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   OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97   

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https://dejure.org/1999,6532
OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97 (https://dejure.org/1999,6532)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.1999 - 16 U 66/97 (https://dejure.org/1999,6532)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Juni 1999 - 16 U 66/97 (https://dejure.org/1999,6532)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 376
  • VersR 2000, 1517
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 05.06.1998 - 19 U 269/97

    Nachweis eines gestellten Unfalls

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97
    Die Überzeugung vom Gegenteil gründet sich - was in Fällen der vorliegenden Art ausreicht (vgl. z.B. BGH VersR 79, 514; OLG Köln - 12. ZS - r + s 94, 212 und - 19. ZS - VRS 95, 335 und 9o, 23; Dannert r + s 9o, 1) - auf verschiedene hinreichend gewichtige Verdachtsmomente, die in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung für eine Manipulation und damit für eine Einwilligung des Klägers sprechen:.
  • BGH, 06.03.1978 - VI ZR 269/76

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Verdacht des

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97
    Die Überzeugung vom Gegenteil gründet sich - was in Fällen der vorliegenden Art ausreicht (vgl. z.B. BGH VersR 79, 514; OLG Köln - 12. ZS - r + s 94, 212 und - 19. ZS - VRS 95, 335 und 9o, 23; Dannert r + s 9o, 1) - auf verschiedene hinreichend gewichtige Verdachtsmomente, die in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung für eine Manipulation und damit für eine Einwilligung des Klägers sprechen:.
  • OLG Köln, 15.10.1992 - 12 U 75/92

    Verkehrsunfall; Angeblich; Kläger; Geschädigter; Beweislast; Gegenseite;

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97
    Im Zusammenhang mit verabredeten Unfällen ist indes immer wieder festzustellen, daß ein Vorschaden entdeckt wird, der nur oberflächlich und unfachmännisch repariert worden ist (vgl. OLG Köln VRS 84, 419).
  • OLG Köln, 05.02.1996 - 16 U 54/95

    Vorschäden bei Personenschäden

    Auszug aus OLG Köln, 21.06.1999 - 16 U 66/97
    In das Bild einer Manipulation paßt schließlich, daß der Kläger Schadensersatz auch für die Beschädigung der linken hinteren Felge verlangt, die indes - wie dargestellt - auf einem anderen Schadensfall beruhen muß, und daß dieser konkrete andere Fall vom Kläger nicht dargelegt ist, so daß ferner der ein oder andere weitere mit der Klage geltendgemachte Fahrzeugschaden mit dem anderen Schadensfall zu tun haben kann (vgl. Senat NZV 96, 241).
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