, 643) ist selbst die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zu Gunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunternehmen (Abrechnungszentrum) ohne Zustimmung der Patienten oder Leistungsempfänger nichtig.

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 26/98

    Rechenschaftspflicht eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Es handelt sich insoweit um ein dem Geschäftsherrn gegenüber dem Geschäftsführer selbständig zustehendes Recht, das also nicht bloß unselbständige Vorstufe oder in sonstiger Weise Teil eines auf § 667 BGB gestützten Herausgabeanspruches ist (vgl. BGH, NJW 2000, 3199; Palandt/Sprau, a.a.O., § 666 Rdnr. 1).

    Dennoch ist der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach § 666 BGB aber nur ein Hilfsanspruch, welcher der Durchsetzung des Haupt-(Leistungs-)anspruchs nach § 667 BGB dient (vgl. BGH, NJW 2000, 3199).

  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Die Besonderheit der Stufenklage liegt hiernach nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646 m.w.N.).

    Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002, 2952, 2953).

  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 220/92

    Amtspflichten eines Notars bei Veräußerung eines in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Sie umfasst - ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz - vielmehr alle diejenigen Informationen, die der Zessionar benötigt, um die abgetretene Forderung mit Erfolg gegen den Schuldner durchsetzen zu können (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775).

    Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1474; NJW 1996, 775).

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Strafvorschriften sind nach allgemeiner Meinung zwar nicht ausnahmslos, aber im Zweifel Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB (vgl. BGHZ 53, 152, 174 = NJW 1970, 609; BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955).
  • OLG Karlsruhe, 15.10.1997 - 13 U 8/96

    Nichtigkeit der Abtretung einer Forderung nach § 134 BGB; Verletzung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist selbst die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung gegen privat Versicherte an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat (BGHZ 115, 123 = BGH, NJW 1991, 2955; vgl. a. OLG Karlsruhe, NJW 1998, 831).
  • BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01

    Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten nach Kündigung durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2000, 1645, 1646; NJW 2002, 2952, 2953).
  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2007 - 16 U 209/05
    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abtretung der Honorarforderung eines Arztes ohne Zustimmung des Patienten wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassenden Pflicht, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach § 134 BGB nichtig (vgl. BGHZ 115, 123, 124 ff. = NJW 1991, 2955; BGHZ 116, 268, 272 = NJW 1992, 737; BGH, NJW 1996, 775; vgl. a. BGH, NJW 2005, 1506).
  • BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Stufenklage

  • OLG Köln, 01.10.1999 - 19 U 167/98

    Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe an Nacherben

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    In solchen Fällen erfasst die Nichtigkeit nicht nur den Forderungskauf als Grundgeschäft, sondern auch die Abtretung als Erfüllungsgeschäft (BGH 10.07.1991, VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123; BGH 10.02.2010, VIII ZR 53/09, juris; vgl Engelmann, GesR 2009, 449 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf 17.08.2007, I-16 U 209/05, juris - zur Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen eines Apothekers an einen Medikamentengroßhändler).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    In solchen Fällen erfasst die Nichtigkeit nicht nur den Forderungskauf als Grundgeschäft, sondern auch die Abtretung als Erfüllungsgeschäft (BGH 10.07.1991, VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123; BGH 10.02.2010, VIII ZR 53/09, juris; vgl Engelmann, GesR 2009, 449 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf 17.08.2007, I-16 U 209/05, juris - zur Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen eines Apothekers an einen Medikamentengroßhändler).
  • OLG Koblenz, 03.04.2014 - 2 U 553/13

    Wirksamkeit der Abtretung von Honorarforderungen eines Zahnarztes gegen eine

    Da Abtretung und Informationspflicht untrennbar zusammengehören, verstößt umgekehrt der gesamte Vorgang der Abtretung gegen § 203 StGB und unterliegt damit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB , wenn die Pflicht zur Information des Zessionars nicht ohne Verletzung der Schweigepflicht zu erfüllen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1474 ; NJW 1996, 775 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2007 - I-16 U 209/05 -, [...]).
  • OLG Hamm, 17.01.2008 - 27 U 115/07

    Keine Erstreckung des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf durch eine

    Das OLG Düsseldorf ist mit überzeugenden Gründen darüber hinaus auch im Hinblick auf die Abtretung von Ansprüchen, die einem Apotheker gegen ein Abrechnungsunternehmen zustehen, an den (Medikamenten)Lieferanten von einer Unwirksamkeit nach §§ 134 BGB, 203 StGB ausgegangen (16 U 209/07, Urt. v. 17.08.2007; BeckRS 2007, 19463).
  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 627/15

    Hebammenvergütung - Hebammengemeinschaft

    Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -).
  • SG Augsburg, 10.07.2017 - S 6 KR 638/15

    Hebammenvergütung

    Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -).
  • SG Augsburg, 27.06.2017 - S 6 KR 628/15

    Abrechnung von Leistungen der Hebammenhilfe durch eine Hebammengemeinschaft

    Sofern die Versicherten einer Abtretung nicht zugestimmt hätten, verstießen die Hebammen durch die wechselseitigen Abtretungen gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB), unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Abtretung tatsächlich Tatsachen offenbar würden, die der Schweigepflicht unterlägen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2007 - Az. I-16 U 209/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2014 - 2 U 553/13 -).
  • LG Dortmund, 22.09.2009 - 3 O 583/08

    Kenntnis der Abtretung einer Forderung mit Kenntnis des den Forderungsübergang

    Der dazu mitgeteilte Name ist lediglich Identifizierungsmittel, um die Zuordnung des jeweiligen abgerechneten Auftrages zu gewährleisten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 16 U 209/05, Beck r+s 2007 19463; zweifelnd und einschränkend bereits OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008, 27 U 115/07, Beck r+s 2008 07742).
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