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   OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19   

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https://dejure.org/2020,35103
OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19 (https://dejure.org/2020,35103)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2020 - 16 U 250/19 (https://dejure.org/2020,35103)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 16 U 250/19 (https://dejure.org/2020,35103)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Der Schaden der Klägerin ist nach Auffassung des Senates bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen, da dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihm erworbenen Personenkraftwagen zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des von der Klägerin erworbenen Personenkraftwagens auswirkte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, MDR 2019, 222 f.).

    In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die gegebenenfalls zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge geführt haben, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles nicht relevant, da die Klägerin als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung einer Wertdifferenz (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    Ausschlaggebend ist für den Anspruch auf Rückabwicklung allein, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software erforderte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    Wie bereits dargelegt, ist schon das Inverkehrbringen der mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in der Vorstellung, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge dann ahnungslosen Kunden veräußert werden würden, sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt auch in der Vermeidung gerade solcher Schäden, wie ihn die Klägerin erlitten hat (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung der Grenzwerte der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnliche Vorstellungen der Klägerin als Käuferin ankommt (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr die allgemeine Vorstellung der Klägerin als Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagens, dass die dafür notwendige Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne Manipulationen erwirkt wurde und dass es dementsprechend keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung gibt (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Auch nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des von ihr aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 26.950,- EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.587,47 EUR Zug um Zug gegen Übereignung des von ihr erworbenen Personenkraftwagens, denn die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris).

    Der Schaden der Klägerin ist nach Auffassung des Senates bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs zu sehen, da dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen der Klägerin von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihm erworbenen Personenkraftwagen zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des von der Klägerin erworbenen Personenkraftwagens auswirkte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, MDR 2019, 222 f.).

    Wie es die Beklagte selbst annimmt, kann nämlich, wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden bereits dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579 ff.; Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257 ff., 260, m.w.N.).

    Wie bereits dargelegt, ist schon das Inverkehrbringen der mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in der Vorstellung, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge dann ahnungslosen Kunden veräußert werden würden, sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18, a.a.O.).

    Bei der Schadensberechnung hat - wie das Landgericht grundsätzlich zutreffend angenommen hat - eine Anrechnung der Nutzungsvorteile zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris).

    Sämtliche weiteren streitentscheidenden Rechtsfragen, insbesondere die Haftung der Beklagten dem Grunde nach, die Schadensberechnung und die Anrechenbarkeit der Gebrauchsvorteile im Wege der Vorteilsausgleichung sind durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19, zitiert nach juris) höchstrichterlich geklärt.

  • KG, 18.12.2006 - 2 U 13/06

    Notwendige Bestimmtheit des Urteils: Saldierung der wechselseitigen

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Da der Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Kaufpreis und die Nutzungsentschädigung aber nicht einen einheitlichen Saldobetrag aufweist, sondern die Beklagte für die Zukunft zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer weiteren, derzeit noch ungewissen Nutzungsentschädigung verpflichtet, weist das erstinstanzliche Urteil mangels hinreichender Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.12.2006 - 2 U 13/06, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 - 1 U 152/07, NJW-RR 2008, 1199 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2009 - 6 U 574/08 -, NJW 2009, 3519 ff.).

    Das angefochtene Urteil ist daher insoweit nicht der Rechtskraft fähig und auch ohne entsprechende Anfechtung von Amts wegen zu korrigieren (vgl. KG Berlin, Urteil vom 18.12.2006 - 2 U 13/06, a.a.O.).

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 ff., Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 ff., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 ff., Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550 ff.- Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 ff.).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68 ff., Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, a.a.O., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, a.a.O., Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, a.a.O.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 ff., Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 ff., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 ff., Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550 ff.- Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 ff.).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68 ff., Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, a.a.O., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, a.a.O., Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, a.a.O.).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668 ff., Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12, NJW-RR 2013, 1448 ff., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 ff., Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, NJW-RR 2013, 550 ff.- Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 ff.).

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 68 ff., Urteil vom 09.07.2004 - II ZR 217/03, a.a.O., Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, a.a.O., Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 336/12, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2002 - 9 U 165/01

    Wandlung eines Neuwagenkaufs: Gewährleistung für die Zusicherung der

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Die vereinzelt vertretene Gegenmeinung, nach der aus praktischen Erwägungen eine über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinausweisende Tenorierung zugelassen werden soll (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 - 9 U 165/01 -, zitiert nach juris, Urteil vom 07.03.2003 - 14 U 154/01 -, NJW 2003, 1950 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rdnr. 1187), ist dabei schon mit Blick auf die hieraus resultierenden vollstreckungsrechtlichen Unsicherheiten abzulehnen.
  • OLG Karlsruhe, 07.03.2003 - 14 U 154/01

    Neuwagenkauf: Nutzungsvergütung nach Wandlung

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Die vereinzelt vertretene Gegenmeinung, nach der aus praktischen Erwägungen eine über den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hinausweisende Tenorierung zugelassen werden soll (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 - 9 U 165/01 -, zitiert nach juris, Urteil vom 07.03.2003 - 14 U 154/01 -, NJW 2003, 1950 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rdnr. 1187), ist dabei schon mit Blick auf die hieraus resultierenden vollstreckungsrechtlichen Unsicherheiten abzulehnen.
  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06, NJW 2008, 1084 ff.) liegt die Entziehung einer Sache im Sinne dieser Vorschrift auch vor, wenn der Geschädigte durch eine unerlaubte Handlung zur Überlassung eines Geldbetrages bestimmt wird, wie es bei der Zahlung des Kaufpreises durch den Klägerin der Fall ist.
  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei

    Auszug aus OLG Köln, 10.06.2020 - 16 U 250/19
    Die vom Landgericht angenommene und vorliegend auch vom Senat in Anbetracht des Fahrzeugstyps für zutreffend erachtete Gesamtlaufleistung hält sich innerhalb des üblichen Schätzungsrahmens, der inzwischen bei Personenkraftwagen mit 150.000 Kilometer bis zu 350.000 Kilometern anzugeben ist (vgl. beispielhaft OLG Köln, Urteil vom 20.02.2013 - 13 U 162/09, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013 - 8 U 58/12, a.a.O.; sowie die Übersicht bei Kaiser in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2012, § 346, Rdnr. 261).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2008 - 1 U 152/07

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen sporadischem Defekt am elektrischen Verdeck eines

  • OLG Koblenz, 16.04.2009 - 6 U 574/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen mit Tageszulassung:

  • OLG Köln, 20.02.2013 - 13 U 162/09

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein fabrikneues Fahrzeug wegen häufiger Entladung

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 170/04

    Zur Verjährung von deliktsrechtlichen Schadenersatzansprüchen beim Erweb von

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

  • OLG Oldenburg, 02.10.2019 - 5 U 47/19

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 905/19

    Dieselabgasskandal: Hinreichende Bestimmtheit einer Tenorierung nach der

    Wenn das Landgericht den Tenor insgesamt und auch zur Hauptforderung unbestimmt gefasst habe, werde davon der gesamte Zinsanspruch betroffen, denn es sei nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr bestehe, da die Klagepartei insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen habe (KG Berlin aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 - 16 U 250/19 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Hamm, 25.01.2022 - 13 U 130/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Beginn

    Eine abstrakte Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher Formel" kommt aus den Gründen des Urteils des OLG Karlsruhe vom 31. März 2021 (13 U 546/20, juris Rn. 15 ff.) nicht in Betracht (siehe auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 - 16 U 250/19, juris Rn. 32 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 546/20

    Dieselskandal: Zulässigkeit einer Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher

    Wenn das Landgericht den Tenor insgesamt und auch zur Hauptforderung unbestimmt gefasst habe, werde davon der gesamte Zinsanspruch betroffen, denn es sei nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr bestehe, da die Klagepartei insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen habe (KG Berlin aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 - 16 U 250/19, Juris Rn. 32).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 13 U 905/19

    Tenorierung nach der so genannten "Karlsruher Formel" mangels nicht

    Wenn das Landgericht den Tenor insgesamt und auch zur Hauptforderung unbestimmt gefasst habe, werde davon der gesamte Zinsanspruch betroffen, denn es sei nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr bestehe, da die Klagepartei insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen habe (KG Berlin aaO; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 10. Juni 2020 - 16 U 250/19 -, Rn. 32, juris).
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