Rechtsprechung
KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach§ 2325 BGB bei Vollzug der Schenkung einer Lebensversicherungsleistung mit dem Todesfall; Heilung der Unwirksamkeit einer Schenkung einer Lebensversicherungsleistung mit dem Eintritt des Todesfalls
Kurzfassungen/Presse
- paluka.de (Kurzinformation)
Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.07.2007 - 8 O 90/07
- LG Berlin, 27.07.2007 - 8 O 90/07
- KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
- BGH, 28.04.2010 - IV ZR 230/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01
Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Entscheidung des BGH (NJW 04, 214) habe die Rechtslage insoweit nicht geändert.Unter Berufung auf die "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214), der sich einzelne Landgerichte angeschlossen hätten (Göttingen, ZErb 2007, 307 ff.;… Paderborn, Urt. v. 14.1.08, 4.O.595/06; K 4), meinen die Kläger hinsichtlich des zu 3) geltend gemachten Anspruchs, dass der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an die Beklagte die gesamte Versicherungssumme sei, um die sich zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs der Nachlass erhöhe.
Das wird bestätigt durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214 ff.), wonach bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen gilt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (…Leitsatz 2, Rz. 11, 12; so auch schon RGZ 128, 187 ff. (189)).
Aus der zur Insolvenzanfechtung ergangenen Entscheidung des BGH (NJW 04, 214 ff.) folgt nichts anderes: Wie sich aus den obigen Zitaten aus der genannten Entscheidung ergibt, hat der Bundesgerichtshof an seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung festgehalten, wonach die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt.
- RG, 25.03.1930 - VII 440/29
Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB. …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Das wird bestätigt durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214 ff.), wonach bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen gilt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (…Leitsatz 2, Rz. 11, 12; so auch schon RGZ 128, 187 ff. (189)). - BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75
Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
- LG Göttingen, 23.03.2007 - 4 S 6/06
Anspruch eines Erben auf Pflichtteilsergänzung aus erhaltenen …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Unter Berufung auf die "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214), der sich einzelne Landgerichte angeschlossen hätten (Göttingen, ZErb 2007, 307 ff.;… Paderborn, Urt. v. 14.1.08, 4.O.595/06; K 4), meinen die Kläger hinsichtlich des zu 3) geltend gemachten Anspruchs, dass der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an die Beklagte die gesamte Versicherungssumme sei, um die sich zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs der Nachlass erhöhe. - BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85
Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen
- BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67
Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird). - BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84
Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird). - BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74
Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird). - BGH, 10.05.1989 - IVa ZR 66/88
Zustimmung zur Auszahlung eines Sparguthabens aufgrund einer Schenkung - …
Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).