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   OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08   

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https://dejure.org/2010,28746
OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08 (https://dejure.org/2010,28746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.06.2010 - 16 U 229/08 (https://dejure.org/2010,28746)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 16 U 229/08 (https://dejure.org/2010,28746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 399 Alt 1 BGB, § 1 Ziff 2 KWG, § 242 BGB, § 132 S 2 UmwG, § 1250 Abs 1 S 1 BGB
    Keine Nichtigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an eine Nichtbank wegen Verstoßes ggen § 32 I 1 KWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Nichtigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an eine Nichtbank wegen Verstoßes ggen § 32 I 1 KWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    Eine - stillschweigende - Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses i.S.d. § 399 Alt. 2 BGB machen die Kläger nicht (mehr) geltend; insbesondere berufen sie sich (wohl vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2106) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 3707)) nicht mehr darauf, dass sich ein vertragliches (oder gar gesetzliches) Abtretungsverbot aus dem Bankgeheimnis ergäbe oder der Wirksamkeit der Abtretung die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entgegenstünden.

    So hat der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass ein Abtretungsausschluss - für den Kunden erkennbar - den berechtigten Interessen der Bank widerspreche, die an einer freien Abtretbarkeit der Kreditforderung zum Zweck der Refinanzierung oder der Risiko- und Eigenkapitalentlastung interessiert sei (BGH, NJW 2007, 2106).

  • BGH, 02.10.1990 - XI ZR 205/89

    Rechte des Sicherungsgebers nach Abtretung einer durch Grundschuld gesicherten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    Zudem führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen die Sicherungsabrede nicht zu einer Unwirksamkeit der Abtretung (BGH, NJW-RR 1991, 305).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

    Haftung des ohne Erlaubnis tätigen Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    57 Unabhängig davon stellt zwar § 32 Abs. 1 S. 1 KWG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Kunden dar (BGH, NJW 2005, 2703).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 31/85

    Nachbesserungsanspruch: Abtretbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    Grundsätzlich kann eine Inhaltsänderung nach § 399 Alt. 1 BGB bei einem Gläubigerwechsel in Betracht kommen, wenn dieser zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGHZ 96, 146).
  • BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07

    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    Eine - stillschweigende - Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses i.S.d. § 399 Alt. 2 BGB machen die Kläger nicht (mehr) geltend; insbesondere berufen sie sich (wohl vor dem Hintergrund der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2106) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2007, 3707)) nicht mehr darauf, dass sich ein vertragliches (oder gar gesetzliches) Abtretungsverbot aus dem Bankgeheimnis ergäbe oder der Wirksamkeit der Abtretung die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes entgegenstünden.
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2008 - 10 O 11030/06

    Bankkredit: Abtretung einer grundpfandrechtlich gesicherten Kreditforderung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08
    Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2008 (WM 2008, 2015) zutreffend darauf hingewiesen, dass es nach Auszahlung der Darlehensvaluta für den Schuldner grundsätzlich nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist, an wen er zu zahlen hat, solange mit jeder Zahlung die Erfüllungswirkung eintritt.
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