Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 29.03.2012

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - I-16 U 47/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37238
OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - I-16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,37238)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,37238)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 2012 - I-16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,37238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,37238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs; Begriff des Stammkunden; Anwendung einer Einstandsvereinbarung auf Übertragung eines Kundenstamms gegen Zahlung eines vereinbarten Betrages

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an eine Einstandsvereinbarung mit einem Handelsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1; HGB § 89b Abs. 4
    Berücksichtigung von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs; Begriff des Stammkunden; Anwendung einer Einstandsvereinbarung auf Übertragung eines Kundenstamms gegen Zahlung eines vereinbarten Betrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses begründet sich aus Geschäftsbeziehung zu Stammkunden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Handelsvertreterausgleich bei noch nicht vollständig geleisteter Einstandszahlung

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    § 89b HGB: Einstandszahlung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 35 O 66/09
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - I-16 U 47/11
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 21.04.2010 - VIII ZR 108/09

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters im Shopgeschäft: Begriff des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Stammkunden sind grundsätzlich alle Mehrfachkunden, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09; Urteil vom 17.12.2008, VIII ZR 159/07; Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 194/06; Urteil vom 12.02.2003, VIII ZR 130/01).

    Das Wiederholungsintervall für Folgegeschäfte ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchsgeschäften kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter (BGH Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 108/09; Urteil vom 10.07.2002, VIII ZR 158/01).

    Mehr als nur gelegentliche Folgegeschäfte sind indessen nicht erforderlich, da letztendlich für die Stammkundeneigenschaft allein die Nachhaltigkeit des Käuferverhaltens entscheidend ist (BGH Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09).

    Denn wie bereits dargestellt, ist für die Stammkundeneigenschaft letztendlich die Nachhaltigkeit des Kaufverhaltens entscheidend (vgl. BGH 21.04.2010, VIII ZR 108/09).

    Werden die Verkaufsbemühungen des Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch Umstände aus der Sphäre des Prinzipals gefördert, bedeutet dies zugleich, dass die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters nicht mehr alleinige Ursache für die Geschäftsabschlüsse ist (vgl. BGH Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 168/09; Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Provisionen für verwaltende Tätigkeiten, also solche, die für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesentlich sind und für die Werbung des Kundenstammes keine entscheidende Rolle spielen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96 unter Berufung auf BGH Urteil vom 28.04.1988, I ZR 66/87), sind hingegen unbeachtlich (Müko - von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 89b Rn. 132b).

    Während der früher für Rechtsstreitigkeiten über Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei seinen das Tankstellengeschäft betreffenden Entscheidungen (vgl. unter anderem Urteil vom 28.04.1988, I ZR 66/87; Urteil vom 15.11.1984, I ZR 79/82) davon ausging, dass Lagerhaltung, Auslieferung und Inkasso grundsätzlich zu den verwaltenden Tätigkeiten gehören, hat der danach zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Ansicht relativiert (so ausdrücklich BGH Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96) und ausgeführt, dass jedenfalls auch Lagerhaltung und Auslieferung im Einzelfall werbende Elemente enthalten können.

    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und fehlt es an einer vertraglich festgeschriebenen Aufteilung der Provisionen in Bezug auf diese unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete, ist es Sache des regelmäßig über entsprechende Erfahrungswerte verfügenden Prinzipals, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zur Abgrenzung und Gewichtung der unterschiedlichen Tätigkeiten vorzutragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 66/87

    Darlegungs- und Beweislast des ausgeschiedenen Handelsvertreters; Berechnung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Provisionen für verwaltende Tätigkeiten, also solche, die für den Begriff des Handelsvertreters nicht wesentlich sind und für die Werbung des Kundenstammes keine entscheidende Rolle spielen (vgl. hierzu BGH Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96 unter Berufung auf BGH Urteil vom 28.04.1988, I ZR 66/87), sind hingegen unbeachtlich (Müko - von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 89b Rn. 132b).

    Während der früher für Rechtsstreitigkeiten über Vertragsverhältnisse der Handelsvertreter zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei seinen das Tankstellengeschäft betreffenden Entscheidungen (vgl. unter anderem Urteil vom 28.04.1988, I ZR 66/87; Urteil vom 15.11.1984, I ZR 79/82) davon ausging, dass Lagerhaltung, Auslieferung und Inkasso grundsätzlich zu den verwaltenden Tätigkeiten gehören, hat der danach zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Ansicht relativiert (so ausdrücklich BGH Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96) und ausgeführt, dass jedenfalls auch Lagerhaltung und Auslieferung im Einzelfall werbende Elemente enthalten können.

    Denn die Prozessdauer und daraus resultierende finanzielle Nachteile werden durch den Anspruch des Klägers auf Verzugs-/Rechtshängigkeitszinsen kompensiert (vgl. BGH Urteil vom 28.04.1988, I ZR 66/87 m. w. N.; Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn - Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 139).

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs über Ausgleichsanspruch eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und fehlt es an einer vertraglich festgeschriebenen Aufteilung der Provisionen in Bezug auf diese unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete, ist es Sache des regelmäßig über entsprechende Erfahrungswerte verfügenden Prinzipals, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zur Abgrenzung und Gewichtung der unterschiedlichen Tätigkeiten vorzutragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

    Weist jedoch der Handelsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer Bezeichnung tatsächlich ein Entgelt für seine Abschlusstätigkeit darstellen (BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

  • OLG Hamm, 18.09.2008 - 18 U 104/05

    Voraussetzungen und Umfang des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Nimmt der Handelsvertreter sowohl verwaltende als auch vermittelnde Tätigkeiten wahr und fehlt es an einer vertraglich festgeschriebenen Aufteilung der Provisionen in Bezug auf diese unterschiedlichen Tätigkeitsgebiete, ist es Sache des regelmäßig über entsprechende Erfahrungswerte verfügenden Prinzipals, im Rahmen der sekundären Darlegungslast näher zur Abgrenzung und Gewichtung der unterschiedlichen Tätigkeiten vorzutragen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; Urteil vom 06.08.1997, VIII ZR 150/96; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

    Weist jedoch der Handelsvertretervertrag eine klare Zuordnung der vereinbarten Provisionen zu den Aufgaben und Tätigkeiten aus, die durch die jeweilige Provision abgegolten werden sollen, so trifft den Handelsvertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Vertrag versprochene Provisionen trotz anderer Bezeichnung tatsächlich ein Entgelt für seine Abschlusstätigkeit darstellen (BGH Urteil vom 22.12.2003, VIII ZR 117/03; OLG Hamm Urteil vom 18.09.2008, 18 U 104/05).

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2000 - 16 U 186/99

    Zulässigkeit einer Abstandszahlung des Handelsvertreters für den Fall der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Vielmehr ist die Vereinbarung einer Einstandszahlung des Handelsvertreters an den Unternehmer grundsätzlich zulässig, sofern die durch § 138 BGB gezogenen Grenzen nicht überschritten werden, dem Handelsvertreter insbesondere die Möglichkeit verschafft wird, die Einstandszahlung während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses zu armortisieren (Senat Urteil vom 24.01.2003, I - 16 U 66/02; Urteil vom 07.07.2000, I - 16 U 186/99; Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn - Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 14).

    Letzteres kann unter anderem durch eine besonders lange Vertragsdauer, eine besonders hohe Provision oder die Bestimmung, dass der Altkundenstamm ausgleichsrechtlich als vom Handelsvertreter selbst geworben anerkannt wird, geschehen (Senat Urteil vom 07.07.2000, I - 16 U 186/99; OLG Stuttgart Urteil vom 27.08.1998, 11 U 153/97; OLG München Urteil vom 04.12.1996, 7 U 3915/96).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2010 - 16 U 191/09

    Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs und Provisionen nach einer fristgemäßen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO kann daher generell davon ausgegangen werden, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (Senatsurteil vom 25.06.2010, I-16 U 191/09).

    Jedoch wird im Regelfall ein Zeitraum von 2 bis 5 Jahren angemessen sein, wobei sich typischerweise schnell verflüchtigende Kundenbeziehungen für eine eher kürzere Prognosedauer, eine gute und gesicherte Position des Unternehmers am Markt mit beständigen Kundenbeziehungen für eine eher längere Prognosedauer streiten (Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn - Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 29 m. w. N.; Küstner / Thume - Thume, a.a.O., Kap. IX, Rn. 54; Senat Urteil vom 25.06.2010, I - 16 U 191/09).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Das Wiederholungsintervall für Folgegeschäfte ist bei häufig wiederkehrenden Verbrauchsgeschäften kleiner zu bemessen als bei Geschäften über langlebige Wirtschaftsgüter (BGH Urteil vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09, Urteil vom 12.09.2007, VIII ZR 108/09; Urteil vom 10.07.2002, VIII ZR 158/01).
  • OLG Düsseldorf, 24.01.2003 - 16 U 66/02

    Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Widerklage; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Vielmehr ist die Vereinbarung einer Einstandszahlung des Handelsvertreters an den Unternehmer grundsätzlich zulässig, sofern die durch § 138 BGB gezogenen Grenzen nicht überschritten werden, dem Handelsvertreter insbesondere die Möglichkeit verschafft wird, die Einstandszahlung während des bestehenden Handelsvertreterverhältnisses zu armortisieren (Senat Urteil vom 24.01.2003, I - 16 U 66/02; Urteil vom 07.07.2000, I - 16 U 186/99; Ebenroth / Boujong / Joost / Strohn - Löwisch, a.a.O., § 89b Rn. 14).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 35/96

    Einwilligung der Gefahrsperson bei einer Gruppenversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.2012 - 16 U 47/11
    Dazu gehört, dass der Leistende nicht nur die tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, dass er nichts schuldet, kennt, sondern zudem weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH Urteil vom 07.05.1997, IV ZR 35/96, Palandt - Sprau, a.a.O., § 814 Rn. 3).
  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

  • OLG München, 04.12.1996 - 7 U 3915/96

    Wirksamkeit der Verpflichtung zur Leistung einer Einstandszahlung bei

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - 16 W 8/05

    Berechnung der Umsatzaufbauprämie als Bestandteil eines Handelvertretervertrags;

  • BGH, 19.01.2011 - VIII ZR 168/09

    Berechnung eines Ausgleichsanspruchs für ein Vertragsjahr im Tanksektor und

  • OLG Stuttgart, 27.08.1998 - 11 U 153/97

    AA des HV, wichtiger Grund, Verletzung der Anzeigepflicht bei der Übernahme einer

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 159/07

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

  • EuGH, 26.03.2009 - C-348/07

    Semen - Richtlinie 86/653/EWG - Art. 17 - Selbständige Handelsvertreter -

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZR 30/10

    Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung

  • LG Düsseldorf, 28.08.2015 - 33 O 119/12

    Erteilung der Auskunft über Ausgleichsansprüche und Vergütungsansprüche eines

    Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist bereits seit dem Inkrafttreten der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, insbesondere dessen Art. 17 Abs. 2 lit. a zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 26. März 2009 - C-348/07 - juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2012 - 16 U 47/11 -, juris; Evers, Ausgleichsanspruch: Ist das Ende der "Grundsätze" gekommen?, VW 2009, 1371 ff.; Thume, in: Küstner/ Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Kap. IX, Rdnr. 23).

    Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf - I-16 U 47/11 - Urteil vom 15. November 2012 und OLG Düsseldorf - I-16 U 199/10 - Urteil vom 29. März 2012) davon ausgeht, das auf alte Verträge der § 89b HGB noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden ist und eine Vermutung dafür spreche, dass der Unternehmervorteil den ersparten Provisionszahlungen entspreche, so dass ein Auskunftsanspruch nur bestehe, wenn der Unternehmervorteil höher liege, steht diese Argumentation dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2013 - 16 U 8/13

    Karenzentschädigung und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gegenüber einem

    Den zu prognostizierenden Mindestvorteil des Unternehmers gem. § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB bilden deswegen die Einnahmen des Unternehmers in Höhe der Provisionen, welche dem ausgeschiedenen Handelsvertreter bei Fortsetzung des Handelsvertretervertrages zugestanden hätten (Senat, Urteil vom 15.11.2012 - I-16 U 47/11, juris Rn. 30; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 89b Rn. 85).

    Im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO kann daher generell davon ausgegangen werden, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (Urteile des Senats vom 25.06.2010, I-16 U 191/09, und vom 15.11.2012 - I-16 U 47/11, juris Rn. 30).

    Zur Ermittlung der Provisionsverluste bedarf es einer Prognoseentscheidung, wobei wegen der grundsätzlichen Vermutung der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit gleichen Umsätzen und Gewinnen wie in der Vergangenheit im allgemeinen die Gewinn- und Umsatzzahlen des letzten Vertragsjahres als so genanntes Basisjahr heranzuziehen sind (Senat, Urteil vom 15.11.2012 - I-16 U 47/11, juris Rn. 32; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 89b Rn. 85).

  • LG Düsseldorf, 24.04.2015 - 33 O 141/13

    Affiliate und Anspruch auf Handelsvertreterausgleich

    Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs dieser Vertreter ist bereits seit dem Inkrafttreten der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, insbesondere dessen Art. 17 Abs. 2 lit. a zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 26. März 2009 - C-348/07 - juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2012 - 16 U 47/11 -, juris; Evers, Ausgleichsanspruch: Ist das Ende der "Grundsätze" gekommen?, VW 2009, 1371 ff.; Thume, in: Küstner/ Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Kap. IX, Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 12.06.2013 - 32 Sbd 7/11

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen

    Dies gilt umsomehr, als in den Provisionsabrechnungen nicht zwischen Raten der Abschlussprovision als anteilige" Folgeprovisionen und Tätigkeitsvergütungen als Verwaltu ngs- bzw, Bestandspflegeprovisionen unterschieden ist, wodurch die Zuordnung des Versicherungsverhältnisses, für das Bestandsprovision gezahlt wird, zu Alt- oder Neubestand noch zusätzlich erschwert wird (vgl. BGH NJW-RR 2012, 674, Ku TE Handbuch des gesam- . ten Außendienstrechtes, Bd. 2 Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Kap. VII Rdnr: 167 ff., 190 ff., 270 ff., Kap. XX Rdnr. 67 ff., Rdnr. 110: Beweislast des Unternehmers bzgl. Zufluss für Vermittlung oder Verwaltung des Bestandes, BGH VersR 2005, 1283, Ci DENE BB 2013, 788).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.03.2012 - 16 U 47/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,46506
OLG Celle, 29.03.2012 - 16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,46506)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.03.2012 - 16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,46506)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. März 2012 - 16 U 47/11 (https://dejure.org/2012,46506)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,46506) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18
    Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei jedenfalls zu kürzen um den Verantwortungsanteil der Streithelferin; die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs seien auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar (unter Hinweis auf: BGH 18.12.2007, VI ZR 235/06; OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11; BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).

    Es kann dem OLG Celle nicht darin gefolgt werden, dass die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar wären (OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 51; nachgehend offengelassen: BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).

    Erst wenn ein Schädiger, obwohl er einen Haftpflichttatbestand erfüllt hat, auf Grund einer gesetzlichen Ausschlussregelung nicht in Anspruch genommen werden kann, liegt eine gestörte Gesamtschuld vor (vgl. zum Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII: BGH v. 18.12.2007, VI ZR 235/06, Rn. 26 mwN, juris; OLG Hamm v. 02.09.2016, 9 U 75/15, Rn. 31, juris; zum Haftungsprivileg des § 607 HGB in der bis zum 24.04.2013 gültigen Fassung: OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 49).

    Die Revision wird zugelassen im Hinblick auf die vom OLG Celle in seiner Entscheidung v. 29.03.2012, 16 U 47/11, abweichend beurteilte Frage, ob die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar sind.

  • BGH, 14.02.2013 - III ZR 126/12

    Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der Anwendbarkeit der Regeln über den

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 - 16 U 47/11 - wird zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht