Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 01.04.2004

Rechtsprechung
   OLG Köln, 22.03.2004 - 16 U 55/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5990
OLG Köln, 22.03.2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,5990)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.03.2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,5990)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. März 2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,5990)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung; Berufung auf nicht hinreichende Informationen; Freistellung von Ansprüchen; Erfüllung Zug um Zug; Gefährdung des Versicherungsschutzes durch den Anwalt

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 281

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 § 281
    Gefährdung der Kostenübernahme durch den Rechtsschutzversicherer durch unzureichende Informationen seitens des Anwalts des Versicherten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Anwaltshaftung bei unzureichender Information des Rechtsschutzversicherers

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 24 (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltshaftung bei unzureichender Information des Rechtsschutzversicherers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1573
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Bonn, 04.07.2000 - 8 T 47/00

    Gerichtliche Anfechtung der Beschlüsse einer Wohnungseigentümerversammlung;

    Auszug aus OLG Köln, 22.03.2004 - 16 U 55/03
    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Anlage 1 - 26 in C sowie gegenüber der Gerichtskasse Bonn freizustellen, die aus dem WEG-Verfahren 28 II 22/98 WEG AG Bonn = 8 T 47/00 LG Bonn = 16 Wx 105/00 OLG Köln herrühren, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungs-Vertrag Nr. ###1 gegen die I-Rechtsschutzversicherungs-AG im Zusammenhang mit dem vorgenannten WEG-Verfahren.
  • OLG Schleswig, 17.01.2008 - 11 U 27/07

    Anwaltshaftung: Ersatzpflicht bei fehlerhafter Deckungsanfrage bei

    Die Kläger vertreten unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 22.03.2004 (NJW-RR 2004, 1573) zwar die Auffassung, dass der Beklagte unabhängig davon zum Schadensersatz verpflichtet sei, ob die A eine Deckungszusage hätte erteilen müssen.
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 28 U 158/07

    Anwaltliche Pflichtverletzung wegen unzureichender Aufklärung über die geringen

    Es obliegt dem Anwalt, den Rechtsschutzversicherer über die Sachlage und alle Umstände, die im Zusammenhang mit dem begehrten Rechtsschutz von Bedeutung sind, vollständig und umfassend zu informieren (OLG Köln NJW-RR 2004, 1573).
  • LG Ulm, 12.12.2007 - 1 S 132/07

    Konkludente Vereinbarung einer Kostenaufhebung durch fehlende Problematisierung

    Stand dies im Konflikt mit einer sachdienlichen Erledigung des Mandats in der Hauptsache, musste er den Beklagten über die Nichteintrittspflicht des Rechtsschutzversicherung trotz der zunächst erteilten Deckungszusage aufklären (vgl. LG Bielefeld zfs 2003, 253; Palandt § 82 Rdnr. 73 unter Hinweis auf Nürnberg NJW-RR 89, 1370; Köln NJW-RR 04, 1573 und Düsseldorf NJW 2000, 1650 [OLG Düsseldorf 23.11.1999 - 24 U 213/98] ).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17968
OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,17968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.04.2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,17968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. April 2004 - 16 U 55/03 (https://dejure.org/2004,17968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB
    Börsentermingeschäft: Reichweite der Aufklärungspflicht bei Börsentermingeschäften und Haftung des Geschäftsführers einer Optionsvermittlungsfirma wegen sittenwidriger Kundenschädigung bei unzureichender Aufklärung

  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Termingeschäft-Vermittlungsfirma in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ; Subjektive Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Indizierung des Vorsatzes nach § ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 150/01

    Umfang der Aufklärungspflicht eines Terminoptionsvermittlers; Verjährung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Auch hier tritt die Darstellung der Risiken neben den werblichen Äußerungen der Beklagten zu 1..) insgesamt in den Hintergrund, es fehlt für den flüchtigen Leser die auffällige Form der Risikoaufklärung (vgl. BGH NJW 2002, 2777).

    Dabei kann dahinstehen, ob dies im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung nach § 826 BG anders zu beurteilen wäre, wenn sich der diesbezügliche (allgemeine) Vorwurf lediglich darauf stützt, dass etwa der Geschäftsführer einer Termingeschäfte betreibenden GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen, indem er duldet, dass irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, also für Inhalt und Gestaltung der Broschüre verantwortlich war, sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. etwa Senat, Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98; BGH NJW 2002, 2777; WM 1988, 291; WM 1994, 1746).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2777; WM 1994, 1746; WM 1988, 291) und des Senats (zuletzt Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen.

    Bedarf es mithin der konkreten Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (Senat, a.a.O., BGH WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002, 2777).

    Bereits im Teilurteil vom 16. Oktober 2001 hatte der Senat im Einzelnen ausgeführt (Seiten 10 ff), dass auch im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt; dies gilt auch im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH WM 2003, 975; NJW 2002, 2777; WM 2001, 2313; WM 1994, 1746).

    Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH NJW-RR 2004, 203; NJW 2002, 2777; WM 2002, 557; WM 1990, 971).

    Erst die Kenntnis dieser die Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht dem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (BGH NJW-RR 2004, 203; NJW 2002, 2777); ggf. bedarf es hierzu anwaltlicher Beratung.

  • BGH, 21.10.2003 - XI ZR 453/02

    Aufklärung über die Risiken von Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Nach Erlass des Teilversäumnis- und Teilurteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2003 im Verfahren XI ZR 453/02 (= NJW-RR 2004, 203) hat der Kläger das Verfahren wieder aufgerufen.

    Damit kann sich der Beklagte zu 2.) auch nicht auf die sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie" stützen (vgl. Seite 14 des Teilurteils), unabhängig von der Frage, ob diese außerhalb der Amtshaftung überhaupt Anwendung finden könnte (offen gelassen auch in BGH NJW-RR 2004, 203).

    Ohnehin kann aber nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2004, 203) die Erteilung neu gefasster, aber weiterhin unzureichender Aufklärung den Vorsatz im Sinne des § 826 BGB nicht.

    Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH NJW-RR 2004, 203; NJW 2002, 2777; WM 2002, 557; WM 1990, 971).

    Erst die Kenntnis dieser die Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammenhänge ermöglicht dem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (BGH NJW-RR 2004, 203; NJW 2002, 2777); ggf. bedarf es hierzu anwaltlicher Beratung.

    Diese Problematik stellt sich im Rahmen der hier noch verfahrensgegenständlichen Haftung nach § 826 BGB in gleicher Weise und ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2003 (NJW-RR 2004, 203) nur auf die - auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbaren - Besonderheitendes dortigen Sachverhalts hin abgehandelt.

  • BGH, 17.05.1994 - XI ZR 144/93

    Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung - Aufklärungspflichten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Grundsatz ausgesprochen, dass ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht nicht einmal vorsätzliches Handeln ohne weiteres ausschließt (vgl. BGH WM 1994, 149; WM 1994, 1746; WM 2001, 2313; WuM 2002, 1445; WM 2003, 975, im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB); nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) gelten.

    Dabei kann dahinstehen, ob dies im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung nach § 826 BG anders zu beurteilen wäre, wenn sich der diesbezügliche (allgemeine) Vorwurf lediglich darauf stützt, dass etwa der Geschäftsführer einer Termingeschäfte betreibenden GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen, indem er duldet, dass irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, also für Inhalt und Gestaltung der Broschüre verantwortlich war, sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. etwa Senat, Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98; BGH NJW 2002, 2777; WM 1988, 291; WM 1994, 1746).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2777; WM 1994, 1746; WM 1988, 291) und des Senats (zuletzt Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen.

    Immerhin wurden nämlich die Broschüren durch den Beklagten zu 2.) so gestaltet, dass ein mit Termingeschäften nicht vertrauter und auf eindeutige Aufklärung angewiesener Kunde die Risiken der Geschäfte, zu deren Abschluss er veranlasst werden sollte, nicht zutreffend einschätzen konnte (vgl. BGH WM 1994, 1746).

    Bereits im Teilurteil vom 16. Oktober 2001 hatte der Senat im Einzelnen ausgeführt (Seiten 10 ff), dass auch im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt; dies gilt auch im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH WM 2003, 975; NJW 2002, 2777; WM 2001, 2313; WM 1994, 1746).

  • OLG Köln, 16.12.1997 - 24 U 100/97

    Anspruch auf Mietzinszahlung sowie auf Räumung und Herausgabe eines angemieteten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Hieran sind strenge, Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904; OLG Köln NJW-RR 1998, 1017, 1018).

    noch so sorgfältig erwogen sein, verlässt, sondern nur, wenn er auch die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte in Betracht zieht (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1017, 1018, mit weiteren Nachweisen).

    Ein Rechtsirrtum schließt also ein Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist; hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904; OLG Köln NJW-RR 1998, 1017, 1018).

  • BGH, 18.04.1974 - KZR 6/73

    Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ein dem Abschlusszwang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Hieran sind strenge, Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904; OLG Köln NJW-RR 1998, 1017, 1018).

    Muss dagegen der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Unterliegen im Rechtsstreit rechnen, so kann das Vertrauen auf eine ihm günstige Vorentscheidung den Rechtsirrtum nicht als entschuldbar erscheinen lassen mit der Folge, dass der Gläubiger den sich aus dem Rechtsirrtum des Schuldners ergebenden Nachteil zu tragen hätte (BGH NJW 1974, 1903, 1904, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OLG Köln Der Betrieb 1985, 2403).

    Ein Rechtsirrtum schließt also ein Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist; hieran sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904; OLG Köln NJW-RR 1998, 1017, 1018).

  • BGH, 11.01.1988 - II ZR 134/87

    Anforderungen an eine Informationsbroschüre über die Risiken von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Dabei kann dahinstehen, ob dies im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung nach § 826 BG anders zu beurteilen wäre, wenn sich der diesbezügliche (allgemeine) Vorwurf lediglich darauf stützt, dass etwa der Geschäftsführer einer Termingeschäfte betreibenden GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen, indem er duldet, dass irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, also für Inhalt und Gestaltung der Broschüre verantwortlich war, sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. etwa Senat, Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98; BGH NJW 2002, 2777; WM 1988, 291; WM 1994, 1746).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2777; WM 1994, 1746; WM 1988, 291) und des Senats (zuletzt Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen.

    Ausgehend davon, dass der Beklagte zu 2.) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) also für Inhalt und Gestaltung der maßgeblichen Broschüren verantwortlich war und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. BGH WM 1988, 291), steht zur Überzeugung des Senats auch weiter fest, dass dem Beklagten zu 2.) die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt waren, er mithin im beschriebenen Sinne vorsätzlich handelte.

  • OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 68/98

    Warentermingeschäft: Umfang der Risikoaufklärung einer Vermittlungs-GmbH;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    vom 19.03.1998, 16 U 179/97; Urteil vom 03.04.2003, 16 U 68/98; vgl. weiter Pa.

    Dabei kann dahinstehen, ob dies im Rahmen einer Schadensersatzverpflichtung nach § 826 BG anders zu beurteilen wäre, wenn sich der diesbezügliche (allgemeine) Vorwurf lediglich darauf stützt, dass etwa der Geschäftsführer einer Termingeschäfte betreibenden GmbH veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen, indem er duldet, dass irreführendes Prospektmaterial verwendet wird, also für Inhalt und Gestaltung der Broschüre verantwortlich war, sie entworfen und ihre Verteilung an Optionsinteressenten veranlasst hatte (vgl. etwa Senat, Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98; BGH NJW 2002, 2777; WM 1988, 291; WM 1994, 1746).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, 2777; WM 1994, 1746; WM 1988, 291) und des Senats (zuletzt Urteil vom 3.4.2003, 16 U 68/98, NJW-RR 2003, 1044) haftet der Geschäftsführer einer GmbH, die Termingeschäfte betreibt oder vermittelt, bei unzureichender Aufklärung des Anlegers durch eine Informationsbroschüre neben der GmbH auch persönlich, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den nicht sachkundigen Anleger nicht ausreichend aufklärt, um diesen über das Risiko zu täuschen.

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Auch hinsichtlich der Rechtslage vor dem 01.08.1989 - zum Teil wurden Geschäfte für den Kläger offensichtlich bereits im Juli 1989 getätigt - gilt insoweit hinsichtlich der Anforderungen an die Aufklärungspflicht nichts wesentlich anderes (vgl. etwa die Hinweise auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGH ZIP 1994, 116, 117).

    So wäre auch das - wie oben - in der Broschüre enthaltene Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.02.1981 (Seite 18 der Broschüre, BI. 573 d. A.) als Risikohinweis unzureichend (vgl. BGH ZIP 1994, 116, 118).

    Im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Grundsatz ausgesprochen, dass ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht nicht einmal vorsätzliches Handeln ohne weiteres ausschließt (vgl. BGH WM 1994, 149; WM 1994, 1746; WM 2001, 2313; WuM 2002, 1445; WM 2003, 975, im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB); nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) gelten.

  • BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

    Pflicht des Terminoptionsvermittlers zur Aufklärung über Folgen eines Disagios;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach im Grundsatz ausgesprochen, dass ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht nicht einmal vorsätzliches Handeln ohne weiteres ausschließt (vgl. BGH WM 1994, 149; WM 1994, 1746; WM 2001, 2313; WuM 2002, 1445; WM 2003, 975, im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB); nichts anderes kann für die hier in Rede stehende Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1.) gelten.

    Bereits im Teilurteil vom 16. Oktober 2001 hatte der Senat im Einzelnen ausgeführt (Seiten 10 ff), dass auch im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung bei Börsentermingeschäften ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres ausschließt; dies gilt auch im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB (vgl. BGH WM 2003, 975; NJW 2002, 2777; WM 2001, 2313; WM 1994, 1746).

  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.04.2004 - 16 U 55/03
    Bedarf es mithin der konkreten Feststellung vorsätzlichen Handels, sind hierfür äußere Umstände wie das Vorliegen schwerwiegender Aufklärungsmängel zu berücksichtigen; ein etwaiger Irrtum über die Reichweite der Aufklärungspflicht schließt vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres aus (Senat, a.a.O., BGH WM 1983, 1235; bestätigend NJW 2002, 2777).

    Ausreichend ist bereits die Feststellung, dass ihm die sein sittenwidriges Verhalten begründenden Umstände bekannt waren und die sittliche Wertung des von ihm gewählten Vorgehens auch für einen Kaufmann eindeutig ist (Senat, a.a.O.; BGH WM 1983, 1235).

  • BGH, 08.11.1995 - XII ZR 202/94

    Wegnahmerecht des Mieters wegen Ausbaumaßnahmen; Bereicherungsanspruch des

  • BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 36/95

    Anforderungen an die Substantiierung des arglistigen Verschweigens eines Mangels

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 80/82

    Schadensersatz - Entgangener Gewinn - Spekulationsgeschäft - Aktien - Verzug

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2002 - 21 O 446/00
  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

  • BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Aufklärung über die

  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89

    Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung

  • BGH, 06.06.1962 - V ZR 125/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.05.2002 - III ZR 100/01

    Berechnung des entgangenen Gewinns bei Mißachtung der vereinbarten

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 244/95

    Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften wegen Verschulden bei

  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 115/93

    Pflichten der mit der Einholung einer Scheckbestätigung beauftragten Bank

  • BGH, 08.02.1994 - XI ZR 74/93

    Anspruch auf Schadensersatz für Verluste aus Warenterminoptionsgeschäften an

  • BGH, 22.06.1993 - XI ZR 215/92

    Aufklärungspflicht bei Warenterminoptionen vor Auftragserteilung

  • OLG Frankfurt, 16.10.1986 - 16 U 25/86
  • BGH, 14.05.1996 - XI ZR 188/95

    Hinweispflicht der Vermittler von Termindirektgeschäften auf Folgen hoher

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

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