Rechtsprechung
   KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,31145
KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07 (https://dejure.org/2008,31145)
KG, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 35/07 (https://dejure.org/2008,31145)
KG, Entscheidung vom 13. März 2008 - 16 U 35/07 (https://dejure.org/2008,31145)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,31145) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nach§ 2325 BGB bei Vollzug der Schenkung einer Lebensversicherungsleistung mit dem Todesfall; Heilung der Unwirksamkeit einer Schenkung einer Lebensversicherungsleistung mit dem Eintritt des Todesfalls

Kurzfassungen/Presse

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsankündigung zu Pflichtteilsergänzung und Lebensversicherung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Entscheidung des BGH (NJW 04, 214) habe die Rechtslage insoweit nicht geändert.

    Unter Berufung auf die "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214), der sich einzelne Landgerichte angeschlossen hätten (Göttingen, ZErb 2007, 307 ff.; Paderborn, Urt. v. 14.1.08, 4.O.595/06; K 4), meinen die Kläger hinsichtlich des zu 3) geltend gemachten Anspruchs, dass der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an die Beklagte die gesamte Versicherungssumme sei, um die sich zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs der Nachlass erhöhe.

    Das wird bestätigt durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214 ff.), wonach bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen gilt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (Leitsatz 2, Rz. 11, 12; so auch schon RGZ 128, 187 ff. (189)).

    Aus der zur Insolvenzanfechtung ergangenen Entscheidung des BGH (NJW 04, 214 ff.) folgt nichts anderes: Wie sich aus den obigen Zitaten aus der genannten Entscheidung ergibt, hat der Bundesgerichtshof an seiner grundsätzlichen Rechtsauffassung festgehalten, wonach die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt.

  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB.

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Das wird bestätigt durch die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214 ff.), wonach bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen gilt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist (Leitsatz 2, Rz. 11, 12; so auch schon RGZ 128, 187 ff. (189)).
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 123/75

    Rechtswirksames Zustandekommen einer Schenkung - Schuldrechtlicher Anspruch der

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
  • LG Göttingen, 23.03.2007 - 4 S 6/06

    Anspruch eines Erben auf Pflichtteilsergänzung aus erhaltenen

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Unter Berufung auf die "Jahrhundertentscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 04, 214), der sich einzelne Landgerichte angeschlossen hätten (Göttingen, ZErb 2007, 307 ff.; Paderborn, Urt. v. 14.1.08, 4.O.595/06; K 4), meinen die Kläger hinsichtlich des zu 3) geltend gemachten Anspruchs, dass der Gegenstand der Schenkung des Erblassers an die Beklagte die gesamte Versicherungssumme sei, um die sich zur Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs der Nachlass erhöhe.
  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Auszahlung der Versicherungssumme an die Beklagte stellt keine Zuwendung von Todes wegen nach § 2301 BGB dar, sondern es handelt sich um den typischen Fall des § 331 Abs. 1 BGB (s. auch BGHZ 99, 97).
  • BGH, 06.03.1970 - V ZR 57/67

    Auslegung eines "Familienvertrages" - Gemeinsamer Zweck beim Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
  • BGH, 25.04.1975 - IV ZR 63/74

    Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
  • BGH, 10.05.1989 - IVa ZR 66/88

    Zustimmung zur Auszahlung eines Sparguthabens aufgrund einer Schenkung -

    Auszug aus KG, 13.03.2008 - 16 U 35/07
    Die Unwirksamkeit der Schenkung wird erst mit dem Eintritt des Todesfalls geheilt, weil sie dann i. S. d. § 518 Abs. 2 BGB als vollzogen gilt, denn der Schenker hat alles getan, was er tun musste, damit die Beschenkte nach seinem Tod die Versicherungssumme erhält (sog. bedingter Vollzug, Palandt, § 518 Rz.9 unter Hinweis auf BGH NJW 70, 941; NJW-RR 89, 1282; ferner: BGH WM 76, 1130; BGH NJW 75, 1360; NJW 86, 2107: beim Lebensversicherungsvertrag tritt der Vollzug ein, wenn Unwiderruflichkeit herbeigeführt worden ist bzw. bis zum Tod tatsächlich nicht widerrufen wird).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht